{"id":1905,"date":"2019-02-20T10:35:59","date_gmt":"2019-02-20T09:35:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www.gwgl-hamburg.de\/?p=1905"},"modified":"2019-02-20T10:35:59","modified_gmt":"2019-02-20T09:35:59","slug":"auslegung-eines-privatschriftlichen-testamentes-vor-und-nacherbschaft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/auslegung-eines-privatschriftlichen-testamentes-vor-und-nacherbschaft\/","title":{"rendered":"Auslegung privatschriftliches Testament: Vor- und Nacherbschaft"},"content":{"rendered":"<p><strong>Auslegung eines privatschriftlichen Testamentes:<\/strong> <strong>Vor- und Nacherbschaft:<\/strong> Lebensgef\u00e4hrtin nur nicht-befreite Vorerbin nach OLG M\u00fcnchen, Beschluss vom 13. November 2018, Az.: 31 Wx 182\/17<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Privatschriftliche Testamente k\u00f6nnen nach dem Erbfall oft unsch\u00f6ne Folgen nach sich ziehen, die der Erblasser m\u00f6glicherweise nicht wollte oder auch nicht in Betracht gezogen hat. So hat das OLG M\u00fcnchen vor kurzem entschieden, dass die Formulierung <em>\u201eIch (\u2026) verf\u00fcge hiermit, dass im Falle meines Todes oder Gesch\u00e4ftsunf\u00e4higkeit meine Lebensgef\u00e4hrtin mein gesamtes Verm\u00f6gen erbt. (\u2026) Meine Lebensgef\u00e4hrtin soll das Verm\u00f6gen f\u00fcr meine Kinder A, B und C verwalten.\u201c<\/em> dazu f\u00fchrt, dass die Lebensgef\u00e4hrtin nicht unbeschr\u00e4nkte Alleinerbin, sondern lediglich nicht-befreite Vorerbin ist <strong>(OLG M\u00fcnchen, Beschluss vom 13. November 2018, Az.: 31 Wx 182\/17)<\/strong>.<\/p>\n<p>Der Erblasser war verheiratet und hatte mit seiner Ehefrau zwei Kinder A und B. Mit seiner Lebensgef\u00e4hrtin hatte der Erblasser ein weiteres Kind, die minderj\u00e4hrige Tochter C. Das wirksame, privatschriftliche Testament des Erblassers hatte folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><em>\u201eTestament<\/em><br \/>\n<em>Ich (\u2026) verf\u00fcge hiermit, dass im Falle meines Todes oder Gesch\u00e4ftsunf\u00e4higkeit meine Lebensgef\u00e4hrtin mein gesamtes Verm\u00f6gen erbt.<\/em><br \/>\n<em>Hr. G.V. soll sich um die Aufl\u00f6sung und Abwicklung so k\u00fcmmern, dass kein Schaden f\u00fcr meine Lebensgef\u00e4hrtin entsteht. Meine Lebensgef\u00e4hrtin soll das Verm\u00f6gen f\u00fcr meine Kinder A, B und C verwalten.<\/em><br \/>\n<em>Meine Lebensgef\u00e4hrtin erh\u00e4lt mit diesem Schreiben Vollmacht \u00fcber alle Konten meiner Firmen und alle Privatkonten.<\/em><br \/>\n<em>(Ort), 19.11.2009 Unterschrift\u201c<\/em><\/p>\n<p>Nach dem Tod des Erblassers beantragte die Lebensgef\u00e4hrtin beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins, der sie als unbeschr\u00e4nkte Alleinerbin ausweist. Das Nachlassgericht lehnte diesen Antrag ab. Die hiergegen von der Lebensgef\u00e4hrtin eingelegte Beschwerde wurde nach einem Hinweis des OLG-Senats in der Folge zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Sodann \u00e4nderte die Lebensgef\u00e4hrtin ihren Erbscheinsantrag dahingehend, dass sie befreite Vorerbin und die Kinder des Erblassers Nacherben seien. Als Begr\u00fcndung f\u00fchrte die Lebensgef\u00e4hrtin an, \u201edass der Erblasser ihr sein gesamtes Verm\u00f6gen zugewandt, ihre finanzielle Absicherung bezweckt und ihr uneingeschr\u00e4nkten Zugriff auf alle seine Konten einger\u00e4umt habe.\u201c Au\u00dferdem seien die drei Kinder zur Zeit der Testamentserrichtung noch minderj\u00e4hrig gewesen, so dass es dem Willen des Erblassers entsprochen h\u00e4tte, die Lebensgef\u00e4hrtin als befreite Vorerbin anzusehen, damit die Bestellung eines Erg\u00e4nzungspflegers vermieden w\u00fcrde. Doch auch diesen Antrag lehnte das Nachlassgericht ab.