{"id":1687,"date":"2021-07-21T12:49:49","date_gmt":"2021-07-21T10:49:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www.gwgl-hamburg.de\/?p=1687"},"modified":"2021-07-21T12:49:49","modified_gmt":"2021-07-21T10:49:49","slug":"transparenzregisterpflichten-anmeldung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/transparenzregisterpflichten-anmeldung\/","title":{"rendered":"Transparency register obligations: Registration for the Transparency Register"},"content":{"rendered":"<p><b>Bu\u00dfgeld vermeiden! <\/b>Pr\u00fcfen Sie, ob Sie f\u00fcr Ihre GmbH, UG oder GmbH &amp; Co. KG Eintragungen in das Transparenzregister machen m\u00fcssen.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<h2>1. \u00dcberblick<\/h2>\n<p>Im Rahmen des Geldw\u00e4schegesetzes wurde im Jahr 2017 ein digitales \u201aTransparenzregister\u2018 eingef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Danach sind juristische Personen des Privatrechts und rechtsf\u00e4hige Personengesellschaften verpflichtet, Angaben \u00fcber den \u201awirtschaftlich Berechtigten\u2018 offenzulegen. Dieser Beitrag beschr\u00e4nkt sich ausdr\u00fccklich nur auf die Rechtsformen GmbH, UG und (GmbH &amp; Co.) KG.<\/p>\n<p>The <b>Verpflichtung<\/b>, Angaben zum Transparenzregister zu machen, besteht seit dem 1. Oktober 2017. Verpflichtet sind die Gesellschaften selbst und damit letztendlich deren organschaftliche Vertreter (also die <b>Managing Director<\/b>).<\/p>\n<p>Dieser Beitrag beleuchtet, in welchen F\u00e4llen eine Offenlegung erfolgen muss und welche Angaben zum Transparenzregister gemacht werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>2. Hintergrund des neuen Transparenzregisters<\/h3>\n<p>Das Transparenzregister ist Teil der Novellierung des Geldw\u00e4schegesetzes (\u00a7 20 GWG), die am 26. Juni 2017 in Kraft getreten ist und mit Wirkung zum 1. August 2021 erneut reformiert wurde. Die Novellierung gr\u00fcndet auf Vorgaben der EU und soll eine effektivere Bek\u00e4mpfung von Geldw\u00e4sche und Terrorismusfinanzierung gew\u00e4hrleisten. Zudem soll es den Beh\u00f6rden eine effektivere, EU-weite Aufkl\u00e4rung und Verfolgung von Finanzstraftaten erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Das Transparenzregister wird online gef\u00fchrt unter: <a href=\"https:\/\/www.transparenzregister.de\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">www.transparenzregister.de<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>3. Identifizierung der \u201awirtschaftlich Berechtigten\u2018<\/h4>\n<p>Das Transparenzregister soll Aufschluss \u00fcber die nat\u00fcrlichen Personen geben, die wirtschaftlich gesehen ma\u00dfgeblich hinter einer Gesellschaft stehen. Dabei stellt das Transparenzregister gerade nicht auf die rechtliche Inhaberschaft von Gesch\u00e4ftsanteilen ab, sondern auf die tats\u00e4chliche (faktische) M\u00f6glichkeit, auf das Unternehmen einzuwirken. Zentraler Begriff des Geldw\u00e4schegesetzes ist daher der \u201awirtschaftlich Berechtigte&#8216;.<\/p>\n<p>Die wirtschaftlich Berechtigten sind diejenigen <i>nat\u00fcrlichen Personen<\/i>, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die jeweilige Gesellschaft steht. Als wirtschaftlich Berechtigter wird jede nat\u00fcrliche Person angesehen, die unmittelbar oder mittelbar:<\/p>\n<ul>\n<li>mehr als 25<span style=\"font-family: Arial, serif;\">\u2009<\/span>% der Gesch\u00e4ftsanteile h\u00e4lt; oder<\/li>\n<li>mehr als 25<span style=\"font-family: Arial, serif;\">\u2009<\/span>% der Stimmrechte kontrolliert; oder<\/li>\n<li>auf vergleichbare Weise die Kontrolle aus\u00fcbt.