{"id":1859,"date":"2019-02-04T16:55:14","date_gmt":"2019-02-04T15:55:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www.gwgl-hamburg.de\/blog\/post\/patientenverfuegung-beschluss-des-bgh-vom-14-november-2018-handeln-sie-2\/"},"modified":"2019-02-04T16:55:14","modified_gmt":"2019-02-04T15:55:14","slug":"nach-dem-erbfall-beerdigung-wer-traegt-die-bestattungskosten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/nach-dem-erbfall-beerdigung-wer-traegt-die-bestattungskosten\/","title":{"rendered":"Nach dem Erbfall &#8211; Beerdigung: Wer tr\u00e4gt die Bestattungskosten?"},"content":{"rendered":"<h2>Nach dem Erbfall<\/h2>\n<p><strong>Beerdigung: Wer tr\u00e4gt die Bestattungskosten?<\/strong><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Neben vielen anderen rechtlichen und organisatorischen Dingen ist oft unklar, wer eigentlich am Ende die Kosten f\u00fcr eine Bestattung zahlen muss. Dies ist abzugrenzen von der Frage, wer \u00fcber die Art und Weise und das Drumherum der Beerdigung entscheiden darf. Dies kann n\u00e4mlich entweder bereits der Erblasser verf\u00fcgt haben oder aber es obliegt dem Totenf\u00fcrsorgeberechtigten. Auch darf hier nicht verkannt werden, dass nat\u00fcrlich derjenige, der die Vertr\u00e4ge mit dem Beerdigungsinstitut abschlie\u00dft, seinem Vertragspartner gegen\u00fcber zun\u00e4chst pers\u00f6nlich haftbar. Im Folgenden geben wir Ihnen einen \u00dcberblick \u00fcber die m\u00f6glichen Kostentragungspflichtigen und deren Rangfolgen unter Einbezug des Hamburger Bestattungsgesetzes.<\/p>\n<p><b>Grunds\u00e4tzlich: Der Erbe tr\u00e4gt die Bestattungskosten<\/b><\/p>\n<p>Das Gesetz geht von folgendem Grundsatz aus: nach <strong>\u00a7 1968 BGB<\/strong> tr\u00e4gt der Erbe die Bestattungskosten. Denn Bestattungskosten sind Erbfallschulden <strong>i.S.d. \u00a7 1967 BGB<\/strong>, f\u00fcr die der Erbe haftet. Au\u00dferdem soll derjenige, der finanziell von der Erbschaft profitiert, auch die Kosten einer angemessenen Bestattung des Erblassers tragen.<\/p>\n<p>Der Erbe muss aber nur die Kosten auf sich nehmen, die nach den in den Kreisen des Erblassers herrschenden Auffassungen und Gebr\u00e4uchen zu einer w\u00fcrdigen, angemessenen Bestattung geh\u00f6ren.<\/p>\n<p>Oftmals ist unproblematisch, wer Erbe ist. Zum einen kann der Erblasser dies in seiner letztwilligen Verf\u00fcgung von Todes wegen bestimmen (sog. gewillk\u00fcrte Erbfolge). Zum anderen greift die Erbfolge der <strong>\u00a7\u00a7 1924 ff, 1931 BGB<\/strong>, sofern keine letztwillige Verf\u00fcgung von Todes besteht (sog. gesetzliche Erbfolge).<\/p>\n<p><b>Problem: Ausschlagung der Erbschaft<\/b><\/p>\n<p>Wer Erbe ist, steht zum Zeitpunkt der Bestattung jedoch nicht immer abschlie\u00dfend fest. Der Erbberechtigte hat n\u00e4mlich sechs Wochen Zeit, die Erbschaft auszuschlagen. Die Bestattung findet in der Regel weitaus fr\u00fcher statt. Als Stichtag f\u00fcr die Ausschlagung gilt der Tag, an dem der Erbe von der Erbschaft erfahren hat, was bei nahen Angeh\u00f6rigen meist mit dem Todestag zusammenfallen d\u00fcrfte. Bei einem durch letztwillige Verf\u00fcgung berufenen Erben beginnt die Frist hingegen erst ab Bekanntgabe dieser Verf\u00fcgung durch das Nachlassgericht zu laufen, <strong>\u00a7 1944 Abs. 2 Satz 2 BGB<\/strong>. Wenn der Verstorbene im Ausland gelebt hat oder der Erbe zum Zeitpunkt des Erbfalls selbst im Ausland war, verl\u00e4ngert sich die Frist gem. <strong>\u00a7 1944 Abs. 3 BGB<\/strong> auf sechs Monate.<\/p>\n<p>Schl\u00e4gt einer von mehreren Erben das Erbe aus, tragen die Bestattungskosten die anderen Erben, die die Erbschaft angenommen haben, ihrer Erbquote entsprechend.<\/p>\n<p>Schlagen alle Erben die Erbschaft aus, geht in letzter Konsequenz die Erbschaft auf den Staat \u00fcber (sog. Fiskalerbschaft). Dieser kann zwar nicht ausschlagen; er muss aber nicht automatisch die Bestattungskosten tragen.