{"id":1826,"date":"2018-12-17T17:50:21","date_gmt":"2018-12-17T16:50:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www.gwgl-hamburg.de\/?p=1826"},"modified":"2018-12-17T17:50:21","modified_gmt":"2018-12-17T16:50:21","slug":"erbfolge-nach-testament-welches-nur-als-kopie-vorliegt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/erbfolge-nach-testament-welches-nur-als-kopie-vorliegt\/","title":{"rendered":"Erbfolge auch nach einem Testament, welches nur noch als Kopie vorliegt"},"content":{"rendered":"<p>Das Kammergericht Berlin entschied vor kurzem, dass sich die <strong>Erbfolge auch nach einem Testament richten kann<\/strong>, welches nur noch als Kopie vorliegt (KG Berlin, Beschluss vom 3. August 2018, Az.: 6 W 52\/18).<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Beteiligte des Erbscheinverfahrens waren der Antragsteller als einer der S\u00f6hne des Erblassers und die Antragsgegnerin als Stieftochter des Erblassers. Der Erblasser war insgesamt drei Mal verheiratet. Mit den ersten beiden Ehefrauen hatte er je einen Sohn. Seine dritte Ehefrau, die zum Zeitpunkt seines Todes bereits verstorben war, brachte eine Tochter mit in die Ehe, die jetzige Antragsgegnerin.<\/p>\n<p>Nach dem Tod des Erblassers beantragte einer der S\u00f6hne die Erteilung eines Erbscheins auf Grundlage der gesetzlichen Erbfolge, welcher die beiden S\u00f6hne des Erblassers zu je \u00bd als Erben ausweisen sollte.<\/p>\n<p>Diesem Erbscheinsantrag trat die Stieftochter des Erblassers entgegen, indem sie dem Nachlassgericht die Kopie eines handschriftlichen Testaments des Erblassers aus dem Jahr 2011 vorlegte, wonach sie Alleinerbin w\u00e4re. Das Original des Testaments sei nicht mehr auffindbar, sie habe sich damals nach Testamentserrichtung zu Beweiszwecken eine Kopie davon gemacht. Zudem habe der Erblasser kurz vor seinem Tod gegen\u00fcber der Stieftochter und dessen Ehemann best\u00e4tigt, dass die Stieftochter Alleinerbin werden solle.<\/p>\n<p>Um festzustellen, ob das nur in Kopie vorliegende Testament auch tats\u00e4chlich vom Erblasser verfasst wurde, beauftragte das Nachlassgericht einen Schriftsachverst\u00e4ndigen. Dieser best\u00e4tigte, dass Aussteller des in Kopie vorliegenden Testaments tats\u00e4chlich der Erblasser war. Daraufhin lehnte das Nachlassgericht den Erbscheinsantrag des Sohnes ab.<\/p>\n<p>Die hiergegen erhobene Beschwerde des Sohnes lehnte das Kammergericht als unbegr\u00fcndet ab. Es ging davon aus, dass sich die Erbfolge nicht nach Gesetz, sondern nach dem nur in <strong>Kopie vorliegenden Testament<\/strong> richte. Hiernach sei die Stieftochter Alleinerbin. Unsch\u00e4dlich sei, dass das Original des Testaments nicht mehr auffindbar sei. Es sei f\u00fcr die Wirksamkeit eines Testaments nicht entscheidend, wenn \u201edie Testamentsurkunde ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet worden, verloren gegangen oder sonst nicht auffindbar ist\u201c. Die Errichtung und der Inhalt eines Testaments k\u00f6nne durch andere Beweismittel belegt werden.<\/p>\n<p>Auch sei es dem Sohn trotz ihm obliegender Beweispflicht nicht gelungen, zu beweisen, dass der Erblasser das Testament in Widerrufsabsicht vernichtet habe. Aus der Tatsache, dass das Testament nicht mehr auffindbar sei, k\u00f6nne nicht auf eine Widerrufsabsicht des Erblassers geschlossen werden.<\/p>\n<p>Daher wurde dem Sohn der beantragte Erbschein nicht erteilt.<\/p>\n<p>Dieser Beschluss des Kammergerichts Berlin zeigt sch\u00f6n, dass es sich manchmal lohnen kann, zu k\u00e4mpfen, auch wenn es zun\u00e4chst schwierig aussieht. Es ist nicht unm\u00f6glich bei einem nur in Kopie vorliegenden Testament sein Recht durchzusetzen, aber es ist auch nicht leicht und es gelingt vor allem auch nicht oft.<\/p>\n<p>Insofern ist es wichtig, bei einem Testament nicht nur <strong>klare Formulierungen<\/strong> zu w\u00e4hlen und auf die <strong>Formvorschriften zu achten<\/strong>, sondern auch daf\u00fcr zu sorgen, dass dieses Testament von den Berechtigten \/ rechtm\u00e4\u00dfigen Erben aufgefunden wird. Wenn es zu einem Wettlauf der m\u00f6glichen Erben kommt, sollte von vornherein m\u00f6glichst verhindert werden, dass es in falsche H\u00e4nde gelangt und \u201eaus Versehen\u201c verschwindet. Dies soll bei dem vorliegenden Fall selbstverst\u00e4ndlich nicht unterstellt werden. Aber es kommt in der Praxis leider vor. Es sollte daher m\u00f6glichst immer die <strong>Verwahrung beim Amtsgericht<\/strong> jeglicher anderer Variante vorgezogen werden. Auch eine privatschriftliche Verf\u00fcgung von Todes wegen kann in ddie amtliche Verwahrung gegeben werden.<\/p>\n<p>Sollten Sie mit dem Gedanken spielen, sich um Ihre rechtliche Vorsorge zu k\u00fcmmern und dabei auch ein Testament verfassen zu wollen, sind wir Ihnen gern dabei behilflich. Wir arbeiten mit Ihnen zusammen Ihre pers\u00f6nliche Familien- und Verm\u00f6genssituation auf und besprechen mit Ihnen, ob und wie sich Ihre W\u00fcnsche umsetzen lassen. Anschlie\u00dfend helfen wir Ihnen mit den richtigen Formulierungen dabei, diese W\u00fcnsche in einer letztwilligen Verf\u00fcgung rechtswirksam niederzulegen.<\/p>\n<p>Selbstverst\u00e4ndlich stehen wir Ihnen auch zur Seite, wenn es darum geht, Ihre Rechte in einem Erbfall durchzusetzen.<\/p>\n<p><a href=\"\/en\/team\/kristin-winkler\/\">Sprechen Sie uns an.<\/a><\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Kammergericht Berlin entschied vor kurzem, dass sich die Erbfolge auch nach einem Testament richten kann, welches nur noch als Kopie vorliegt (KG Berlin, Beschluss vom 3. 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