{"id":1716,"date":"2018-07-04T10:32:41","date_gmt":"2018-07-04T08:32:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www.gwgl-hamburg.de\/?p=1716"},"modified":"2018-07-04T10:32:41","modified_gmt":"2018-07-04T08:32:41","slug":"herausgabeanspruch-eines-verschenkten-grundstuecks","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/herausgabeanspruch-eines-verschenkten-grundstuecks\/","title":{"rendered":"Herausgabeanspruch eines verschenkten Grundst\u00fccks"},"content":{"rendered":"<p><strong>Herausgabeanspruch eines verschenkten Grundst\u00fccks<\/strong> bei nicht anerkennenswertem lebzeitigen Eigeninteresse des Erblassers an der Schenkung <strong>(Urteil OLG Hamm vom 14. September 2017, Az.: 10 U 1\/17)<\/strong><br \/>\n<!--more--><br \/>\nImmer wieder gibt es die Situation, dass nach einem Erbfall das b\u00f6se Erwachen folgt &#8211; dann n\u00e4mlich, wenn das eigentlich Erwartete nicht mehr im Nachlass vorgefunden wird. Grunds\u00e4tzlich gilt, dass ein jeder zu Lebzeiten mit seinem Verm\u00f6gen machen darf, was er m\u00f6chte, d.h. er darf auch etwas sehr Wertvolles einfach so verschenken. Aber unter engen Voraussetzungen k\u00f6nnen die Vertragserben oder Schlusserben erfolgreich einen <strong>Herausgabeanspruch gegen den Beschenkten<\/strong> geltend machen, wenn der Erblasser zu Lebzeiten <strong>kein anerkennenswertes Eigeninteresse f\u00fcr die Vornahme der Schenkung<\/strong> hatte.<\/p>\n<p>Dem vorgenannten Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:<\/p>\n<p>Kl\u00e4ger und Beklagter sind neben zwei weiteren Geschwistern die Kinder des Erblassers. Die Eltern der Parteien waren Eigent\u00fcmer eines zun\u00e4chst rechtlich ungeteilten Grundst\u00fccks, das optisch in zwei Bereiche geteilt war. In einem Bereich befand sich das von den Eltern bewohnte Wohnhaus nebst Terrasse und Garten und im anderen, unbebauten Bereich eine Wiese.<\/p>\n<p>Mit einem 1991 errichteten notariellen Erbvertrag setzten sich die Eltern wechselseitig zu Erben ein und bestimmten, dass der Beklagte nach dem Tode des L\u00e4ngstlebenden das Grundst\u00fcck erhalten und dass ihr weiteres Verm\u00f6gen unter den anderen Kindern zu gleichen Teilen aufgeteilt werden sollte, da sich der Beklagte bereiterkl\u00e4rt hatte, im Hause der Eltern zu verbleiben, um diese im Alter zu pflegen.<\/p>\n<p>Der Beklagte baute in den folgenden Jahren das Haus auf eigene Kosten so um, dass er mit seiner Familie im Obergeschoss und seine Eltern im Erdgeschoss wohnen konnten.<\/p>\n<p>Im Jahr 2001 teilten die Eltern das Grundst\u00fcck entsprechend der vorhandenen Bereiche (Haus mit Garten und unbebaute Wiese) in zwei Parzellen. Im Jahr 2003 \u00fcbertrugen die Eltern die Parzelle mit dem Wohnhaus auf den Beklagten unter Bestellung eines lebenslangen Wohnrechts zu ihren Gunsten im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Die Geschwister des Beklagten erhielten im Laufe der Jahre schenkweise, ebenfalls im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, insgesamt jedes ca. EUR 90.000,-.<\/p>\n<p>Nachdem die Mutter verstorben war, \u00fcbertrug der sie allein beerbende Erblasser das unbebaute Wiesengrundst\u00fcck im Wege der Schenkung auf den Beklagten. Er berief sich darauf, dass bei Abschluss des notariellen Erbvertrages im Jahre 1991 mit seiner Ehefrau vereinbart gewesen sei, dass der Beklagte das ganze, damals noch ungeteilte Grundst\u00fcck erhalten solle.<\/p>\n<p>Der den drei Geschwistern des Beklagten erteilte Erbschein wies die drei Geschwister als Erben des Erblassers zu je 1\/3 aus.