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Eine mittelbare Kontrollaus\u00fcbung liegt z.B. bei Beteiligungsketten vor. Beispiel: An der Erfolgreich GmbH sind A (zu 60%), B (zu 10%) und die B Holding KG (zu 20%) beteiligt. B ist alleiniger Kommanditist der B Holding KG. L\u00f6sung: A ist unmittelbar mit mehr als 25% an der Erfolgreich GmbH beteiligt und somit ein wirtschaftlich Berechtigter. B ist zwar <i>unmittelbar<\/i> nur zu 10% aber <i>mittelbar<\/i> (\u00fcber die B Holding KG) zu weiteren 20% an der Erfolgreich GmbH beteiligt. Auch B \u00fcberschreitet somit die 25%-Schwelle und ist ebenfalls ein wirtschaftlich Berechtigter der Erfolgreich GmbH.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>4. 25%-Schwelle<\/h4>\n<p>Nicht jeder der vorgenannten Konstellationen l\u00f6st allerdings die Anzeigepflicht zum Transparenzregister aus. Denn anzeigepflichtig sind nur solche Konstellationen, bei denen der betreffende wirtschaftlich Berechtigte die 25%-Schwelle \u00fcberschreitet (siehe oben).<\/p>\n<p>Beispiel: A ist zu 80% und Enkelin E zu 20% an der Erfolgreich GmbH beteiligt. A h\u00e4lt 20% seiner Anteile treuh\u00e4nderisch f\u00fcr seine Schwiegermutter S, die aufgrund ihrer Kratzb\u00fcrstigkeit nach au\u00dfen nicht als Gesellschafterin in Erscheinung treten soll. L\u00f6sung: E und S sind keine wirtschaftlich Berechtigten, da sie <i>jeweils<\/i> die 25%-Schwelle nicht \u00fcberschreiten. A ist hingegen wirtschaftlich Berechtigter, da er mit mehr als 25% an der Gesellschaft beteiligt ist und (trotz Treuhand) mehr als 25% der Stimmrechte kontrolliert.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>5. Beherrschung bei Beteiligungsketten<\/h4>\n<p>Wirtschaftlich Berechtigte k\u00f6nnen nur nat\u00fcrliche Personen sein. Bei nicht nat\u00fcrlichen Gesellschaftern, die die 25%-Schwelle \u00fcberschreiten, ist darauf abzustellen, welche nat\u00fcrliche Person sie beherrscht. Als eine Beherrschung gilt vor allem eine Mehrheitsbeteiligung.<\/p>\n<p>Beispiel: Gesellschafter der Erfolgreich GmbH sind A, B und C mit jeweils 20 % und die M-GmbH mit 40%. Gesellschafter der M-GmbH sind A zu 30 % und X zu 70%. L\u00f6sung: A, B und C \u00fcberschreiten die 25%-Schwelle nicht und sind daher keine wirtschaftlichen Berechtigten. Die Beteiligung des A an der M-GmbH wirkt auch nicht erh\u00f6hend, da A nicht beherrschend an der M-GmbH beteiligt ist. Die M-GmbH \u00fcberschreitet die 25%-Schwelle, ist aber keine nat\u00fcrliche Person, sodass zu schauen ist, wer die M-GmbH beherrscht. Das ist der X, der zu mehr als 50 % an ihr beteiligt ist. X ist daher der wirtschaftlich Berechtigte der Erfolgreich GmbH.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>6.Kein wirtschaftlich Berechtigter ermittelbar?<\/h4>\n<p>Kann keine nat\u00fcrliche Person als wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden oder bestehen Zweifel daran, wer wirtschaftlich Berechtigter ist, gilt als wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter der GmbH, also der\/die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer (\u00a7 3 Abs. 2 GWG).<\/p>\n<p>Beispiel: Gesellschafter der Erfolgreich GmbH sind A, B, C, D und E zu je 20%. Keiner der Gesellschafter \u00fcberschreitet die 25%-Schwelle. Daher gelten die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Erfolgreich GmbH als wirtschaftliche Berechtigte.