{"id":1775,"date":"2018-10-18T18:29:54","date_gmt":"2018-10-18T16:29:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www.gwgl-hamburg.de\/?p=1775"},"modified":"2018-10-18T18:29:54","modified_gmt":"2018-10-18T16:29:54","slug":"streit-ums-erbe-testierfaehigkeit-erbscheinverfahren-schweigepflicht-der-aerzte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/streit-ums-erbe-testierfaehigkeit-erbscheinverfahren-schweigepflicht-der-aerzte\/","title":{"rendered":"Streit ums Erbe: Testierf\u00e4higkeit, Erbscheinverfahren, Schweigepflicht der \u00c4rzte"},"content":{"rendered":"<p><strong>Streit ums Erbe:<\/strong> Testierf\u00e4higkeit, Erbscheinverfahren, Schweigepflicht der \u00c4rzte<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Ist in einem Erbfall erst einmal der Streit ums Erbe ausgebrochen, wird mit allen Mitteln versucht, sein eigenes Recht durchzusetzen. Bei unterschiedlichen Verf\u00fcgungen von Todes wegen (Testamente, Erbvertr\u00e4ge) oder auch nur einer von der gesetzlichen Erbfolge abweichenden Verf\u00fcgungen von Todes wegen kann Streitpunkt auch die <strong>Testierf\u00e4higkeit<\/strong> bzw. die <strong>Testierunf\u00e4higkeit<\/strong> des Erblassers sein. Hier kommen dann die den Erblasser zu Lebzeiten behandelnden \u00c4rzte ins Spiel. \u00c4rzte berufen sich nicht selten auf ihre Schweigepflicht.<\/p>\n<p>Hierzu hat das Oberlandesgericht K\u00f6ln in seinem Beschluss vom <strong>15. Mai 2018, Az.: 2 Wx 202 \/ 18<\/strong> festgestellt, dass ein Arzt sich jedenfalls dann nicht auf sein grunds\u00e4tzlich bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht berufen kann, wenn er die Testierf\u00e4higkeit bzw. Testierunf\u00e4higkeit seines zwischenzeitlich verstorbenen Patienten bezeugen kann.<\/p>\n<p>Das OLG K\u00f6ln hat im Rahmen einer Erbscheinsangelegenheit entschieden, unter welchen Umst\u00e4nden ein Arzt, der den Erblasser zu Lebzeiten behandelt hatte, verpflichtet ist, vor Gericht als Zeuge \u00fcber die Testierf\u00e4higkeit des Erblassers auszusagen.<\/p>\n<p>Interessant an dieser Entscheidung ist &#8211; neben der eigentlichen Aussage des Beschlusses &#8211; der Hergang des Verfahrens. Der urspr\u00fcnglich von einer der Parteien gestellte Erbscheinantrag war nach einem Vergleich zwischen den Parteien zur\u00fcckgenommen worden. Im Rahmen dieses Erbscheinverfahrens wurde der Arzt des Erblassers hinsichtlich der Testierf\u00e4higkeit des Erblassers als Zeuge geladen. Er hatte sich sodann in der Verhandlung auf sein Zeugnisverweigerungsrecht gem. <strong>\u00a7 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO<\/strong> berufen. Hiergegen hatte das Nachlassgericht jedoch entschieden, dass der Arzt sich gerade nicht darauf berufen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Gegen diese Entscheidung legte der Arzt Beschwerde ein, obwohl der angefochtene Beschluss des Nachlassgerichts wegen des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleichs gegenstandslos geworden. Das Gericht musste aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Erledigung der Hauptsache nur noch \u00fcber die Kosten des Beschwerdeverfahrens entscheiden.<\/p>\n<p>Im Rahmen dessen entschied das OLG, dass die \u00e4rztliche Schweigepflicht grunds\u00e4tzlich auch \u00fcber den Tod des betroffenen Patienten hinaus bestehe. Nach dem Tod des Patienten k\u00f6nnten weder der Erbe des Erblassers noch stellvertretend dessen Angeh\u00f6rige den Arzt von seiner Schweigepflicht entbinden, wenn der Patient diese Entbindung nicht selbst schon zu Lebzeiten erkl\u00e4rt habe. Dies liege an der h\u00f6chstpers\u00f6nlichen Natur des Schutzinteresses des Patienten.<\/p>\n<p>Ma\u00dfgebendes Kriterium sei immer der Wille des verstorbenen Patienten. Wenn dieser Wille weder ausdr\u00fccklich noch konkludent vom verstorbenen Patienten ge\u00e4u\u00dfert worden ist, sei dessen mutma\u00dflicher Wille zu erforschen.<\/p>\n<p>Vorliegend kam das OLG zu dem Ergebnis, dass die Kl\u00e4rung der Frage der Testierf\u00e4higkeit im Interesse des Erblassers gewesen w\u00e4re und dem Arzt entsprechend kein Zeugnisverweigerungsrecht zustand. Falls der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierf\u00e4hig war, so entspreche es dem mutma\u00dflichen Willen des Erblassers, dass die Wirksamkeit des Testaments \u2013 notfalls auch mit Hilfe des als Zeugen benannten Arztes \u2013 festgestellt wird.<\/p>\n<p>War der Erblasser hingegen nicht mehr testierf\u00e4hig und konnte im entscheidenden Zeitpunkt nicht mehr verstehen, welchen Inhalt und welche Auswirkungen sein Testament haben w\u00fcrde, so entspreche das Testament gerade nicht mehr dem freien Willen des Erblassers. Auch an der Kl\u00e4rung dieses Umstandes habe der Erblasser ein entsprechendes Interesse. Denn es gehe letztlich um die Durchsetzung der lebzeitigen Vorstellungen und der vor dem Tod im Testament getroffenen Anordnungen.<\/p>\n<p>Dies gelte auch, wenn das streitgegenst\u00e4ndliche Testament, wie hier, von einem Notar errichtet worden sei. Denn ein Notar kann letztlich keine Testierf\u00e4higkeit bescheinigen. Vielmehr gibt es verschiedene Beweggr\u00fcnde, einen Notar aufzusuchen, so beispielsweise der Wunsch nach fachlicher Beratung und m\u00f6glichst rechtssicherer Formulierung des Testaments.<\/p>\n<p>Daher musste der Arzt im Ergebnis die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen.<\/p>\n<p><strong>Haben Sie Zweifel an der Wirksamkeit eines vorgefundenen Testamentes?<\/strong> M\u00f6chten Sie selbst gern Ihren Nachlass zeitnah regeln und haben dazu Fragen? Brauchen Sie Hilfe beim Abfassen eines Testamentes? Wir beraten Sie gern! <a href=\"\/en\/team\/kristin-winkler\/\">Gern h\u00f6ren wir von Ihnen und vereinbaren einen Termin.<\/a><\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Streit ums Erbe: Testierf\u00e4higkeit, Erbscheinverfahren, Schweigepflicht der \u00c4rzte<\/p>","protected":false},"author":7,"featured_media":5218,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[1,40,151],"tags":[203,180,109,204,205],"class_list":["post-1775","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-allgemein","category-erben-und-vererben","category-testament","tag-entbindung-aerztliche-schweigepflicht","tag-erben-und-vererben","tag-testament-de","tag-testierfaehigkeit","tag-testierunfaehigkeit"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1775","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/7"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1775"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1775\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/5218"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1775"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1775"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1775"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}