{"id":1911,"date":"2019-02-20T11:31:43","date_gmt":"2019-02-20T10:31:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www.gwgl-hamburg.de\/?p=1911"},"modified":"2019-02-20T11:31:43","modified_gmt":"2019-02-20T10:31:43","slug":"auslegung-gemeinschaftliches-testament-patchworkfamilie","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/auslegung-gemeinschaftliches-testament-patchworkfamilie\/","title":{"rendered":"Auslegung eines gemeinschaftlichen Testamentes: Die Bedeutung \u201aunsere Kinder\u2018 bei einer Patchworkfamilie"},"content":{"rendered":"<p><strong>Auslegung gemeinschaftliches Testament:<\/strong> Die Bedeutung \u201aunsere Kinder\u2018 bei einer Patchworkfamilie (OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 28. August 2018, Az.: I-3 Wx 6\/18)<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Das OLG D\u00fcsseldorf <strong>(Beschluss vom 28. August 2018, Az.: I-3 Wx 6\/18)<\/strong> hatte in einem Erbscheinsverfahren zu kl\u00e4ren, wer mit dem Begriff \u201eunsere Kinder\u201c in einem gemeinschaftlichen Testament (Ehegattentestament) gemeint sein k\u00f6nnte: nur die gemeinsamen Kinder der Eheleute oder auch solche Kinder, die die Ehepartner mit jeweils anderen Partnern hatten.<\/p>\n<p>Der Entscheidung lag der folgende Sachverhalt zu Grunde: Die testierenden Eheleute hatten drei gemeinsame Kinder A, B und C. Die Ehefrau hatte aus einer fr\u00fcheren Beziehung noch eine Tochter D ,der Ehemann einen Sohn E. In einem gemeinschaftlichen Testament setzen die Eheleute sich zun\u00e4chst gegenseitig als Alleinerben ein. Au\u00dferdem bestimmten sie, dass nach dem Tod des L\u00e4ngerlebenden <em>\u201edas Erbe zu gleichen Teilen an unsere Kinder verschenkt werden\u201c<\/em> solle.<\/p>\n<p>Nach dem Tod des Ehemannes beantragte die Ehefrau als Alleinerbin einen Erbschein, der auch antragsgem\u00e4\u00df erteilt wurde.<\/p>\n<p>Nach dem Tod der Ehefrau beantragte deren Tochter D die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins, der die gemeinsamen Kinder A, B, C und sie, die D, als Erben zu je \u00bc ausweisen sollte. D war der Ansicht, dass mit der Formulierung \u201eunsere Kinder\u201c in dem Testament nicht nur die gemeinsamen leiblichen Kinder des Ehepaares gemeint seien, sondern eben auch sie selber als Kind der Erblasserin aus erster Ehe. A, B und C hatten hiergegen keine Einw\u00e4nde, so dass der Erbschein antragsgem\u00e4\u00df erteilt wurde. Dass der vorverstorbene Ehemann noch den Sohn E aus erster Ehe hatte, teilten die Kinder dem Nachlassgericht nicht mit.<\/p>\n<p>Daraufhin beantragte der Sohn E seinerseits die Erteilung eines Erbscheins, in dem alle f\u00fcnf beteiligten Kinder als gleichberechtigte Erben zu je 1\/5 ausgewiesen werden sollten. Hiergegen wandten sich alle anderen beteiligten Kinder und gaben an, E sei nie in die Familie integriert gewesen, soziale Kontakte h\u00e4tten zu E nicht bestanden. Nach der Trennung des vorverstorbenen Ehemannes von dessen erster Ehefrau sei auch sein Kontakt zu E abgebrochen. Die Tochter D habe hingegen im gemeinsamen Haushalt der Eheleute gelebt und sei als gemeinsames Kind anerkannt gewesen.<\/p>\n<p>Nach Anh\u00f6rung aller Beteiligten wies das Nachlassgericht den Erbscheinsantrag des Sohnes E als unbegr\u00fcndet ab. Hiergegen legte E Beschwerde beim OLG ein. Dieses wies die Beschwerde des E ebenfalls ab.