{"id":1734,"date":"2018-08-02T14:27:45","date_gmt":"2018-08-02T12:27:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www.gwgl-hamburg.de\/?p=1734"},"modified":"2018-08-02T14:27:45","modified_gmt":"2018-08-02T12:27:45","slug":"vertrag-benutzerkonto-soziales-netzwerk-geht-auf-erben-ueber","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/vertrag-benutzerkonto-soziales-netzwerk-geht-auf-erben-ueber\/","title":{"rendered":"Vertrag \u00fcber ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk geht grunds\u00e4tzlich auf die Erben \u00fcber."},"content":{"rendered":"<p>The <strong>Vertrag \u00fcber ein Benutzerkonto<\/strong> bei einem sozialen Netzwerk geht grunds\u00e4tzlich auf die Erben \u00fcber.<br \/>\n<!--more--><br \/>\nDigitales Erbe &#8211; Vertrag f\u00fcr Socialmedia Benutzerkonto im Erbfall: Der Vertrag \u00fcber ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk geht grunds\u00e4tzlich im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben des urspr\u00fcnglichen Kontoberechtigten \u00fcber. Dadurch haben diese einen Anspruch gegen den Netzwerkbetreiber auf Zugang zu dem Konto einschlie\u00dflich der darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalte <strong>(BGH Urteil vom 12. Juli 2018, Az.: III ZR 183\/17)<\/strong>.<\/p>\n<p>Lang erwartet und nun endlich da: Dem Urteil des BGH liegt folgender zusammengefasster Sachverhalt zugrunde:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist die Mutter der im Alter von 15 Jahren verstorbenen Erblasserin. Gemeinsam mit dem Vater bilden sie eine Erbengemeinschaft. Die Beklagte betreibt das soziale Netzwerk Facebook. 2011 stimmten die Eltern der Registrierung ihrer damals 14-j\u00e4hrigen Tochter bei Facebook zu. 2012 verstarb die Erblasserin unter ungekl\u00e4rten Umst\u00e4nden in Folge eines U-Bahn-Ungl\u00fccks. Die Beklagte versetzte daraufhin das Benutzerkonto der Erblasserin in einen Gedenkzustand, wodurch es der Kl\u00e4gerin nicht m\u00f6glich war, sich mit den Zugangsdaten in das Benutzerkonto ihrer Tochter einzuloggen. Der Inhalt des Kontos blieb jedoch bestehen. Die Kl\u00e4gerin machte klageweise geltend, die Erbengemeinschaft ben\u00f6tige den Zugang zu dem Benutzerkonto, um Aufschluss dar\u00fcber zu erhalten, ob ihre Tochter kurz vor ihrem Tod Suizidabsichten gehegt habe und um Schadensersatzanspr\u00fcche des U-Bahn-Fahrers abzuwehren. Das Landgericht gab der Klage statt, das Kammergericht wies die Klage ab. Hiergegen richtete sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision. Der BGH hat das Urteil des Kammergerichts aufgehoben und das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt.<\/p>\n<p>Nach Ansicht der Richter haben die Erben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zugangsgew\u00e4hrung zum Benutzerkonto der Erblasserin und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten. Dies ergebe sich aus dem zwischen der Erblasserin und der Beklagten geschlossenen Nutzungsvertrag, der im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach <strong>\u00a7 1922 Abs. 1 BGB<\/strong> auf die Eltern als gesetzliche Erben \u00fcbergegangen sei.<\/p>\n<p>Die Vererblichkeit des Nutzerkontos sei nicht durch vertragliche Bestimmungen ausgeschlossen, da die Nutzungsbedingungen der Beklagten hierzu keine Regelung enthalten.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem seien die Klauseln zum Gedenkzustand zum einen bereits nicht wirksam in den Vertrag einbezogen. Sie hielten zum anderen einer Inhaltskontrolle nach <strong>\u00a7 307 Abs. 1 und 2 BGB<\/strong> nicht stand und w\u00e4ren daher unwirksam.<\/p>\n<p>Auch sei der Nutzungsvertrag kein Vertrag h\u00f6chstpers\u00f6nlicher Natur. Insbesondere folge der h\u00f6chstpers\u00f6nliche Charakter nicht aus im Nutzungsvertrag stillschweigend vorausgesetzten und damit immanenten Gr\u00fcnden des Schutzes der Pers\u00f6nlichkeitsrechte der Kommunikationspartner der Erblasserin. Zwar d\u00fcrfe der Nutzer davon ausgehen, dass Nachrichten zwischen den Nutzern des Netzwerks jedenfalls grunds\u00e4tzlich vertraulich bleiben und nicht durch die Beklagte dritten Personen gegen\u00fcber offengelegt werden. Die vertragliche Verpflichtung der Beklagten zur \u00dcbermittlung und Bereitstellung von Nachrichten und sonstigen Inhalten sei jedoch von vornherein kontobezogen. Sie habe nicht zum Inhalt, diese an eine bestimmte Dritte zu \u00fcbermitteln, sondern lediglich an das angegebene Benutzerkonto. Der Absender einer Nachricht k\u00f6nne dementsprechend zwar darauf vertrauen, dass die Beklagte sie nur f\u00fcr das von ihm ausgew\u00e4hlte Benutzerkonto zur Verf\u00fcgung stellt. Ein schutzw\u00fcrdiges Vertrauen darauf, dass nur der Kontoinhaber und nicht Dritte von dem Kontoinhalt Kenntnis erlangen, verneint der BGH jedoch. Generell m\u00fcsse mit einem Missbrauch des Zugangs durch Dritte, mit der Zugangsgew\u00e4hrung seitens des Kontoberechtigten oder mit der Vererbung des Vertragsverh\u00e4ltnisses gerechnet werden.