{"id":1416,"date":"2017-04-03T10:28:19","date_gmt":"2017-04-03T08:28:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www.gwgl-hamburg.de\/?p=1416"},"modified":"2017-04-03T10:28:19","modified_gmt":"2017-04-03T08:28:19","slug":"geerbter-pflichtteilsanspruch-unterliegt-der-erbschaftsteuer-auch-ohne-geltendmachung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/geerbter-pflichtteilsanspruch-unterliegt-der-erbschaftsteuer-auch-ohne-geltendmachung\/","title":{"rendered":"Geerbter Pflichtteilsanspruch unterliegt der Erbschaftsteuer auch ohne Geltendmachung"},"content":{"rendered":"<p>In seinem j\u00fcngsten Urteil zum <strong>Pflichtteilsrecht<\/strong> hat der BFH entschieden, dass ein <strong>Pflichtteilsanspruch<\/strong>, der Teil einer Erbmasse wird, sofort der <strong>Besteuerung mit Erbschaftsteuer<\/strong> unterliegt, auch wenn der Anspruch nicht oder erst sp\u00e4ter geltend gemacht wird.<br \/>\n<!--more--><\/p>\n<h2>Recht auf Pflichtteil<\/h2>\n<p>Abk\u00f6mmlinge, aber auch Eltern und Ehegatten sind im Erbrecht besonders gesch\u00fctzt. Werden sie durch eine letztwillige Verf\u00fcgung (Testament) von der Erbfolge ausgeschlossen, steht ihnen unter Umst\u00e4nden das Recht zu, ihren Pflichtteil geltend zu machen. Wie das geht, lesen Sie auf unseren Seiten zum <a href=\"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/kompetenzen\/erbrecht-nachfolge\/\">Erbrecht<\/a>.<\/p>\n<p>Steuerlich betrachtet, gilt der <strong>Mandatory portion<\/strong> als Erwerb vom Erblasser. Voraussetzung f\u00fcr die Entstehung einer Steuer ist jedoch, dass der Pflichtteil auch tats\u00e4chlich geltend gemacht wird. Erst in diesem Moment kann eine Steuer entstehen. Das hei\u00dft auch, dass gar keine Steuer entsteht, wenn der Pflichtteil nicht geltend gemacht wird.<\/p>\n<h3>Pflichtteilsanspruch ist vererblich<\/h3>\n<p>Was ist aber, wenn der Pflichtteilsberechtigte verstirbt, bevor er den Pflichtteil geltend machen konnte oder wollte?<\/p>\n<p>Zivilrechtlich ist die Sache klar. Der Pflichtteilsanspruch geht auf den Erben \u00fcber. Das bedeutet, dass nun er anstatt der Erblasser den Pflichtteil gegen\u00fcber dem urspr\u00fcnglich Verpflichteten geltend machen kann.<\/p>\n<h4>Pflichtteilsanspruch unterliegt der Erbschaftsteuer<\/h4>\n<p>Wie verh\u00e4lt es sich jetzt aber mit der <strong>Erbschaftsteuer<\/strong>?<\/p>\n<p>Hierzu hatte der BFH j\u00fcngst einen Fall zu entscheiden. In dem <strong>Urteil vom 7. Dezember 2016, Az. II R 21\/14<\/strong>, ging es um folgenden Sachverhalt:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war Alleinerbe seines im September 2008 verstorbenen Vaters. Dem Vater stand wegen einer Erbausschlagung ein Pflichtteilsanspruch in H\u00f6he von 400.000 \u20ac zu, den er aber gegen\u00fcber dem Verpflichteten nicht geltend gemacht hatte. Dieser Anspruch ging nun auf den Kl\u00e4ger \u00fcber.<\/p>\n<p>Das Finanzamt war dabei der Auffassung, dass die Erbschaftsteuer unabh\u00e4ngig von der Geltendmachung des Pflichtteils durch den Kl\u00e4ger bereits mit dem Tod des Vaters entsteht. Der Kl\u00e4ger war hingegen der Auffassung, dass auch f\u00fcr ihn eine Steuer erst entstehen k\u00f6nne, wenn er selbst den Pflichtteil geltend mache.<\/p>\n<p><strong>Leider folgte der BFH der Auffassung des Finanzamtes<\/strong> und begr\u00fcndete dies wie folgt:<\/p>\n<p>Das Verm\u00f6gen des Erblassers geht im Zeitpunkt seines Todes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge als Ganzes auf den Erben \u00fcber. Bezeichnet wird dieser Vorgang als Erwerb durch Erbanfall.<\/p>\n<p>Gegenstand des Erwerbs sind auch alle Forderungen des Erblassers unabh\u00e4ngig davon, ob sie geltend gemacht werden oder nicht.