{"id":2070,"date":"2019-04-02T10:18:31","date_gmt":"2019-04-02T08:18:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www.gwgl-hamburg.de\/blog\/post\/auslegung-gemeinschaftliches-testament-patchworkfamilie-2\/"},"modified":"2019-04-02T10:18:31","modified_gmt":"2019-04-02T08:18:31","slug":"gemeinschaftliches-testament-kann-in-einzeltestamenten-gesehen-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/gemeinschaftliches-testament-kann-in-einzeltestamenten-gesehen-werden\/","title":{"rendered":"Ein g\u00fcltiges gemeinschaftliches Testament kann auch in zwei Einzeltestamenten gesehen werden"},"content":{"rendered":"<p>Zettelwirtschaft: Ein <strong>g\u00fcltiges gemeinschaftliches Testament<\/strong> kann auch in <strong>zwei Einzeltestamenten<\/strong> gesehen werden, auch wenn und in diesem Fall gerade weil diese zun\u00e4chst auf einem Papier geschrieben waren und (irgendwann) auseinandergeschnitten wurden.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Das OLG Schleswig entschied mit Beschluss vom 28. Mai 2018 <strong>(Az. 3 Wx 70\/17)<\/strong>, dass eine zun\u00e4chst als gemeinschaftliches Testament verfasste Verf\u00fcgung von Todes wegen trotz Zerschneidens weiterhin g\u00fcltig ist und nicht widerrufen wurde.<\/p>\n<p>Auch <strong>zwei getrennte<\/strong>, \u00e4u\u00dferlich <strong>nicht miteinander verbundene Einzeltestamente<\/strong> k\u00f6nnen eine einzige Urkunde im Rechtssinne darstellen und daher ein gemeinschaftliches Testament bilden, wenn ihr innerer Bezug auf andere Weise eindeutig ist.<\/p>\n<p>Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:<br \/>\nBeteiligte des Verfahrens sind die Ehefrau des Erblassers sowie dessen Enkelin. Beide gehen davon aus, Alleinerbin geworden zu sein. Grund hierf\u00fcr waren zwei verschiedene Testamente.<\/p>\n<p>Die Eheleute schrieben 1986 auf einen einzigen Briefbogen im DIN-A-4-Format je ein nahezu gleichlautendes Einzeltestament r\u00e4umlich untereinander und setzten sich in diesen Testamenten jeweils zum Alleinerben ein. Sp\u00e4ter (der Zeitpunkt ist nicht mehr feststellbar) wurde dieser Briefbogen zerschnitten, so dass zwei ca. DIN A 5 gro\u00dfe Bl\u00e4tter entstanden. Dadurch blieben beide Verf\u00fcgungen als Einzeltestamente bestehen.<\/p>\n<p>Im Jahr 2013 verf\u00fcgte der Erblasser, dass seine Enkelin seine Alleinerbin sein sollte und enterbte somit seine Ehefrau.<\/p>\n<p>Nach dem Tod des Erblassers haben beide Beteiligte widerstreitende Erbscheinsantr\u00e4ge gestellt. Die Ehefrau beantragte die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin ausweist. Sie argumentierte, dass das urspr\u00fcngliche Testament aus dem Jahr 1986 ein wechselseitiges Testament gewesen sei, das von ihrem Ehemann einseitig nicht ge\u00e4ndert werden konnte.<\/p>\n<p>Die Enkelin trat dem entgegen und behauptete, sie sei Alleinerbin geworden. Das Datum des urspr\u00fcnglichen Testamentsteils der Ehefrau sei r\u00fcckdatiert worden, um den Anschein eines gemeinschaftlichen Testaments zu schaffen. Au\u00dferdem sei durch das Zerschneiden des Blattes, auf dem die Testamente geschrieben seien, die Gemeinschaftlichkeit aufgehoben worden. Zudem habe der Erblasser nichts mehr von der Existenz dieser urspr\u00fcnglichen Testamente gewusst, weil sie auf dem Dachboden des Hauses versteckt worden seien, zu dem er aufgrund seiner Gehbehinderung keinen Zugang gehabt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Das Nachlassgericht hat dem Antrag der Ehefrau stattgegeben. Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Enkelin.<\/p>\n<p>Doch auch das OLG Schleswig kam zu dem Ergebnis, dass der Ehefrau ein Erbschein als Alleinerbin nach dem Erblasser zu erteilen ist. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Erbfolge sei das Testament aus dem Jahr 1986, welches wirksam errichtet und durch die sp\u00e4tere letztwillige Verf\u00fcgung des Erblassers nicht abge\u00e4ndert bzw. aufgehoben wurde.<\/p>\n<p>Das Testament aus dem Jahr 1986 sei f\u00fcr den Erblasser als Teil eines gemeinschaftlichen Testaments mit seiner Ehefrau bindend gewesen. Diese hatte ihn ihrerseits mit Testament vom gleichen Tage zu ihrem Alleinerben bestimmt. Die letztwilligen Verf\u00fcgungen der Ehegatten seien wechselbez\u00fcglich und damit nach dem Tode des Erblassers f\u00fcr den L\u00e4ngstlebenden bindend geworden.<\/p>\n<p>Der Senat ging davon aus, dass die beiden Einzeltestamente zeitgleich errichtet wurden. Eine R\u00fcckdatierung des Testaments der Ehefrau schloss das Gericht aufgrund des heutigen, altersbedingten Schriftbildes der Ehefrau aus. Diese Tatsache und dass beide Einzeltestamente nahezu wortgleich sind, seien ein Indiz f\u00fcr den damaligen Willen der Ehegatten, gemeinsam testieren zu wollen.