<\/p>\n<p>Der BGH stellte klar, dass eine Differenzierung des Kontozugangs zwischen verm\u00f6genswerten und h\u00f6chstpers\u00f6nlichen Inhalten nicht infrage kommt. Nach der gesetzgeberischen Wertung gingen auch Rechtspositionen mit h\u00f6chstpers\u00f6nlichen Inhalten auf die Erben \u00fcber, beispielsweise Tageb\u00fccher und pers\u00f6nliche Briefe, wie sich aus <strong>\u00a7 2047 Abs. 2 und \u00a7 2373 Satz 2 BGB<\/strong> ergibt. Eine andere Behandlung bez\u00fcglich digitaler Inhalte sei nicht angezeigt.<\/p>\n<p>Auch stellt die Vererblichkeit des Nutzerkontos weder eine Verletzung des postmortalen Pers\u00f6nlichkeitsrechts der Erblasserin dar, noch stehe das Fernmeldegeheimnis dem Anspruch der Kl\u00e4gerin entgegen. Da der Erbe vollst\u00e4ndig in die Position des Erblassers einr\u00fcckt, sei er jedenfalls kein &#8222;anderer&#8220; im Sinne von <strong>\u00a7 88 Abs. 3 TKG<\/strong>. Datenschutzrechtliche Belange der Erblasserin seien ebenfalls nicht betroffen, da die Verordnung nur lebende Personen sch\u00fctze.<\/p>\n<p>Beachtet werden sollte k\u00fcnftig, dass nicht entschieden wurde, dass digitaler Nachlass grunds\u00e4tzlich frei vererblich ist. Der BGH entschied in diesem Fall, dass der Kl\u00e4gerin der Zugang zum Nutzerkonto nur deswegen zu gestatten ist, weil die Beklagte keine Regelungen zur Vererbbarkeit bzw. Nicht-Vererbbarkeit des Benutzerkontos geschaffen hat. H\u00e4tte die Beklagte solche Regeln in ihren Nutzungsbedingungen gehabt, h\u00e4tte der Fall ganz anders ausgehen k\u00f6nnen. Dies geht explizit aus der Urteilsbegr\u00fcndung (dort Randziffern 24, 25) hervor: \u201eDie Vererbbarkeit von Anspr\u00fcchen kann vertraglich ausgeschlossen werden. Dies ist hier indes nicht der Fall. (\u2026) Die Nutzungsbedingungen der Beklagten enthalten keine Regelung zur Vererbbarkeit des Benutzungsvertrags und der Inhalte des Benutzerkontos. &#8230; Offen bleiben kann dementsprechend, ob die Vererbbarkeit des vertraglichen Nutzungsverh\u00e4ltnisses und des daraus folgenden Kontozugangsrechts in Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen grunds\u00e4tzlich wirksam ausgeschlossen werden kann.\u201c<\/p>\n<p>Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte, wie auch andere Online-Dienste, in den n\u00e4chsten Monaten ihre Nutzungsbedingungen aktualisieren und die Formulierungen an das Urteil anpassen werden, so dass die Erben dann doch keinen Zugriff auf das Benutzerkonto einer verstorbenen Person haben werden.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig von m\u00f6glichen zuk\u00fcnftigen ge\u00e4nderten Regelungen der Online-Dienste und dem eventuell folgenden gerichtlichen Entscheidungen, ist es heutzutage wichtig auch seinen digitalen Nachlass zu regeln. Auch geh\u00f6ren in einen Notfallordner heute nicht mehr nur \u00dcbersichten von Versicherungsvertr\u00e4gen oder \u00e4hnlichem.<\/p>\n<p>Haben Sie Fragen zum Thema digitaler Nachlass oder zum Erstellen eines Testamentes? <a href=\"\/en\/team\/kristin-winkler\/\">Wir beraten Sie gern!<\/a><\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Vertrag \u00fcber ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk geht grunds\u00e4tzlich auf die Erben \u00fcber.<\/p>","protected":false},"author":7,"featured_media":5221,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[1,40,151],"tags":[185,180,186],"class_list":["post-1734","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-allgemein","category-erben-und-vererben","category-testament","tag-digitales-erbe","tag-erben-und-vererben","tag-facebook"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1734","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/7"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1734"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1734\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/5221"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1734"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1734"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1734"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}