<\/p>\n<p><b>Ausnahme: Der Unterhaltsverpflichtete tr\u00e4gt die Bestattungskosten<\/b><\/p>\n<p>Wird die Erbschaft ausgeschlagen, sind die Beerdigungskosten auch dann vom Erbberechtigten zu tragen, wenn dieser gegen\u00fcber dem Erblasser zum Unterhalt verpflichtet war oder gewesen w\u00e4re. Dies ergibt sich aus der Bestattungspflicht. Die <strong>Bestattungspflicht ist im Bestattungsgesetz<\/strong> des jeweiligen Bundeslandes <strong>geregelt<\/strong>, wobei sich die Gesetze an der Reihenfolge der Unterhaltspflicht orientieren. Nach <strong>\u00a7\u00a7 10 Abs. 1, 22 Abs. 4 Hamburger Bestattungsgesetz<\/strong> haben \u201edie Angeh\u00f6rigen\u201c f\u00fcr die Bestattung zu sorgen. Vereinfacht gesagt sind dies in absteigender Reihenfolge Ehepartner\/eingetragener Lebenspartner, Kinder und deren Ehegatten\/Lebenspartner, Eltern, Geschwister, nicht angeheirateter Partner, andere Sorgeberechtigte, Gro\u00dfeltern, Enkelkinder und deren Ehegatten\/Lebenspartner, entferntere Verwandte (bis 3. Grades).<\/p>\n<p>Es kann vorkommen, dass Bestattungspflichtiger nicht zugleich auch Kostentragungspflichtiger ist. So kann beispielsweise eine Erblasserin ihren Ehemann enterben und ihre Schwester als Alleinerbin einsetzen. Dann ist der enterbte Ehemann zwar bestattungspflichtig, die Schwester aber m\u00fcssten die Bestattungskosten tragen, sofern sie die Erbschaft annimmt. Sollte der Ehegatte die Bestattungskosten zahlen, k\u00f6nnte er dann von der Schwester die Summe zur\u00fcckfordern. Hier w\u00fcrde sie allerdings auf den Nachass begrenzt haften und auch wiederum nur in H\u00f6he einer angemessenen Beerdigung.<\/p>\n<p>Kann in der K\u00fcrze der Zeit niemand ermittelt werden, veranlasst die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde die Bestattung und fordert die hierf\u00fcr entstandenen Kosten vom Unterhaltsverpflichteten gem. <strong>\u00a7 10 Abs. 1 Satz 3 bis 5 Hamburger Bestattungsgesetz<\/strong> zur\u00fcck, soweit dies nicht unbillig ist. Unbilligkeit ist gegeben, wenn die Kostentragung dem Unterhaltsverpflichteten nicht zumutbar ist, insbesondere wenn dieser selbst mittellos oder Sozialhilfeempf\u00e4nger ist. F\u00fcr den Nachweis der Mittellosigkeit ist der Unterhaltsverpflichtete verantwortlich.<\/p>\n<p><b>Gest\u00f6rte Familienverh\u00e4ltnisse \/ Kontaktabbruch<\/b><\/p>\n<p>Gest\u00f6rte Familienverh\u00e4ltnisse k\u00f6nnen \u00fcbrigens nur ausnahmsweise dazu f\u00fchren, dass ein Bestattungspflichtiger nicht zur \u00dcbernahme bzw. Erstattung der Bestattungskosten herangezogen wird. Eine Ausnahme wird von der Rechtsprechung in der Regel nur bei schweren Straftaten des Erblassers gegen den Bestattungspflichtigen anerkannt, wie zum Beispiel versuchter Mord und\/oder sexuelle \u00dcbergriffe. Ein (auch jahrelanger) Kontaktabbruch ist somit nicht ausreichend.<\/p>\n<p><b>Sozialbestattung<\/b><\/p>\n<p>Erst wenn s\u00e4mtliche Erbberechtigten das Erbe ausschlagen und\/oder die Beerdigungskosten aufgrund fehlender finanzieller Mittel nicht entrichten k\u00f6nnen bzw. es \u00fcberhaupt keine Erben gibt, tritt der Fiskus f\u00fcr die Kosten ein.<\/p>\n<p><b>Von Dritten schuldhaft verursachter Tod des Erblassers<\/b><\/p>\n<p>Abweichend k\u00f6nnen (angemessene) Bestattungskosten vom Erben bzw. Unterhaltspflichtigen jedoch auch von demjenigen gefordert werden, der den Tod einer Person schuldhaft, beispielsweise durch einen Verkehrsunfall oder durch fahrl\u00e4ssige bzw. vors\u00e4tzliche T\u00f6tung, verursacht hat, <strong>\u00a7 844 Abs. 1 BGB<\/strong>.<\/p>\n<p><b>Fazit<\/b><\/p>\n<p>Die Frage, wer die Bestattungskosten zu tragen hat, kann somit aufgrund der vorstehend beschriebenen Komplexit\u00e4t nur einzelfallbezogen beantwortet werden. Werden Sie als Erbe oder Angeh\u00f6riger zur Erstattung von verauslagten Bestattungskosten aufgefordert? <a href=\"\/en\/kontakt\/\">Wir pr\u00fcfen Ihr Anliegen gern<\/a>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach dem Erbfall Beerdigung: Wer tr\u00e4gt die Bestattungskosten?<\/p>","protected":false},"author":7,"featured_media":5221,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[1,40],"tags":[215,180],"class_list":["post-1859","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-allgemein","category-erben-und-vererben","tag-bestattungskosten","tag-erben-und-vererben"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1859","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/7"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1859"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1859\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/5221"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1859"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1859"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1859"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}