{"id":1750,"date":"2018-09-17T16:59:09","date_gmt":"2018-09-17T14:59:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www.gwgl-hamburg.de\/?p=1750"},"modified":"2018-09-17T16:59:09","modified_gmt":"2018-09-17T14:59:09","slug":"widerruf-der-willenserklaerung-einer-frueheren-entgegenstehenden-rechtsgeschaeftlichen-erklaerung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/widerruf-der-willenserklaerung-einer-frueheren-entgegenstehenden-rechtsgeschaeftlichen-erklaerung\/","title":{"rendered":"Widerruf der Willenserkl\u00e4rung einer fr\u00fcheren entgegenstehenden rechtsgesch\u00e4ftlichen Erkl\u00e4rung"},"content":{"rendered":"<p>Widerruf einer fr\u00fcheren rechtsgesch\u00e4ftlichen Erkl\u00e4rung des Erblassers: Wenn ein <strong>Erblasser testamentarisch umfassend \u00fcber sein Verm\u00f6gen verf\u00fcgt,<\/strong> kann hierin ein Widerruf einer fr\u00fcheren entgegenstehenden rechtsgesch\u00e4ftlichen Erkl\u00e4rung liegen, sofern sich der Erblasser von dieser fr\u00fcheren Erkl\u00e4rung jederzeit einseitig l\u00f6sen kann.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Dies ist bei einem Schenkungsangebot, welches dem Beschenkten noch nicht zugegangen ist, der Fall. Es wird unterstellt, dass dem Erblasser, der die Verteilung seines Nachlasses umfassend regelt, bewusst ist, dass damit fr\u00fchere entgegenstehende, noch nicht bindend gewordene Erkl\u00e4rungen widerrufen werden <strong>(BGH Urteil vom 30. Januar 2018, Az.: X ZR 119\/15)<\/strong>.<\/p>\n<p><b>Dieser Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger sind Erben und zugleich Testamentsvollstrecker der Erblasserin. Sie verlangen von der Streithelferin des Beklagten die Herausgabe der in einem von ihr verwalteten Wertpapierdepot vorhandenen Wertpapiere der Erblasserin.<\/p>\n<p>Die Erblasserin schloss mit der Streithelferin im Jahr 1976 folgende schriftliche Vereinbarung: nach dem Tod der Erblasserin sollte das Eigentum an dem von der Streithelferin verwahrten Wertpapierdepot zun\u00e4chst auf die Streithelferin \u00fcbergehen. Durch den Tod der Erblasserin sollte der Beklagte das Recht erwerben, von der Streithelferin die \u00dcbertragung des Wertpapierdepots zu fordern, wobei der Beklagte ein von der Streithelferin zu \u00fcbermittelndes Schenkungsangebot der Erblasserin mit dem Empfang der Nachricht \u00fcber seine Beg\u00fcnstigung stillschweigend sollte annehmen k\u00f6nnen. Die Erblasserin behielt sich das Recht vor, die Vereinbarung gegen\u00fcber der Streithelferin einseitig durch schriftliche Erkl\u00e4rung aufheben zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Im Jahr 2007 schrieb die Erblasserin ein neues, formwirksames Testament und setzte die Kl\u00e4ger zu Erben und Testamentsvollstreckern ein. Den Beklagten bedachte oder erw\u00e4hnte sie in dieser Verf\u00fcgung nicht.<\/p>\n<p>Erst zwei Jahre nach Testamentser\u00f6ffnung, im Mai 2011, benachrichtigte die Streithelferin den Beklagten von der mit der Erblasserin getroffenen Vereinbarung und \u00fcbertrug diesem den Inhalt des Wertpapierdepots.<\/p>\n<p>Im Juli 2011 widerriefen die Kl\u00e4ger die streitgegenst\u00e4ndliche Verf\u00fcgung der Erblasserin.<\/p>\n<p>Die Parteien streiten sich dar\u00fcber, ob der Inhalt des Wertpapierdepots wirksam auf den Beklagten \u00fcbergegangen ist oder noch Bestandteil des Nachlasses ist.<\/p>\n<p>Die beiden Vorinstanzen urteilten gem\u00e4\u00df des kl\u00e4gerischen Antrags. Dem folgte auch der BGH.<\/p>\n<p>Bei der Vereinbarung aus dem Jahr 1976 zwischen der Erblasserin und der Streithelferin handele es sich um eine Verf\u00fcgung unter Lebenden zugunsten Dritter auf den Todesfall. Hierbei sei zu unterscheiden zwischen dem Deckungsverh\u00e4ltnis des Verf\u00fcgenden (hier: Streithelferin) zum Versprechenden (hier: Erblasserin) einerseits und dem Valutaverh\u00e4ltnis zwischen dem Verf\u00fcgenden und dem Beg\u00fcnstigten (hier: Beklagten) andererseits. Das Deckungsverh\u00e4ltnis regelt die Voraussetzungen f\u00fcr den Leistungsanspruch des Beg\u00fcnstigten gegen\u00fcber dem Versprechenden, w\u00e4hrend hingegen das Valutaverh\u00e4ltnis regelt, ob der Beg\u00fcnstigte die Zuwendung im Verh\u00e4ltnis zu den Erben des Verf\u00fcgenden behalten darf.