<\/p>\n<p><b>Hinweis:<\/b> vor allem bei einem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerwechsel ist daran zu denken, nicht nur dem Handelsregister sondern auch dem Transparenzregister den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerwechsel anzuzeigen, da sich hierdurch der wirtschaftlich Berechtigte \u00e4ndert!<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>7. Pr\u00fcfungsschema<\/h4>\n<p>F\u00fcr den ersten \u00dcberblick kann folgendes Pr\u00fcfungsschema dienen:<a name=\"M_SqareBracketsTrigger\"><\/a><\/p>\n<p><img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"alignnone wp-image-1688 size-full\" src=\"\/wp-content\/uploads\/2018\/04\/Wirtschaftlicher-Berechtigter.png\" alt=\"Wirtschaftlicher Berechtigter (nicht b\u00f6rsennotierte Vereinigung)\" width=\"945\" height=\"1177\" srcset=\"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/wp-content\/uploads\/2018\/04\/Wirtschaftlicher-Berechtigter.png 945w, https:\/\/gwgl-hamburg.de\/wp-content\/uploads\/2018\/04\/Wirtschaftlicher-Berechtigter-241x300.png 241w, https:\/\/gwgl-hamburg.de\/wp-content\/uploads\/2018\/04\/Wirtschaftlicher-Berechtigter-822x1024.png 822w, https:\/\/gwgl-hamburg.de\/wp-content\/uploads\/2018\/04\/Wirtschaftlicher-Berechtigter-768x957.png 768w\" sizes=\"(max-width: 945px) 100vw, 945px\" \/><\/p>\n<p>Bitte beachten, dass dieses Pr\u00fcfungsschema vereinfacht ist und daher in besonderen Konstellationen abweichende Ergebnisse entstehen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>8. Was ist alles im Transparenzregister einzutragen?<\/h4>\n<p>In das Register einzutragen sind<\/p>\n<p>Name der wirtschaftlich Berechtigten,<\/p>\n<p>Geburtsdatum der wirtschaftlich Berechtigten,<\/p>\n<p>Wohnort der wirtschaftlich Berechtigten,<\/p>\n<p><u>alle <\/u>Staatsangeh\u00f6rigkeiten des wirtschaftlichen Berechtigten, und<\/p>\n<p>die Art und der Umfang des wirtschaftlichen Interesses, anzugeben.<\/p>\n<p><u>Letzteres<\/u> meint vor allem die Angabe \u00fcber die H\u00f6he der (wirtschaftlichen) Beteiligung bzw. der Stimmrechte. Bei einer mittelbaren Kontrolle muss dargelegt werden, woraus sich der beherrschende Einfluss auf die Gesellschaft ergibt.<\/p>\n<p>Unterlagen, die die Richtigkeit der Angaben best\u00e4tigen, brauchen jedoch nicht eingereicht zu werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>9. Informationspflicht der wirtschaftlich Berechtigten<\/h4>\n<p>Oftmals hat die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung gar keine Kenntnis von der Existenz etwaiger Vereinbarungen der Gesellschafter mit Dritten (z.B. Treuhand- oder Unterbeteiligungsvertr\u00e4ge), da die Gesellschaft nicht Partei solcher Vereinbarungen ist. Daher verpflichtet \u00a7 20 Abs. 3 GWG die Gesellschafter, unverz\u00fcglich gegen\u00fcber der Gesellschaft die entsprechend erforderlichen Angaben zu machen. Erteilen die Gesellschafter derartige Ausk\u00fcnfte nicht, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Bu\u00dfgeldern gegen\u00fcber den betreffenden Gesellschaftern geahndet werden kann (siehe unten).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>10. Pflichten (der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer)<\/h4>\n<p>Die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer m\u00fcssen daher sorgf\u00e4ltig pr\u00fcfen, welche Angaben zum Transparenzregister konkret gemacht werden m\u00fcssen. Von den Gesellschaftern m\u00fcssen die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer Auskunft \u00fcber die wirtschaftlichen Berechtigten verlangen.