{"id":1394,"date":"2017-03-15T10:35:47","date_gmt":"2017-03-15T09:35:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www.gwgl-hamburg.de\/?p=1394"},"modified":"2017-03-15T10:35:47","modified_gmt":"2017-03-15T09:35:47","slug":"erforderlicher-erbschein-trotz-vorliegen-eines-notariellen-beurkundeten-und-eroeffneten-testaments","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/erforderlicher-erbschein-trotz-vorliegen-eines-notariellen-beurkundeten-und-eroeffneten-testaments\/","title":{"rendered":"Erforderlicher Erbschein trotz Vorliegen eines notariellen beurkundeten und er\u00f6ffneten Testaments"},"content":{"rendered":"<p><strong>BGH, Beschluss vom 2. Juni 2016 \u2013 V ZB 3 \/ 14<br \/>\n<\/strong>In der Beratungspraxis hei\u00dft es regelm\u00e4\u00dfig, dass der Vorteil eines notariellen Testaments ist, dass die Erben keinen Erbschein brauchen, sondern nach Er\u00f6ffnung mit dem notariellen Testament nebst Er\u00f6ffnungsprotokoll sofort agieren k\u00f6nnen und damit vor allem auch das Grundbuch berichtigen k\u00f6nnen.<br \/>\n<!--more--><br \/>\nEtwas anderes gilt allerdings, wenn ein <strong>notariell beurkundetes Testament<\/strong> eine allgemeine Verwirkungsklausel enth\u00e4lt oder aber die Verhaltensanforderung einer speziellen Verwirkungsklausel nicht eindeutig festgestellt werden kann. Dann ist f\u00fcr den Nachweis der eingetretenen Erbfolge regelm\u00e4\u00dfig ein Erbschein erforderlich, wie der BGH mit seinem Beschluss vom <strong>2. Juni 2016 \u2013 V ZB 3 \/ 14<\/strong> festgestellt hat.<\/p>\n<p>In dem Fall ging es darum, dass nach Tod des zweiten Elternteils das Grundbuchamt die drei Kinder auf Basis eines notariellen Testamentes in Erbengemeinschaft als neue Eigent\u00fcmer der Grundst\u00fccke ihrer Eltern eingetragen hat. In dem dieser Erbfolge zugrundeliegenden Testament war zum Schluss eine Klausel aufgenommen, die wie folgt lautete:<\/p>\n<p>\u201eDerjenige, der mit diesen Testamentsbestimmungen nicht einverstanden ist, erh\u00e4lt nur den Pflichtteil unter Anrechnung dessen, was er bereits zu Lebzeiten von uns bekommen hat, wozu auch die Kosten einer Ausbildung, Ausstattung, oder sonstige Zuwendungen geh\u00f6ren.\u201c<\/p>\n<p>Ein Kind hatte nach dem Tod des ersten Elternteils von der \u00fcberlebenden Mutter den Pflichtteil nach dem Vater gefordert und sich mit der Mutter verglichen. Die beiden weiteren Kinder wendeten sich gegen die Eintragung aller drei Kinder im Grundbuch. Sie waren der Ansicht, dass das weitere Kind durch sein Verhalten nicht Miterbe geworden war.<\/p>\n<p>Eine Entscheidung, wie die Klausel im Testament auszulegen ist, musste der BGH nicht f\u00e4llen. Der BGH hat allerdings festgestellt, dass das Grundbuchamt die Eintragung nicht ohne Vorlage eines Erbscheins h\u00e4tte vornehmen d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Nur wenn sich die Erbfolge nach dem eingetragenen Eigent\u00fcmer aus einem notariell beurkundeten Testament ergibt und diese unbedingt erfolgt ist, gen\u00fcgt im Sinne von <strong>\u00a7 35 Absatz 1 S. 2 HS 1 GBO<\/strong> das notarielle Testament nebst Er\u00f6ffnungsprotokoll als Grundlage f\u00fcr die Eintragung. Bei einer bedingten Erbeinsetzung reicht bereits der Nachweis durch das notarielle Testament nicht mehr. Das gilt auch bei Testamenten, die sogenannte Pflichtteilsstrafklauseln enthalten. Auch hier muss das Grundbuchamt entweder die Vorlage eines Erbscheins verlangen oder zumindest die Erkl\u00e4rung der Erben in der Form des \u00a7 29 GBO, dass der Pflichtteil nicht von ihnen geltend gemacht wurde.<\/p>\n<p>In diesem hier entschiedenen Fall ist es keine Pflichtteilsstrafklausel gewesen, sondern eine Verwirkungsklausel, die die Erbeinsetzung unter die aufl\u00f6sende Bedingung eines bestimmten Verhaltens gestellt hat. Was genau gemeint ist, bedarf der Testamentsauslegung. Hierf\u00fcr muss der Erblasserwillen ermittelt werden, was aber im Grundbucheintragungsverfahren regelm\u00e4\u00dfig nicht m\u00f6glich sein wird, da dem Grundbuchamt Erkl\u00e4rungen nur durch \u00f6ffentliche oder \u00f6ffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden k\u00f6nnen und das Grundbuchamt sonst nur noch offenkundige Umst\u00e4nde ber\u00fccksichtigen darf, nicht aber andere Umst\u00e4nde, die nach dem materiellen Recht bei der Ermittlung des Erblasserwillens zu ber\u00fccksichtigen sind. Insofern muss das Grundbuchamt nach <strong>\u00a7 35 Absatz 1 Satz 1 GBO<\/strong> einen Erbschein verlangen.<\/p>\n<p>Nicht jedes notariell beurkundete Testament erspart einem also die Kosten f\u00fcr einen Erbschein.<\/p>\n<p>Gern unterst\u00fctzen wir Sie mit unserem <a href=\"\/en\/team\/kristin-winkler\/\" title=\"Anwalt f\u00fcr Erbrecht und Steuerrecht\">Team aus Fachanw\u00e4lten f\u00fcr Erbrecht und Steuerrecht<\/a> bei der Erstellung Ihres Testamentes oder der Durchsetzung Ihrer Rechte aus einem Testament.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BGH, Beschluss vom 2. 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