{"id":1745,"date":"2018-08-30T14:49:40","date_gmt":"2018-08-30T12:49:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www.gwgl-hamburg.de\/?p=1745"},"modified":"2018-08-30T14:49:40","modified_gmt":"2018-08-30T12:49:40","slug":"nachlassverbindlichkeiten-auch-kosten-fuer-gutachten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/nachlassverbindlichkeiten-auch-kosten-fuer-gutachten\/","title":{"rendered":"Auch die f\u00fcr die Ermittlung des Nachlasswertes im Rahmen des \u00a7 2314 Absatz 1 BGB anfallenden Kosten f\u00fcr ein Gutachten"},"content":{"rendered":"<p>Das OLG K\u00f6ln entschied vor kurzem, dass <strong>Nachlassverbindlichkeiten<\/strong> auch die f\u00fcr die <strong>Ermittlung des Nachlasswertes im Rahmen des \u00a7 2314 Absatz 1 BGB<\/strong> anfallenden <strong>Kosten f\u00fcr ein Gutachten<\/strong> sind.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Gutachterkosten sind jedoch keine Nachlassverbindlichkeiten<\/strong>, wenn nicht der Erbe, sondern der Pflichtteilsberechtigte ein Gutachten zur Wertermittlung eigenm\u00e4chtig erstellen l\u00e4sst. In einem solchen Fall l\u00e4gen Kosten des Rechtsstreits i. S. d. \u00a7 91 ZPO vor, die erstattungsf\u00e4hig sind, sofern die Einholung des Privatgutachtens notwendig war <strong>(OLG K\u00f6ln, Beschluss vom 16.04.2018, 17 W 39\/18)<\/strong>.<\/p>\n<p>Urspr\u00fcnglich machte der Kl\u00e4ger Pflichtteilsanspr\u00fcche gegen die Beklagten als Erben geltend. Im Laufe des Verfahrens beauftragten die Beklagten (Erben) einen Sachverst\u00e4ndigen zur Ermittlung des Wertes einer Eigentumswohnung, nachdem sie durch Teil-Anerkenntnisurteil hierzu verurteilt worden waren. Hierf\u00fcr fielen Kosten i.H.v. EUR 1.518,61\u00a0an. Das Landgericht K\u00f6ln entschied in seinem Urteil hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits, dass der Kl\u00e4ger 70\u00a0% und die Beklagten 30\u00a0% der Verfahrenskosten zu tragen haben.<\/p>\n<p>Die Beklagten meldeten daraufhin u.a. die ihnen durch das Privatgutachten entstandenen Kosten zur Festsetzung an. Sie sind der Auffassung, es handele sich hierbei um Kosten des Rechtsstreits, die entsprechend der Kostenentscheidung des Landgerichts aufzuteilen seien. Das Gutachten sei zur Bezifferung des Pflichtteilsanspruchs des Kl\u00e4gers von ma\u00dfgeblicher Bedeutung gewesen. Es handele sich somit nicht um Nachlassverbindlichkeiten. Au\u00dferdem seien sie vom Kl\u00e4ger vorprozessual zu keinem Zeitpunkt aufgefordert worden, ein Wertermittlungsgutachten vorzulegen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger vertritt den Standpunkt, dass ihm bez\u00fcglich des Nachlasses als Pflichtteilsberechtigtem ein umfassender Auskunftsanspruch zugestanden habe. Dazu z\u00e4hle auch der Wert einzelner Nachlassgegenst\u00e4nde. Die diesbez\u00fcglich angefallenen Kosten seien daher als Nachlassverbindlichkeiten von den Beklagten als Erben zu tragen.<\/p>\n<p>Die Rechtspflegerin hat die Festsetzung bez\u00fcglich der f\u00fcr die Einholung des Privatgutachtens entstandenen Kosten entsprechend des Antrags der Beklagten durchgef\u00fchrt, da das Privatgutachten im Hinblick auf einen konkreten Rechtsstreit eingeholt und vom Gericht in seinem Urteil verwertet worden sei. Der sofortigen Beschwerde des Kl\u00e4gers hat sie nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.<\/p>\n<p>Dieser kam zu dem Ergebnis, dass die sofortige Beschwerde Erfolg hat und der Kostenfestsetzungsbeschluss aufzuheben ist.<\/p>\n<p>Gem.\u00a0<strong>\u00a7 2314 Absatz 1 Satz\u00a01 BGB<\/strong> haben die Beklagten als Erben dem Pflichtteilsberechtigten auf Verlangen Auskunft \u00fcber den Bestand des Nachlasses zu erteilen. Auch steht ihm ein <strong>Wertermittlungsanspruch gem. \u00a7 2314 Absatz 1 Satz 2 BGB<\/strong> zu. Die Ermittlung des Wertes der Nachlassgegenst\u00e4nde erfolgt durch ein Gutachten eines unparteiischen und unabh\u00e4ngigen Sachverst\u00e4ndigen (<strong>BGH Urteil vom 19.04.1989, AZ.: IVa ZR 85\/88<\/strong>). Die daf\u00fcr anfallenden Kosten fallen dem Nachlass zur Last und sind demnach Nachlassverbindlichkeiten, <strong>\u00a7 2314 Absatz 2 BGB<\/strong>.<\/p>\n<p>Anders ist die Rechtslage, wenn nicht der Erbe, sondern der Pflichtteilsberechtigte als Auskunftsberechtigter ein Gutachten zur Wertermittlung eigenm\u00e4chtig erstellen l\u00e4sst. Die hierf\u00fcr anfallenden Kosten kann er nicht auf den Nachlass abw\u00e4lzen. Diese sind dann <strong>Kosten des Rechtsstreits nach \u00a7 91 ZPO<\/strong>. Die Erstattungsf\u00e4higkeit ist davon abh\u00e4ngig, ob die Einholung des Privatgutachtens notwendig war, um der Darlegungspflicht im Prozess Gen\u00fcge zu tun und nicht davon, ob dem Pflichtteilsberechtigten ein Wertermittlungsanspruch nach \u00a7 2314 Absatz 1 Satz 2 BGB zustand.<\/p>\n<p>Wenn der Erbe im laufenden Rechtsstreit ein Privatgutachten einholt, um ein Gerichtsgutachten zur Wertermittlung zu widerlegen, zu ersch\u00fcttern oder gegen\u00fcber dem Prozessgegner \u201eWaffengleichheit\u201c herzustellen, so handelt es sich ebenfalls um Kosten des Rechtsstreits nach \u00a7 91 ZPO, die entsprechend des Obsiegens bzw. Unterliegens den Parteien auferlegt werden.<\/p>\n<p>Haben Sie Fragen zum Thema Pflichtteil und seiner Geltendmachung? <a href=\"\/en\/kontakt\/\">Wir beraten Sie gern!<\/a><\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das OLG K\u00f6ln entschied vor kurzem, dass Nachlassverbindlichkeiten auch die f\u00fcr die Ermittlung des Nachlasswertes im Rahmen des \u00a7 2314 Absatz 1 BGB anfallenden Kosten f\u00fcr ein Gutachten sind.<\/p>","protected":false},"author":7,"featured_media":5222,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[1,40,135],"tags":[197,180,196,43],"class_list":["post-1745","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-allgemein","category-erben-und-vererben","category-pflichtteil","tag--91-zpo","tag-erben-und-vererben","tag-gutachterkosten","tag-nachlassverbindlichkeit"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1745","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/7"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1745"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1745\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/5222"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1745"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1745"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1745"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}