<\/p>\n<p>Weiter haben die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer laufend zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob sich \u00c4nderungen in Bezug auf die (z.B. etwaigen neuen) wirtschaftlich Berechtigten ergeben haben. Derartige Ver\u00e4nderungen m\u00fcssen die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer <i>unverz\u00fcglich<\/i> im Transparenzregister \u00e4ndern lassen.<\/p>\n<p><b>Praxistipp 1:<\/b> Auskunftsersuchen und eingeholte Informationen m\u00fcssen die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer dokumentieren.<\/p>\n<p>Allerdings haben die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer keine Nachforschungspflicht. Sie d\u00fcrfen sich auf die Angaben ihrer Gesellschafter verlassen.<\/p>\n<p><b>Praxistipp 2:<\/b> Die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer sollten mindestens einmal pro Jahr die Gesellschafter auffordern mitzuteilen, ob ihnen Umst\u00e4nde bekannt sind, die auf eine andere Beurteilung der wirtschaftlichen Berechtigten schlie\u00dfen lassen. Derartige Ausk\u00fcnfte sollten dann sorgf\u00e4ltig auf eine Meldepflicht hin \u00fcberpr\u00fcft und archiviert werden. Andernfalls kann dies zu einer Haftung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung f\u00fchren.<\/p>\n<p class=\"western\">Seit dem 1. Januar 2020 gelten die Meldepflichten zum Transparenzregister auch f\u00fcr juristische Personen (und sonstige Vereinigungen) mit Sitz im Ausland, sofern sie sich verpflichten, Eigentum an einer in Deutschland gelegenen Immobilie zu erwerben; die Meldepflicht (des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers) besteht dann bereits mit Abschluss des Grundst\u00fcckkaufvertrages (\u00a7 20 Abs. 1 S. 2 GWG).<\/p>\n<p class=\"western\">Seit dem 1. August 2021 gelten diese Meldepflichten unter bestimmten Voraussetzungen auch f\u00fcr den mittelbaren Erwerb, und zwar dann, wenn das ausl\u00e4ndische Unternehmen Anteile an einer inl\u00e4ndischen Gesellschaft erwirbt, die ihrerseits Grundeigentum h\u00e4lt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>12. Versto\u00df gegen die Informationspflichten<\/h4>\n<p>Werden die erforderlichen Angaben nicht (nicht richtig, nicht vollst\u00e4ndig oder nicht rechtzeitig) an das Transparenzregister \u00fcbermittelt, kann dies mit einem Bu\u00dfgeld von bis zu EUR 150.000, bei wiederholten Verst\u00f6\u00dfen bis zu <b>EUR<\/b> <b>1.000.000<\/b> oder bis zum Zweifachen des aus dem Versto\u00df gezogenen wirtschaftlichen Vorteils geahndet werden.<\/p>\n<p>Das Bu\u00dfgeld w\u00fcrde zwar in erster Linie die Gesellschaft treffen. Jedoch w\u00fcrde der Versto\u00df auch gleichzeitig ein Versto\u00df gegen die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerpflichten darstellen. Dadurch w\u00e4re der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer gegen\u00fcber der Gesellschaft schadenersatzpflichtig. (Zur Haftung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers <a href=\"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/blog\/post\/wofuer-hafte-ich-als-geschaeftsfuehrer-ein-ueberblick\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/www.gwgl-hamburg.de\/blog\/post\/wofuer-hafte-ich-als-geschaeftsfuehrer-ein-ueberblick\/<\/a>).