<\/p>\n<p>Die von der Lebensgef\u00e4hrtin daraufhin eingelegte Beschwerde lehnte das OLG M\u00fcnchen ebenfalls ab. Begr\u00fcndet wurde dies damit, dass die Voraussetzungen des <strong>\u00a7 2136 BGB<\/strong>, welcher die Befreiung des Vorerben vorsieht, nicht vorl\u00e4gen. Zwar m\u00fcsse die Befreiung des Vorerben in einem Testament nicht zwingend ausdr\u00fccklich angeordnet werden. Diese k\u00f6nne sich vielmehr auch durchAuslegung der letztwilligen Verf\u00fcgung ergeben. Der Befreiungswille muss jedoch in der letztwilligen Verf\u00fcgungzumindest irgendwie angedeutet oder versteckt sein. Es sei darauf abzustellen, welches Interesse des Erblassers \u00fcberwiegt: das Interesse an der Sicherung des Vorerben (dann sei eine Befreiung des Vorerben anzunehmen) oder das Interesse am Erhalt der Nachlasssubstanz (dann sei eine Beschr\u00e4nkung des Vorerben anzunehmen).<\/p>\n<p>Dies zugrundlegend entschied das OLG M\u00fcnchen, dass sich in dem Testament keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine Willensrichtung des Erblassers dahingehend f\u00e4nden, dass die Lebensgef\u00e4hrtin von den Beschr\u00e4nkungen der Vorerbschaft gem. <strong>\u00a7\u00a7 2113 BGB<\/strong> befreit sei. Vielmehr entnahm das OLG M\u00fcnchen dem Testament den Willen des Erblassers, wonach seine Verm\u00f6genssubstanz seinen drei Kindern m\u00f6glichst ungeschm\u00e4lert erhalten bleiben sollte. Dies sicherzustellen sei nur m\u00f6glich, wenn die Lebensgef\u00e4hrtin als nicht von den gesetzlichen Beschr\u00e4nkungen befreite Vorerbin anzusehen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Weder aus der Formulierung in dem Testament, nach der die Lebensgef\u00e4hrtin \u201edas gesamte Verm\u00f6gen\u201c erben sollte, noch aus der Vollmachtserteilung zuderen Gunsten ergebe sich eine Befreiung der Vorerbin von den gesetzlichen Beschr\u00e4nkungen. Die Vollmachtserteilung k\u00f6nne auch dahingehend ausgelegt werden, dass der Erblasser die Handlungsm\u00f6glichkeiten seiner Lebensgef\u00e4hrtin \u201ef\u00fcr alle Eventualit\u00e4ten\u201c habe sicherstellen wollen. Hierbei haben die Richter insbesondere den der Vollmachtserteilung vorangehenden Satz <em>\u201eMeine Lebensgef\u00e4hrtin soll das Verm\u00f6gen f\u00fcr meine Kinder A, B und C verwalten.\u201c<\/em> dahingehend gewertet, dass letztlich die Kinder des Erblassers in den Genuss des Verm\u00f6gens ihres Vaters kommen sollen.<\/p>\n<p>Auch dass alle drei Kinder bei Testamentserrichtung noch minderj\u00e4hrig waren und damit ggf. eine Erg\u00e4nzungspflegerbestellung notwendig werden k\u00f6nnte, f\u00fchrte zu keinem anderen Ergebnis. Vorliegend hat der Erblasser nicht nur die Tochter der Lebensgef\u00e4hrtin zur Nacherbin bestimmt, sondern auch seine ehelichen Kinder. Keines der Kinder sollte also bevorzugt bzw. benachteiligt werden. Insofern ist der Erblasserwille nahe liegend, dass die Lebensgef\u00e4hrtin keinen unbeschr\u00e4nkten Zugriff auf die Nachlasssubstanz haben soll. Durch eine nicht-befreiteVorerbschaft werde einer etwaigen Bevorzugung der Tochter der Lebensgef\u00e4hrtin entgegengewirkt bzw. vorgebeugt.<\/p>\n<p>Dieser Fall zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist, sich vor der Testamentserrichtung juristisch beraten zu lassen. Denn nach dem Tod des Testierenden ist es oftmals nicht (mehr) m\u00f6glich, den genauen Willen des Erblassers herauszufinden. Hier drohen Unsicherheiten oder Rechtsstreitigkeiten, die durch eine anwaltlich begleitete Testamentsgestaltung vermieden werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>M\u00f6chten Sie ein Testament erstellen? <a href=\"\/en\/kontakt\/\">Sprechen Sie uns an<\/a>, wir erarbeiten mit Ihnen eine individuelle letztwillige Verf\u00fcgung von Todes wegen, die Ihren W\u00fcnschen und Vorstellungen entspricht.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Auslegung eines privatschriftlichen Testamentes: Vor- und Nacherbschaft: Lebensgef\u00e4hrtin nur nicht-befreite Vorerbin nach OLG M\u00fcnchen, Beschluss vom 13. 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