{"id":1829,"date":"2018-12-18T10:26:26","date_gmt":"2018-12-18T09:26:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www.gwgl-hamburg.de\/?p=1829"},"modified":"2018-12-18T10:26:26","modified_gmt":"2018-12-18T09:26:26","slug":"patientenverfuegung-beschluss-des-bgh-vom-14-november-2018-handeln-sie","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/patientenverfuegung-beschluss-des-bgh-vom-14-november-2018-handeln-sie\/","title":{"rendered":"Patientenverf\u00fcgung: Beschluss des BGH vom 14. November 2018 \u2013 Handeln Sie!"},"content":{"rendered":"<p><strong>Patientenverf\u00fcgung: Beschluss des BGH<\/strong> vom 14. November 2018 \u2013 Handeln Sie!<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof hat im November 2018 entschieden, welche Anforderungen eine <strong>Living will<\/strong> im Hinblick auf den Abbruch lebenserhaltender Ma\u00dfnahmen erf\u00fcllen muss <strong>(BGH, Beschluss vom 14. 11. 2018, Az.: XII ZB 107\/18)<\/strong>. In diesem konkreten Fall bedeutet dies nun, dass die betroffene Patientin, nach jahrelangem Wachkoma und Streit zwischen beteiltigten Familienmitgliedern sterben darf.<\/p>\n<p><strong>Zum Fall:<\/strong><br \/>\nBeteiligte des Verfahrens waren der Ehemann der Betroffenen auf der einen sowie der Sohn der Betroffenen auf der anderen Seite. Beide wurden durch das zust\u00e4ndige Amtsgericht im Jahr 2012 als alleinvertretungsberechtigte Betreuer der Betroffenen bestellt.<\/p>\n<p>Die Betroffene hatte im Jahr 1998 eine Patientenverf\u00fcgung erstellt. Hierin legte sie fest, dass lebensverl\u00e4ngernde Ma\u00dfnahmen u.a. dann unterbleiben sollen, wenn \u201ekeine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins\u201c bestehe oder \u201eaufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns\u201c zur\u00fcckbleibe. In den darauffolgenden Jahren \u00e4u\u00dferte die Betroffene auf Grund zweier Wachkoma-F\u00e4lle in ihrem Umfeld zudem mehrfach gegen\u00fcber verschiedenen Familienmitgliedern und Bekannten, dass sie nicht k\u00fcnstlich ern\u00e4hrt und dadurch am Leben erhalten werden wolle. Sie habe mit einer entsprechenden Patientenverf\u00fcgung vorgesorgt.<\/p>\n<p>Die Betroffene erlitt im Alter von 68 Jahren im Jahr 2008 einen Schlaganfall. Hiernach hatte sie einmalig die M\u00f6glichkeit zu sprechen und teilte ihrer Therapeutin mit, dass sie sterben m\u00f6chte. Kurz darauf erlitt die Betroffene einen Herz-Kreislaufstillstand. Seitdem befindet sie sich in einem wachkomat\u00f6sen Zustand und wird \u00fcber eine Magensonde k\u00fcnstlich ern\u00e4hrt sowie mit Fl\u00fcssigkeit versorgt.<\/p>\n<p>Ihr Sohn ist der Meinung, die k\u00fcnstliche Ern\u00e4hrung und Fl\u00fcssigkeitszufuhr solle aufgrund des in der Patientenverf\u00fcgung niedergelegten Willens der Betroffenen eingestellt werden. Ihr Ehemann lehnt dies ab.<\/p>\n<p>Das Amtsgericht lehnte den Antrag der Betroffenen, vertreten durch ihren Sohn, auf Genehmigung der Einstellung der k\u00fcnstlichen Ern\u00e4hrung und Fl\u00fcssigkeitszufuhr ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen hatte das Landgericht zun\u00e4chst zur\u00fcckgewiesen. Die Streitigkeit ging weiter zum BGH, der im Jahr 2017 <strong>(BGH, Beschluss vom 8. Februar 2017, Az.: XII ZB 604\/15)<\/strong> entschied, dass bei Vorliegen bestimmter Krankheiten oder Behandlungssituationen eine Patientenverf\u00fcgung konkret genug sein kann, auch wenn \u00e4rztliche Ma\u00dfnahmen nicht ganz detailliert beschrieben sind. Hierf\u00fcr sei jedoch gutachterlich zu kl\u00e4ren, ob es eine Chance gibt, dass die Betroffene wieder zu Bewusstsein kommt. Daraufhin beauftragte das Landgericht die Erstellung eines Gutachtens, welches zu dem Ergebnis kam, dass bei der Betroffenen die Funktionen des Gro\u00dfhirns irreversibel ausgel\u00f6scht sind.