<\/p>\n<p>Haben die Gesellschafter den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern nicht die erforderlichen Angaben mitgeteilt (siehe oben), kann das Bu\u00dfgeld auch gegen sie verh\u00e4ngt werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>13. Wer hat alles Zugang zum Transparenzregister<\/h4>\n<p>Das Gesetz zur Umsetzung der \u00c4nderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldw\u00e4scherichtlinie (welches am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist), hat unter anderem die Vorschriften zur Einsichtnahme in das Transparenzregister novelliert. Einsicht nehmen d\u00fcrfen nunmehr:<\/p>\n<p class=\"western\">die folgenden Beh\u00f6rden, soweit die Einsicht zur Erf\u00fcllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist:<\/p>\n<ul>\n<li>die Aufsichtsbeh\u00f6rden und Beh\u00f6rden nach \u00a7 25 Abs. 6 sowie nach \u00a7 56 Abs. 5 S. 2 GWG (insbesondere Bundesverwaltungsamt),<\/li>\n<li>die Zentralstelle f\u00fcr Finanztransaktionsuntersuchungen,<\/li>\n<li>die gem\u00e4\u00df \u00a7 13 des Au\u00dfenwirtschaftsgesetzes zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden,<\/li>\n<li>die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden,<\/li>\n<li>das Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern,<\/li>\n<li>die \u00f6rtlichen Finanzbeh\u00f6rden,<\/li>\n<li>die f\u00fcr Aufkl\u00e4rung, Verh\u00fctung und Beseitigung von Gefahren zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden,<\/li>\n<li>die Stellen nach \u00a7 2 Absatz 4 GWG (Beh\u00f6rden, K\u00f6rperschaften und Anstalten des \u00f6ffentlichen Rechts, die \u00f6ffentliche Versteigerungen durchf\u00fchren),<\/li>\n<li class=\"western\">die Verpflichteten (also die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der betreffenden Gesellschaft), sofern sie der registerf\u00fchrenden Stelle darlegen, dass die Einsichtnahme zur Erf\u00fcllung ihrer Sorgfaltspflichten in einem der in \u00a7 10 Abs. 3 und 3a GWG genannten F\u00e4lle erfolgt, sowie<\/li>\n<li class=\"western\">alle Mitglieder der \u00d6ffentlichkeit<\/li>\n<\/ul>\n<p class=\"western\" align=\"JUSTIFY\">Zum 1. Januar 2020 verzichtete der Gesetzgeber auf das Vorliegen eines berechtigten Interesses von Mitgliedern der \u00d6ffentlichkeit an der Einsichtnahme in das Transparenzregister. Das Transparenzregister ist f\u00fcr alle Mitglieder der \u00d6ffentlichkeit \u2013 \u00e4hnlich wie das Handelsregister \u2013 ohne Vorliegen besonderer Gr\u00fcnde zug\u00e4nglich. Einsicht nehmende Personen m\u00fcssen sich dennoch weiterhin identifizieren und eine Geb\u00fchr zahlen. Es besteht jedoch die M\u00f6glichkeit, die Einsichtnahme bei Vorliegen eines schutzw\u00fcrdigen Interesses zu beschr\u00e4nken.<\/p>\n<p class=\"western\" align=\"JUSTIFY\">Zudem k\u00f6nnen die wirtschaftlich Berechtigten Ausk\u00fcnfte von der registerf\u00fchrenden Stelle \u00fcber die Einsichtnahmen der \u00d6ffentlichkeit verlangen. Ausk\u00fcnfte der registerf\u00fchrenden Stelle werden anonymisiert erteilt; wer Einsicht in das Transparenzregister genommen hat, darf die registerf\u00fchrende Stelle nicht offenlegen (\u00a7 23 Abs. 4 S. 2 GWG).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&#8212;<\/p>\n<p>Wir beraten Sie bei Fragen zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerberatung, Gesellschaftsrecht, Unternehmen, GmbH, KG, GmbH &amp; Co. KG, Haftung, Pflichten, Compliance:<br \/>\nNehmen Sie gern <a href=\"\/en\/kontakt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Contact us<\/a> mit uns auf.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bu\u00dfgeld vermeiden! Pr\u00fcfen Sie, ob Sie f\u00fcr Ihre GmbH, UG oder GmbH &amp; Co. 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