{"id":1743,"date":"2018-08-23T12:55:15","date_gmt":"2018-08-23T10:55:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www.gwgl-hamburg.de\/?p=1743"},"modified":"2018-08-23T12:55:15","modified_gmt":"2018-08-23T10:55:15","slug":"investmentsteuerreform-2018","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/investmentsteuerreform-2018\/","title":{"rendered":"Investmentsteuerreform 2018"},"content":{"rendered":"<p><strong>Investmentsteuerreform 2018<\/strong><br \/>\n<!--more--><br \/>\nIn Zeiten des aktuellen Niedrigzinsumfelds, in denen sich das Tagesgeldkonto ebenso wenig rentiert wie die risikolose festverzinsliche Anlage, flie\u00dft immer mehr Geld in Anlagen mit h\u00f6heren Renditem\u00f6glichkeiten \u2013 unter anderem in <strong>Investmentfonds<\/strong>. Bei einem Investmentfonds handelt es sich um eine Gesellschaft, die das Geld der Anleger als sog. <strong>Sonderverm\u00f6gen<\/strong> verwaltet. Das Sonderverm\u00f6gen ist dabei regelm\u00e4\u00dfig in unterschiedliche Anlageklassen investiert (z.B. Aktien, Anleihen, Rohstoffe, Immobilien).<\/p>\n<p>Steuerlich wurden Ertr\u00e4ge, die der Investmentfonds aus der Kapitalanlage erzielt, bislang grunds\u00e4tzlich direkt dem Anleger zugerechnet. Die Besteuerung erfolgte also so, als ob der Anleger unmittelbar in das Sonderverm\u00f6gen investiert w\u00e4re. Mit der <strong>Investmentsteuerreform<\/strong> wurde diese direkte Zurechnung der Ertr\u00e4ge durch eine partielle Steuerpflicht auf Ebene der Fondsgesellschaft ersetzt. Nunmehr sind Investmentfonds mit ihren inl\u00e4ndischen Eink\u00fcnften <strong>k\u00f6rperschaftsteuerpflichtig (\u00a7 6 InvStG)<\/strong>. Dabei werden die auf Ebene der Investmentgesellschaft versteuerten Ertr\u00e4ge zus\u00e4tzlich Anlegerseitig besteuert. Eine steuerliche Mehrbelastung wollte der Gesetzgeber jedoch nicht bewirken. Daher wurde eine Teilfreistellungsquote eingef\u00fchrt. Die H\u00f6he dieser teilweisen Freistellung h\u00e4ngt sowohl vom Schwerpunkt der Anlageklasse (z.B. Aktienfons, Mischfonds, Immobilienfonds) als auch davon ab, ob die Investmentanteile im Privatverm\u00f6gen, im Betriebsverm\u00f6gen oder von K\u00f6rperschaften gehalten werden (<strong>\u00a7 20 InvStG<\/strong>). Besondere Befreiungen bestehen unter anderem bei Investmentanteilen f\u00fcr bestimmte <strong>Altersvorsorge- und Basisrentenvertr\u00e4ge (\u00a7 16 Abs. 2 InvStG)<\/strong>.<\/p>\n<p>Eine weitere Neuerung ergibt sich f\u00fcr thesaurierende Investmentfonds. Bei solchen Fonds werden die Ertr\u00e4ge nicht (g\u00e4nzlich) an die Anleger ausgesch\u00fcttet, sondern von der Fondsgesellschaft reinvestiert. Steuerlich galten diese sog. \u201eaussch\u00fcttungsgleichen Ertr\u00e4ge\u201c beim Anleger als fiktiv zugeflossen und waren dementsprechend zu versteuern. Gerade bei ausl\u00e4ndischen thesaurierenden Investmentfonds musste der Steuerpflichtige die aussch\u00fcttungsgleichen Ertr\u00e4ge \u2013 sowie damit zusammenh\u00e4ngende anrechenbare Steuern \u2013 regelm\u00e4\u00dfig selbst ermitteln und in der Steuererkl\u00e4rung angeben. Dies soll k\u00fcnftig nicht mehr erforderlich sein. Stattdessen wird eine sog. Vorabpauschale ermittelt, die dem Anleger zum ersten Werktag des neuen Jahres zugerechnet wird (<strong>d.h. f\u00fcr 2018 zum 2. Januar 2019, \u00a7 18 InvStG<\/strong>). Im Falle der sp\u00e4teren Ver\u00e4u\u00dferung der Investmentanteile ist der Gewinn um die w\u00e4hrend der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu vermindern (<strong>\u00a7 19 Abs. 1 Satz 3 InvStG<\/strong>).<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist zu beachten, dass der Bestandsschutz f\u00fcr vor dem 1. Januar 2009 erworbene Anteile, die im Privatverm\u00f6gen gehalten werden, seit dem 1. Januar 2018 nicht mehr gilt. Dies hat zur Folge, dass zwar die bis Ende 2017 verzeichneten Wertsteigerungen der Alt-Anteile bei der Ermittlung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns au\u00dfer Acht bleiben, indes die danach begr\u00fcndeten Zuw\u00e4chse fortan nicht mehr steuerfrei sind. F\u00fcr viele Kleinanleger d\u00fcrfte die Regelung jedoch nicht relevant sein, da ein pers\u00f6nlicher <strong>Freibetrag von 100.000 EUR besteht (\u00a7 56 Abs. 6 InvStG)<\/strong>. Um die bis Ende 2017 erfolgten Wertzuw\u00e4chse von den danach begr\u00fcndeten Kurssteigerungen abzugrenzen, bedient sich der Gesetzgeber der Fiktion, dass die Investmentfondsanteile zum 31. Dezember 2017 ver\u00e4u\u00dfert und zum 1. Januar 2018 wieder angeschafft wurden (<strong>\u00a7 56 Abs. 2 Satz 1 InvStG<\/strong>).<\/p>\n<p>All dies gilt im Wesentlichen f\u00fcr sog. Publikumsfonds. Solche Investmentfonds k\u00f6nnen sowohl von privaten als auch von institutionellen Investoren erworben werden und stehen somit einem breiten \u201ePublikum\u201c zur Verf\u00fcgung. F\u00fcr sog. Spezialfonds, die grunds\u00e4tzlich einem begrenzten Anlegerkreis vorbehalten sind (i.d.R. institutionellen Investoren), enth\u00e4lt des InvStG besondere Bestimmungen.<\/p>\n<p>F\u00fcr weitere Informationen kontaktieren Sie unsere <a href=\"\/en\/team\/matthias-e-grimme\/\">Fachanw\u00e4lte und Steuerberater<\/a>.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Investmentsteuerreform 2018<\/p>","protected":false},"author":4,"featured_media":5218,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[1,22],"tags":[192,193,194,195,47],"class_list":["post-1743","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-allgemein","category-steuern","tag-freibetrag","tag-investmentfonds","tag-investmentsteuerreform-2018","tag-sondervermoegen","tag-steuerrecht"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1743","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/4"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1743"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1743\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/5218"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1743"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1743"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1743"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}