{"id":1361,"date":"2017-03-07T10:15:00","date_gmt":"2017-03-07T09:15:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.gwgl-hamburg.de\/?p=1361"},"modified":"2017-03-07T10:15:00","modified_gmt":"2017-03-07T09:15:00","slug":"abfindungszahlungen-internationales-steuerrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/abfindungszahlungen-internationales-steuerrecht\/","title":{"rendered":"Abfindungszahlungen anl\u00e4sslich der Beendigung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses im Internationalen Steuerrecht"},"content":{"rendered":"<p>In the <strong>internationalen Kontext der Doppelbesteuerungsabkommen<\/strong> ist Arbeitslohn regelm\u00e4\u00dfig in dem Staat zu besteuern, in dem der Arbeitnehmer ans\u00e4ssig ist. \u00dcbt der Arbeitnehmer seine T\u00e4tigkeit jedoch in einem anderen Staat f\u00fcr einen dortigen Arbeitgeber aus oder h\u00e4lt er sich mehr als 183 Tage im anderen Staat auf, wird der Arbeitslohn in dem Staat besteuert, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeit aus\u00fcbt.<br \/>\n<!--more--><br \/>\nIn vielen Doppelbesteuerungsabkommen ausdr\u00fccklich nicht geregelt ist jedoch die Frage, in welchem Land Abfindungen zu besteuern sind, die der Arbeitnehmer f\u00fcr das Ausscheiden aus einem Arbeitsverh\u00e4ltnis erh\u00e4lt. Nach Ansicht der deutschen Rechtsprechung sind Abfindungszahlungen keine Einnahmen, die f\u00fcr die fr\u00fcher ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit gezahlt werden <strong>(BFH v. 10.6.2015, Az. I R 79\/13)<\/strong>. Daher sind sie aus Sicht der deutschen Gerichte nicht in dem Staat zu besteuern, in dem die T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt wurde, sondern in dem Staat, in dem der Arbeitnehmer bei Erhalt der Abfindung wohnt. Somit k\u00f6nnte auf die H\u00f6he der Steuer durch Wohnsitzwechsel vor Auszahlung der Abfindung erheblich Einfluss genommen werden, wenn der Arbeitnehmer in einen DBA-Staat mit niedriger Steuer verzieht.<\/p>\n<h2>Hierzu ein Beispiel:<\/h2>\n<p>Arbeitnehmer A wohnt und arbeitet in Deutschland. Nach langj\u00e4hriger T\u00e4tigkeit wird er von seinem Arbeitgeber gek\u00fcndigt. Als Entsch\u00e4digung f\u00fcr den entgangenen Arbeitslohn soll er eine Abfindung von 750.000 Euro erhalten. In Ansehung dieser Zahlung entschlie\u00dft sich der Arbeitnehmer seinen Lebensabend an der sch\u00f6nen Mittelmeerk\u00fcste zu verbringen und verzieht endg\u00fcltig nach Malta. Nach dem er alle Zelte in Deutschland abgebrochen hat, flie\u00dft ihm die Abfindung auf seinem Konto zu.<\/p>\n<h3>L\u00f6sung des Beispiels:<\/h3>\n<p>Nach bisheriger Rechtslage galt der Arbeitslohn nicht als f\u00fcr die fr\u00fchere T\u00e4tigkeit in Deutschland gezahlt. Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Malta (Art. 15) w\u00e4re der Arbeitslohn daher im Ans\u00e4ssigkeitsstaat Malta zu besteuern, Deutschland ginge leer aus.<\/p>\n<p>Zum 1.1.2017 hat der Gesetzgeber jedoch mit dem Anti-BEPS Gesetz eine Neuregelung getroffen (Gesetz zur Umsetzung der \u00c4nderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Ma\u00dfnahmen gegen Gewinnk\u00fcrzungen und \u2013verlagerungen vom Dezember 2016). Es wurde in \u00a7 50d Abs. 12 EStG eine Regelung geschaffen, nach der Abfindungen, die anl\u00e4sslich der Beendigung eines Dienstverh\u00e4ltnisses gezahlt werden, f\u00fcr Zwecke der Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen als f\u00fcr fr\u00fchere T\u00e4tigkeit geleistetes zus\u00e4tzliches Entgelt gelten, wenn das Abkommen keine ausdr\u00fcckliche Regelung vorsieht. Sinn und Zweck der Regelung soll sein, nichtbesteuerte (sogenannte \u201ewei\u00dfe\u201c) Eink\u00fcnfte zu verhindern.