<\/p>\n<p>Daher verlangte der Kl\u00e4ger von seinem Bruder, dem Beklagten, die \u00dcbertragung eines Miteigentumsanteils von 1\/3 an dem unbebauten Wiesengrundst\u00fcck. Als Begr\u00fcndung f\u00fchrte der Kl\u00e4ger aus, seine Eltern h\u00e4tten stets zwischen &#8222;Haus&#8220; und &#8222;Wiese&#8220; unterschieden. Somit sei dem Beklagten bei Abschluss des Erbvertrages nur der bebaute Teil des Grundst\u00fccks zugewendet worden, mit der Folge, dass der unbebaute Teil des Grundst\u00fccks an die \u00fcbrigen Kinder habe gehen sollen.<\/p>\n<p>Der Beklagte war der Auffassung, dass es dem Willen der Eltern entsprochen habe, ihm das gesamte bei Abschluss des Erbvertrages noch ungeteilte Grundst\u00fcck zu \u00fcbertragen. Die Geldschenkungen an seine Geschwister seien als eine Art Abfindung zu verstehen. Mit der sp\u00e4teren Schenkung des Wiesengrundst\u00fccks habe der Vater lediglich den gemeinsamen Willen der Eltern vollzogen. Aufgrund der erfolgten und erwarteten Investitionen und Pflegeleistungen habe der Beklagte zudem ein lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung gehabt.<\/p>\n<p>Das OLG Hamm kam zu dem Ergebnis, dass mit der schenkweisen \u00dcbertragung des Wiesengrundst\u00fccks an den Beklagten der Erblasser den Kl\u00e4ger in seinen Rechten als Vertragserbe verletzt hat. Der Erbvertrag sei so auszulegen, dass dem Beklagten lediglich das Haus- und nicht auch das Wiesengrundst\u00fcck zugewendet worden sei. Dieses h\u00e4tten die drei Geschwister als Teil des \u201eweiteren Verm\u00f6gens\u201c erhalten sollen. Das Gericht st\u00fctzte sein Urteil auf die \u00fcbereinstimmenden und glaubhaften Zeugenaussagen, wonach die Eltern wiederholt ge\u00e4u\u00dfert h\u00e4tten, dass das Haus f\u00fcr den Beklagten und die Wiese f\u00fcr die drei Geschwister seien.<\/p>\n<p>Dem Erblasser fehle es zudem an einem anerkennenswerten, lebzeitigen Eigeninteresse an der Schenkung, denn er habe gewusst, dass er durch die unentgeltliche Zuwendung das Erbe der anderen Geschwister schm\u00e4lere. Wenn der Erblasser die Zuwendung wesentlicher Verm\u00f6genswerte haupts\u00e4chlich aufgrund eines auf Korrektur einer Verf\u00fcgung von Todes wegen gerichteten Sinneswandels vornehme, wird ein lebzeitiges Eigeninteresse des Schenkers bzw. des Erblassers abgelehnt.<\/p>\n<p>Dem Beklagten war es vorliegend nicht gelungen, die Umst\u00e4nde eines solchen lebzeitigen Eigeninteresses des Erblassers schl\u00fcssig darzulegen. Die Investitionen in den Umbau des Wohnhauses oder die zugunsten der Eltern erbrachten Betreuungs- und Pflegeleistungen begr\u00fcndeten nach Auffassung des Gerichts kein anerkennenswertes Eigeninteresse des Erblassers an dem Verschenken des Wiesengrundst\u00fccks. Insbesondere k\u00e4men die wertsteigernden Verwendungen ausschlie\u00dflich dem Beklagten als nunmehrigem Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer zugute.<\/p>\n<p>Daher hatte der Beklagte seinen Geschwistern das Wiesengrundst\u00fcck herauszugeben und unterlag somit im Rechtsstreit.<\/p>\n<p>Nicht jede Schenkung kann herausverlangt werden. Es kommt immer auf den individuellen Einzelfall an sowie auf die Ausgestaltung des bindend gewordenen gemeinschaftlichen Testamentes oder Erbvertrages.<\/p>\n<p>Haben Sie Fragen zu Schenkungen im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge oder zu m\u00f6glichen Herausgabeanspr\u00fcchen der Erben? <a href=\"\/en\/team\/kristin-winkler\/\">Wir beraten Sie gern!<\/a><\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Herausgabeanspruch eines verschenkten Grundst\u00fccks bei nicht anerkennenswertem lebzeitigen Eigeninteresse des Erblassers an der Schenkung (Urteil OLG Hamm vom 14. 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