<\/p>\n<p>F\u00fcr den origin\u00e4r Pflichtteilsberechtigten, der seinen Pflichtteilsanspruch durch Enterbung erwirbt, sieht das Gesetz die Entstehung der Steuer ausdr\u00fccklich erst im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs vor. Grund f\u00fcr das zeitliche Hinausschieben erbschaftsteuerrechtlichen Folgen eines Pflichtteilsanspruchs ist nach Ansicht des BFH der Schutz des Berechtigten. Es soll ausgeschlossen werden, dass bei ihm Erbschaftsteuer entsteht, auch wenn er den Anspruch gar nicht geltend macht. Der BFH ist der Meinung, dass \u201edamit die Entschlie\u00dfungsfreiheit des Pflichtteilsberechtigten respektiert wird und zugleich der Tatsache Rechnung getragen wird, dass der Pflichtteil nicht &#8211;anders als die Erbschaft <strong>(\u00a7 1942 Abs. 1 BGB)<\/strong> oder ein Verm\u00e4chtnis <strong>(\u00a7 2180 Abs. 1 BGB)<\/strong> ausgeschlagen, der Rechtsanfall also nicht r\u00fcckwirkend beseitigt werden kann.\u201c<\/p>\n<p>Ein gleichartiges Schutzbed\u00fcrfnis f\u00fcr den Erben eines Pflichtteilsanspruches erkennt der BFH jedoch nicht. Nach seiner Auffassung liegt die Rechtfertigung f\u00fcr das zeitliche Hinausschieben der Besteuerung eines origin\u00e4r erworbenen Pflichtteilsanspruchs in der f\u00fcr den Pflichtteilsanspruch notwendigen famili\u00e4ren Verbundenheit zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten. Dieses pers\u00f6nliche N\u00e4heverh\u00e4ltnis bestehe jedoch f\u00fcr den Erben nicht mehr in ausreichendem Ma\u00dfe, dass ein Hinausschieben der Steuerfolgen gerechtfertigt w\u00e4re.<\/p>\n<h4>Fazit<\/h4>\n<p><strong>Wer einen Pflichtteilsanspruch erbt, muss diesen sofort versteuern<\/strong>, auch wenn er ihn nicht oder erst sp\u00e4ter geltend macht. Um der Besteuerung zu entgehen, besteht zun\u00e4chst nur die M\u00f6glichkeit, das Erbe insgesamt auszuschlagen.<\/p>\n<h4>Handlungsempfehlung<\/h4>\n<p>Manchmal kann es im Interesse aller Beteiligten sein, einen Pflichtteil nicht geltend zu machen. F\u00fcr den origin\u00e4ren Pflichtteilsberechtigten entstehen dadurch keine Steuerfolgen. Bis zur Verj\u00e4hrung des Pflichtteilsanspruches besteht aber die Gefahr, dass der Anspruch in eine Erbmasse ger\u00e4t und dort Steuern ausl\u00f6st. Wie kann man sich dagegen wehren?<\/p>\n<p>Wenn klar ist, dass ein Pflichtteil nicht geltend gemacht werden soll, kann der Pflichtteilsberechtigte gegen\u00fcber dem verpflichteten Erben formlos den Erlass erkl\u00e4ren. <a href=\"\/en\/kontakt\/\">Dabei beraten wir Sie gern<\/a>.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In seinem j\u00fcngsten Urteil zum Pflichtteilsrecht hat der BFH entschieden, dass ein Pflichtteilsanspruch, der Teil einer Erbmasse wird, sofort der Besteuerung mit Erbschaftsteuer unterliegt, auch wenn der Anspruch nicht oder erst sp\u00e4ter geltend gemacht wird.<\/p>","protected":false},"author":4,"featured_media":5222,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[1,40,135,22],"tags":[81,54],"class_list":["post-1416","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-allgemein","category-erben-und-vererben","category-pflichtteil","category-steuern","tag-erbschaftsteuer","tag-steuern"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1416","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/4"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1416"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1416\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/5222"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1416"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1416"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1416"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}