<\/p>\n<p>Wei\u00dfe Eink\u00fcnfte entstehen, wenn der Wohnsitzstaat das Abkommen so auslegt, dass das Besteuerungsrecht im fr\u00fcheren T\u00e4tigkeitsstaat liegt und der fr\u00fchere T\u00e4tigkeitsstaat das Abkommen so auslegt, dass das Besteuerungsrecht im Ans\u00e4ssigkeitsstaat liegt. Bei dieser Auslegung w\u00fcrde kein Staat besteuern, da ein f\u00fcr den Steuerpflichtigen g\u00fcnstiger Qualifikationskonflikt entsteht. Mit dem neuen \u00a7 50d Abs. 12 EStG w\u00fcrde Deutschland diesen Qualifikationskonflikt so aufl\u00f6sen, dass Deutschland auf jeden Fall als ehemaliger T\u00e4tigkeitsstaat besteuert.<\/p>\n<p>Im beschriebenen Beispiel mit Malta gab es aber gar keinen Qualifikationskonflikt, vielmehr w\u00e4re der Arbeitslohn in Malta zu besteuern. Bei wortgetreuer Auslegung des \u00a7 50d Abs. 12 EStG entsteht jedoch ein neuer Qualifikationskonflikt und zwar ein solcher, der erst zur Doppelbesteuerung f\u00fchrt. Denn mit dem neuen Gesetz m\u00fcsste Deutschland das Besteuerungsrecht f\u00fcr sich in Anspruch nehmen. Wenn Malta nicht \u00fcber eine gleichartige Regelung verf\u00fcgt, wird Malta als Ans\u00e4ssigkeitsstaat aber auch das Besteuerungsrecht f\u00fcr sich in Anspruch nehmen. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Finanzverwaltung hierzu in Zukunft \u00e4u\u00dfern wird. Eine \u00e4hnliche Problematik ergibt sich zum Beispiel beim Wegzug nach Frankreich, Spanien, Italien oder Portugal.<\/p>\n<p><strong>Praxis-Tipp:<\/strong> Sollten Sie als Arbeitnehmer eine Abfindung zu erwarten haben, nehmen Sie rechtzeitig vorher Kontakt mit Ihrem steuerlichen Berater auf, um unn\u00f6tige Doppelbesteuerung und H\u00e4ngepartien zu vermeiden.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im internationalen Kontext der Doppelbesteuerungsabkommen ist Arbeitslohn regelm\u00e4\u00dfig in dem Staat zu besteuern, in dem der Arbeitnehmer ans\u00e4ssig ist. \u00dcbt der Arbeitnehmer seine T\u00e4tigkeit jedoch in einem anderen Staat f\u00fcr einen dortigen Arbeitgeber aus oder h\u00e4lt er sich mehr als 183 Tage im anderen Staat auf, wird der Arbeitslohn in dem Staat besteuert, in dem [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":4,"featured_media":5218,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[1,22],"tags":[38,97,44,98,48,99],"class_list":["post-1361","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-allgemein","category-steuern","tag-abfindungszahlungen","tag-ansaessigkeitsstaat","tag-doppelbesteuerungsabkommen","tag-qualifikationskonflikt","tag-taetigkeitsstaat","tag-wohnsitzwechsel"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1361","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/4"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1361"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1361\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/5218"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1361"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1361"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1361"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}