{"id":1482,"date":"2017-08-24T11:28:29","date_gmt":"2017-08-24T09:28:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www.gwgl-hamburg.de\/?p=1482"},"modified":"2017-08-24T11:28:29","modified_gmt":"2017-08-24T09:28:29","slug":"fristen-erbschaftsteuerliche-anzeigepflicht-im-erbfall","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/fristen-erbschaftsteuerliche-anzeigepflicht-im-erbfall\/","title":{"rendered":"Fristen: Erbschaftsteuerliche Anzeigepflicht im Erbfall"},"content":{"rendered":"<p><strong>\u00a7 30 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz<\/strong> sieht eine <strong>Anzeigefrist von 3 Monaten<\/strong> vor.<br \/>\nDie Anzeigefrist beginnt f\u00fcr alle Erwerber mit Kenntnis des Erbfalls bzw. bei Beschenkten mit Kenntnis der Schenkung.<br \/>\n<!--more--><br \/>\nHintergrund ist, dass die <strong>Anzeigepflicht<\/strong> dem Finanzamt die Pr\u00fcfung erleichtern soll, ob und wen es im Einzelfall zu einer Steuererkl\u00e4rung aufzufordern hat. Im Bereich der <strong>Erbschaftsteuer<\/strong> gibt es keine allgemeine Steuererkl\u00e4rungspflicht, sondern nur eine Erkl\u00e4rungspflicht f\u00fcr denjenigen, der dazu vom Finanzamt wirklich aufgefordert wurde. Die Anzeige an das Finanzamt ist formlos m\u00f6glich. Zust\u00e4ndig ist f\u00fcr diese Anzeige das Finanzamt des Erblassers \/ Schenkers <strong>(\u00a7 35 ErbStG)<\/strong>.<\/p>\n<p>Wichtig ist, dass es bei mehreren Beteiligten auf Erwerberseite kein &#8222;auf den anderen verlassen&#8220; gibt. Jeden einzelnen Erwerber trifft die Anzeigepflicht. Allerdings wird der jeweils andere dadurch entlastet, wenn ein Verpflichteter die Anzeige gemacht hat. Dies gilt auch f\u00fcr Pflichtteilsberechtigte, wenn der Erbe den geltend gemachten Pflichtteilsanspruch in seiner Anzeige ber\u00fccksichtigt hat.<\/p>\n<p>Der Erwerber muss vom Erbanfall mit Zuverl\u00e4ssigkeit und Gewissheit Kenntnis erlangt haben. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung, d.h. die zuverl\u00e4ssige Kenntnis von dem Anfall der Erbschaft, ist im Erbfall bei Vorhandensein einer Verf\u00fcgung von Todes wegen in der Regel solange nicht anzunehmen, solange die letztwillige Verf\u00fcgung noch nicht er\u00f6ffnet worden ist und die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft noch nicht begonnen hat. Solange die Frist zur Ausschlagung noch l\u00e4uft, kann eine Anzeige nicht erwartet werden, da der Erwerb noch nicht endg\u00fcltig ist und dar\u00fcber hinaus eine Anzeige des Erwerbers dann als Annahme der Erbschaft gewertet werden k\u00f6nnte. Bei einem Erbanfall aufgrund gesetzlicher Erbfolge muss der Erwerber sicher wissen, dass ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung nicht vorhanden ist und dar\u00fcber hinaus zu welchem Anteil er am Nachlass beteiligt ist. Auch muss f\u00fcr ihn sicher sein, dass dieser Erwerb nicht von Dritten angefochten wird und er als Erbe anerkannt ist. In solch einem Fall kann dann im Einzelfall Kenntnis erst mit Erteilung eines das Erbrecht des Erwerbers best\u00e4tigenden Erbscheins vorliegen.<\/p>\n<p>Nach Ablauf der drei Monate kann ein Bu\u00dfgeld verh\u00e4ngt werden oder aber ein Strafverfahren in Betracht gezogen werden. Die Anzeigepflicht besteht indes auch nach Fristablauf fort. Eine Nachholung der Anzeige kann im Versuchsstadium der Tat noch nach den strafrechtlichen Regeln des R\u00fccktritts im Sinne des <strong>\u00a7 22 StGB<\/strong> erfolgen, mit Vollendung der Tat ist sp\u00e4ter nur noch eine strafbefreiende Selbstanzeige im Sinne des <strong>\u00a7 371 AO<\/strong> possible.<\/p>\n<p>Anzuzeigen ist nach dem Wortlaut jeder der ErbSt unterliegende Erwerb &#8211; unerheblich ist, ob es anschlie\u00dfend auch zu einer Steuerzahlungspflicht des Erwerbers f\u00fchrt, daher sind auch grunds\u00e4tzlich Zuwendungen anzeigepflichtig, die durch einen Freibetrag gedeckt sind. Allerdings w\u00e4re dies sehr weitgefasst, da dann auch jedes Weihnachts- und Geburtstagsgeschenk angezeigt werden m\u00fcsste, was dem Regelungszweck der Norm widersprechen w\u00fcrde.<\/p>\n<p><a href=\"\/en\/kontakt\/\">Bei Unsicherheit sprechen Sie uns gern an.<\/a><\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00a7 30 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz sieht eine Anzeigefrist von 3 Monaten vor. 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