{"id":1402,"date":"2017-03-20T10:33:05","date_gmt":"2017-03-20T09:33:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www.gwgl-hamburg.de\/?p=1402"},"modified":"2017-03-20T10:33:05","modified_gmt":"2017-03-20T09:33:05","slug":"6-woechige-ausschlagungsfrist-erbfolge","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/6-woechige-ausschlagungsfrist-erbfolge\/","title":{"rendered":"6-w\u00f6chige Ausschlagungsfrist: Wann beginnt die Frist bei gesetzlicher Erbfolge?"},"content":{"rendered":"<p><strong>OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20. Juni 2016 \u2013 3 Wx 96 \/ 15<\/strong><\/p>\n<p>Generell ist der Anlauf der sechsw\u00f6chigen Ausschlagungsfrist gem\u00e4\u00df \u00a7 1944 Absatz 1 BGB davon abh\u00e4ngig, dass der Erbe sowohl Kenntnis vom Erbfall als auch vom Berufungsgrund hat.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>6-w\u00f6chige Ausschlagungsfrist:<\/strong> Wann beginnt die Frist bei gesetzlicher Erbfolge? Stichwort: nicht mehr bestehendes Familienverh\u00e4ltnis<\/p>\n<p>Der Berufungsgrund kann dabei entweder die gesetzliche Erbfolge sein oder aber die gewillk\u00fcrte auf Basis einer Verf\u00fcgung von Todes wegen erfolgte Erbeinsetzung durch Testament oder Erbvertrag.<\/p>\n<p>Das OLG Schleswig-Holstein hat sich in seinem Beschluss vom <strong>20. Juni 2016 \u2013 3 Wx 96 \/ 15<\/strong> mit der Frage besch\u00e4ftigt, wann die Ausschlagungsfrist bei der gesetzlichen Erbfolge zu laufen beginnt, wenn letztlich keine famili\u00e4re Bindung zwischen potentiellen gesetzlichem Erben (Kindern) und Erblasser mehr bestand und der Erbe vermutet hat, dass es ein enterbendes Testament g\u00e4be.<\/p>\n<p>Es ist allgemeine Ansicht, dass f\u00fcr den Fristanlauf der Ausschlagung die Kenntnis des konkret einschl\u00e4gigen Berufungsgrundes f\u00fcr die Erbschaft relevant ist.<\/p>\n<p>Beim Berufungsgrund auf Basis der gesetzlichen Erbfolge gelten nach der Rechtsprechung folgende Grunds\u00e4tze: Die Kenntnis vom Berufungsgrund ist grunds\u00e4tzlich dann anzunehmen, wenn dem gesetzlichen Erben die Familienverh\u00e4ltnisse bekannt sind und er nach den Gesamtumst\u00e4nden keine begr\u00fcndete Vermutung haben kann oder hat, dass eine ihn ausschlie\u00dfende Verf\u00fcgung vorhanden ist.<\/p>\n<p>Letztlich ist immer der Einzelfall zu werten, allerdings kann dem Erben die Kenntnis von seiner Berufung fehlen, wenn die Bande innerhalb der Familie vor dem Erbfall l\u00e4ngere Zeit bereits abgerissen waren und der Erbe deshalb zu der Frage, ob der Erblasser ihn von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat, auf blo\u00dfe Mutma\u00dfungen ohne reales Hintergrundwissen angewiesen ist. In solchen F\u00e4llen kommt regelm\u00e4\u00dfig dazu, dass die Entfremdung innerhalb der Familie es in der Regel aus Sicht des Erben nicht unwahrscheinlich erscheinen l\u00e4sst, dass der Erblasser ihn ausschlie\u00dfen wollte und durch ein Testament enterbt und auf den Pflichtteil verwiesen hat.<\/p>\n<p>Das OLG kam im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die Ausschlagungsfrist erst mit Kenntnis des den auf Basis der gesetzlichen Erbfolge gestellten Erbscheinantrags \u00fcbermittelnden Schreibens des Nachlassgerichts zu Laufen begonnen hat. Erst mit diesem Schreiben haben die beiden weiteren Erben Kenntnis vom Berufungsgrund auf Basis der gesetzlichen Erbfolge erhalten. Die \u00fcber ein halbes Jahr nach Tod des Erblassers erfolgte Ausschlagung war nicht versp\u00e4tet.<\/p>\n<p>Es gibt vielf\u00e4ltige Gr\u00fcnde auszuschlagen. Vor einer adhoc Handlung sollte man seine Rechte kennen. <a href=\"\/en\/team\/kristin-winkler\/\" title=\"Beratung Erbrecht\">Wir beraten Sie gern dazu.<\/a><\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20. 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