<\/p>\n<p>Das OLG entschied, dass die von den Eheleuten gew\u00e4hlte Formulierung \u201eunsere Kinder\u201c keine Erbeinsetzung zugunsten des Sohnes E enthalte. Der Senat begr\u00fcndete dies damit, dass die entscheidungserhebliche Formulierung im gemeinschaftlichen Testament \u201eunsere Kinder\u201c auslegungsbed\u00fcrftig sei, denn aufgrund der Tatsache, dass \u201eKinder\u201c der Eheleute nicht nur die Kinder A, B und C als gemeinsame Abk\u00f6mmlinge, sondern auch D und E sind, ist die testamentarische Verf\u00fcgung in Bezug auf den Sohn E unklar. Daher sei der wirkliche Wille des Erblassers zu ermitteln. Bei einem gemeinschaftlichen Testament sei stets der Willen beider Testierenden zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Das OLG wertete die Aussagen der Beteiligten dahingehend,\u00a0dass der im gemeinschaftlichen Testament verwendete Begriff <em>\u201eunsere Kinder\u201c<\/em> <em>\u201eunsere gemeinsamen Kinder\u201c<\/em> bedeute. Die Kinder hatten vor Gericht ausgesagt, dass die Eltern immer zwischen den gemeinsamen Kindern A, B und C auf der einen Seite und den Kindern D und E aus den ersten Ehen der Ehepartner unterschieden h\u00e4tten. Von entscheidender Bedeutung war f\u00fcr die Richter auch, dass die Tochter D ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt hat, dass sie die Initiatorin des Testaments gewesen sei. Sie habe gewusst, dass ihre Eltern speziell ihre gemeinsamen Kinder h\u00e4tten versorgt wissen wollen, weil das Verm\u00f6gen auch in der Ehe erwirtschaftet worden sei. Alles sei gemeinsam \u2013 auch mit ihr \u2013 besprochen worden. Au\u00dferdem gab eines der gemeinsamen Kinder an, die Mutter habe ihm das Testament gezeigt und dazu bemerkt, dass sie mit \u201eunsere Kinder\u201c nur die drei ehelichen Kinder meinte. Daher sah es das OLG als folgerichtig an, auch hinsichtlich der Erbfolge zwischen den gemeinsamen und nicht gemeinsamen Kindern zu unterscheiden.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem sei nicht ersichtlich, dass die Erblasserin den Sohn E des vorverstorbenen Ehemannes als Erben habe einsetzen wollen. Zu ihm bestand kaum Kontakt. Auch der Umstand, dass die Tochter D in ihrem eigenen Erbscheinsantrag noch angegeben hatte, unter dem Begriff \u201eunsere Kinder\u201c seien nicht nur die leiblichen Kinder des Ehepaares zu verstehen, f\u00fchre zu keiner anderen Entscheidung. Dieser Umstand, so dass OLG, k\u00f6nne nicht zur Begr\u00fcndung des Antrages des Sohnes E herangezogen werden.<\/p>\n<p>Das OLG wies das Nachlassgericht jedoch an, zu pr\u00fcfen, ob der der Tochter D erteilte Erbschein von Amts wegen wieder eingezogen werden m\u00fcsste.<\/p>\n<p>Wie man an diesem Fall gut erkennen kann, kommt es bei der Testamentserrichtung entscheidend auf die richtige und eindeutige Wortwahl an. Dies gilt umso mehr in Patchworkfamilien. Werden hier unklare Formulierungen verwendet, kann es im Nachhinein zu unsch\u00f6nen und teuren Rechtsstreitigkeiten mit ungewissem Ausgang kommen. Vermeiden Sie dies, indem Sie Ihr Testament von einem auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt entwerfen lassen. Wir helfen Ihnen gern dabei. <a href=\"\/en\/kontakt\/\">Vereinbaren Sie einen Termin mit uns.<\/a><\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Auslegung gemeinschaftliches Testament: Die Bedeutung \u201aunsere Kinder\u2018 bei einer Patchworkfamilie (OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 28. 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