<\/p>\n<p>Im Deckungsverh\u00e4ltnis liegt ein Vertrag zugunsten Dritter vor, durch den der Beklagte gegen die Streithelferin einen Anspruch auf \u00dcbertragung des Wertpapierdepotinhaltes hat. Dem Valutaverh\u00e4ltnis liegt vorliegend eine Schenkung zugrunde, nach der sich richtet, ob der Beg\u00fcnstigte das auf diese Weise Erlangte im Verh\u00e4ltnis zu den Kl\u00e4gern behalten darf.<\/p>\n<p>Ein Schenkungsvertrag, der einen Rechtsgrund f\u00fcr das Behaltend\u00fcrfen der Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde darstellen k\u00f6nnte, sei zwischen der Erblasserin und dem Beklagten nicht zustande gekommen, so der Senat. Denn ein wirksames Schenkungsangebot, das der Beklagte noch h\u00e4tte annehmen k\u00f6nnen, lag zum Zeitpunkt der Benachrichtigung des Beklagten durch die Streithelferin \u00fcber die zu seinen Gunsten getroffene Verf\u00fcgung nicht mehr vor.<\/p>\n<p>Eine empfangsbed\u00fcrftige Willenserkl\u00e4rung, die in Abwesenheit des Empf\u00e4ngers abgegeben wird, wird jedenfalls dann nicht wirksam, wenn dem Empf\u00e4nger vorher oder gleichzeitig ein Widerruf der Willenserkl\u00e4rung zugeht. Der BGH ist der Auffassung, dass ein Widerruf eines Schenkungsangebotes auch durch eine Verf\u00fcgung von Todes wegen geschehen k\u00f6nne. Dies sei vorliegend durch das im Jahr 2007 errichtete Testament geschehen. Ein ausdr\u00fccklicher Widerruf sei hierin zwar nicht erfolgt; der Widerruf erfolgte vorliegend vielmehr stillschweigend. Verf\u00fcgt ein Erblasser in seinem Testament \u00fcber sein ganzes Verm\u00f6gen, so sei dies jedenfalls dann als konkludenter Widerruf einer fr\u00fcheren, entgegenstehenden Erkl\u00e4rung zu werten, wenn der Erblasser sich von dieser Erkl\u00e4rung jederzeit einseitig l\u00f6sen k\u00f6nne. Vorliegend hatte die Erblasserin detailliert ihr \u201egesamtes Kapitalverm\u00f6gen\u201c bei der Streithelferin sowie die in ihrem Eigentum stehenden Immobilien aufgeteilt und auch die Erben entsprechend konkret benannt. Der Beklagte wurde dabei nirgends ber\u00fccksichtigt. Daraus lie\u00dfe sich der Wille erkennen, dass sie entgegenstehende fr\u00fchere Verf\u00fcgungen nicht mehr gelten lassen und sich von diesen l\u00f6sen wollte. Daraus folge, so die Richter, dass die Erblasserin die Vereinbarung mit der Streithelferin jederzeit einseitig aufheben und das Schenkungsangebot, dass die Streithelferin dem Beklagten \u00fcbermitteln sollte, widerrufen konnte.<\/p>\n<p>Haben Sie Fragen zum Erstellen, Widerruf oder zur Wirksamkeit eines Testamentes? <a href=\"\/en\/team\/kristin-winkler\/\">Vereinbaren Sie gern einen Termin!<\/a><\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Widerruf einer fr\u00fcheren rechtsgesch\u00e4ftlichen Erkl\u00e4rung des Erblassers: Wenn ein Erblasser testamentarisch umfassend \u00fcber sein Verm\u00f6gen verf\u00fcgt, kann hierin ein Widerruf einer fr\u00fcheren entgegenstehenden rechtsgesch\u00e4ftlichen Erkl\u00e4rung liegen, sofern sich der Erblasser von dieser fr\u00fcheren Erkl\u00e4rung jederzeit einseitig l\u00f6sen kann.<\/p>","protected":false},"author":7,"featured_media":5221,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[1,40,151],"tags":[180,89,109,198,199],"class_list":["post-1750","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-allgemein","category-erben-und-vererben","category-testament","tag-erben-und-vererben","tag-schenkung","tag-testament-de","tag-wertpapierdepot","tag-widerruf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1750","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/7"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1750"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1750\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/5221"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1750"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1750"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1750"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}