<\/p>\n<p>Von entscheidender Bedeutung war f\u00fcr den Senat aber vorliegend, dass &#8211; entgegen des ersten Anscheins &#8211; beide Testamente Teil einer einheitlichen Urkunde seien. Grunds\u00e4tzlich reiche es nicht aus, \u201ewenn in zwei getrennten Urkunden enthaltene Testamente am selben Tag und Ort errichtet worden sind und sich nach Inhalt und Fassung im Wesentlichen gleichen.\u201c. Die gewollte Gemeinschaftlichkeit m\u00fcsse noch in irgendeiner Form &#8211; etwa den Worten \u201ewir\u201c oder \u201egemeinsam\u201c ausgedr\u00fcckt werden. Sind solche Anhaltspunkte nicht vorhanden, best\u00fcnde die M\u00f6glichkeit, dass die Ehegatten die Errichtung ihrer Testamente zwar miteinander abgestimmt haben. Dies bedeute aber nicht automatisch, dass sie sie als gemeinschaftliches Testament haben errichten wollen.<\/p>\n<p>Etwas anderes k\u00f6nne dann gelten, \u201ewenn sich die Gemeinschaftlichkeit aus dem urkundlichen Zusammenhang ergibt. Setzen sich Ehegatten in zwar r\u00e4umlich voneinander getrennten, aber auf demselben Papierbogen niedergelegten letztwilligen Verf\u00fcgungen gegenseitig zu Erben ein, so wird aus der r\u00e4umlichen Zusammenfassung und der gleichzeitigen Errichtung der Verf\u00fcgungen hinreichend deutlich, dass sie gemeinsam testieren wollen.\u201c.<\/p>\n<p>So war es im vorliegenden Fall. Die Einzeltestamente befinden sich je auf einem Blatt im Format, von denen das eine unten und das andere oben einen wellenf\u00f6rmigen oder gezackten Rand aufweist. Beide R\u00e4nder passen zueinander. Der Senat ging daher davon aus, dass die Bl\u00e4tter urspr\u00fcnglich die H\u00e4lften eines einzigen DIN A4-Blattes gewesen sein mussten. Nicht relevant sei hingegen der Zeitpunkt des Zerschneidens.<\/p>\n<p>Somit lag hier also trotz Zerschneiden des Testaments weiterhin ein gemeinsames Testament mit wechselseitiger Erbeinsetzung (sogenanntes Berliner Testament) vor.<\/p>\n<p>Dieses sei auch nicht durch Widerruf aufgehoben worden. Das (sorgf\u00e4ltige) Zerschneiden stelle vorliegend keine Widerrufshandlung dar. Ein Widerrufswille des Erblassers sei vorliegend nicht erkennbar, weil die beiden Einzelteile des Testaments nicht vernichtet, sondern (zusammen) aufbewahrt wurden.<\/p>\n<p>Es sei auch nicht relevant, ob der Erblasser das gemeinschaftliche Testament irrt\u00fcmlich f\u00fcr aufgehoben gehalten oder ob er es vergessen habe. In beiden F\u00e4llen w\u00e4re es unver\u00e4ndert g\u00fcltig.<\/p>\n<p>So wurde die Ehefrau also nun doch Alleinerbin ihres Ehemannes, obwohl dieser das augenscheinlich nicht mehr wollte.<\/p>\n<p>Dieser Fall zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist, sich bei der Testamentserrichtung juristisch beraten zu lassen. Dies gilt auch und besonders bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments, welches unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften durchaus widerrufen werden kann.<\/p>\n<p>M\u00f6chten Sie ein <strong>Einzeltestament<\/strong> oder ein <strong>joint will<\/strong> erstellen? <a href=\"\/en\/kontakt\/\">Sprechen Sie uns an<\/a>, wir erarbeiten mit Ihnen eine individuelle letztwillige Verf\u00fcgung von Todes wegen, die Ihren W\u00fcnschen und Vorstellungen entspricht.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zettelwirtschaft: Ein g\u00fcltiges gemeinschaftliches Testament kann auch in zwei Einzeltestamenten gesehen werden, auch wenn und in diesem Fall gerade weil diese zun\u00e4chst auf einem Papier geschrieben waren und (irgendwann) auseinandergeschnitten wurden.<\/p>","protected":false},"author":7,"featured_media":5218,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[1,40,151],"tags":[180,224,109,225,226,227,228],"class_list":["post-2070","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-allgemein","category-erben-und-vererben","category-testament","tag-erben-und-vererben","tag-gemeinschaftliches-testament","tag-testament-de","tag-testament-wechselbezueglich","tag-testament-widerruf","tag-testament-zerschneiden","tag-testament-zerstoeren"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2070","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/7"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=2070"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2070\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/5218"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2070"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=2070"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=2070"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}