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Beschwerde der Betroffenen nun mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen, dass eine gerichtliche Genehmigung nicht erforderlich sei (sog. Negativ-attest). Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Ehemanns der Betroffenen hatte keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Der BGH geht davon aus, dass der Abbruch einer lebenserhaltenden Ma\u00dfnahme dann nicht der betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach \u00a7 1904 Abs. 2 BGB bedarf, wenn der Betroffene einen entsprechenden eigenen Willen bereits in einer <strong>wirksamen Patientenverf\u00fcgung (\u00a7 1901 a Abs. 1 BGB)<\/strong> niedergelegt habe und diese auf die eingetretene Lebens- und Behandlungssituation zutreffe. Diese Entscheidung sei dann bindend, so dass eine Einwilligung des Betreuers nicht erforderlich sei.<\/p>\n<p>Allerdings entfalte eine Patientenverf\u00fcgung nur dann unmittelbare Bindungswirkung, wenn nachvollziehbar ist, in welcher Behandlungssituation welche \u00e4rztlichen Ma\u00dfnahmen durchgef\u00fchrt werden bzw. unterbleiben sollen. Voraussetzung sei, dass der Betroffene umschreibend festlege, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht. Ma\u00dfgeblich sei nicht, dass \u201eder Betroffene seine eigene Biografie als Patient vorausahnt und die zuk\u00fcnftigen Fortschritte in der Medizin vorwegnehmend ber\u00fccksichtigt\u201c. Der BGH stellte jedoch klar, dass allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein w\u00fcrdevolles Sterben zu erm\u00f6glichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist, nicht ausreichend seien. Auch die \u00c4u\u00dferung, &#8222;keine lebenserhaltenden Ma\u00dfnahmen&#8220; zu w\u00fcnschen, enthalte jedenfalls f\u00fcr sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung. Letztlich sei durch Auslegung der Erkl\u00e4rungen zu ermitteln, ob eine hinreichend konkrete Patientenverf\u00fcgung vorliegt.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall kam der Senat so zur Auffassung, dass die Betroffene in ihrer Patientenverf\u00fcgung hinreichend konkret eine Lebens- und Behandlungssituation beschrieben habe, in der die Patientenverf\u00fcgung Geltung beanspruchen soll und dass ein eindeutiger Zustand schwerster, irreversibler Gehirnsch\u00e4digung vorliege. Somit sei die Patientenverf\u00fcgung wirksam erstellt und bindend.<\/p>\n<p>Diese Entscheidung wird jetzt von der Familie und den \u00c4rzten umgesetzt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Betroffene, deren Wille, durch den BGH festgestellt, hinreichend konkret niedergelegt war, bedeutet dies, dass sie sterben darf. Wenn man sich dann \u00fcberlegt, wie lange die Betroffene bereits im Koma lag und die Familie \u00fcber das Einstellen von lebenserhaltenen Ma\u00dfnahmen gestritten hat, zeigt sich der gesamte Alptraum der Situation, den die Familie auf beiden streitenden Seiten \u00fcber 10 Jahre hier erlebt haben muss. Erst das verdeutlicht das Ausma\u00df einer solchen Situation.<\/p>\n<p>Was aber bedeutet das f\u00fcr Sie? Handeln Sie. Sorgen Sie vor! Nutzen Sie die Chance, Ihren Willen in einer Patientenverf\u00fcgung hinreichend konkret niederzulegen, damit Ihre Familie und Sie nicht das Gleiche erleben wie die Familien, deren Schicksale durch die Entscheidungen des BGH in 2016 und jetzt in 2018 bekannt wurden.<\/p>\n<p>Sollten Sie Fragen zur <strong>Erstellung einer Patientenverf\u00fcgung<\/strong> oder zur <strong>Wirksamkeit einer bereits erstellten Patientenverf\u00fcgung<\/strong> haben?<br \/>\nMelden Sie sich gern \u2013 <a href=\"\/en\/team\/kristin-winkler\/\">wir beraten Sie gern<\/a>.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Patientenverf\u00fcgung: Beschluss des BGH vom 14. 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