{"id":2083,"date":"2019-04-23T14:29:20","date_gmt":"2019-04-23T12:29:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www.gwgl-hamburg.de\/?p=2083"},"modified":"2019-04-23T14:29:20","modified_gmt":"2019-04-23T12:29:20","slug":"vorschnelle-erbausschlagung-verbaut-moeglichkeit-zur-anfechtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/vorschnelle-erbausschlagung-verbaut-moeglichkeit-zur-anfechtung\/","title":{"rendered":"Vorschnelle Erbausschlagung: Ausschlagung bei Mutma\u00dfung verbaut M\u00f6glichkeit zur Anfechtung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Vorschnelle Erbausschlagung:<\/strong> Eine Ausschlagung auf Basis von blo\u00dfen Mutma\u00dfungen und vagen Spekulationen \u00fcber die Zusammensetzung des Nachlasses verbaut die M\u00f6glichkeit einer Anfechtung.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Das OLG D\u00fcsseldorf entschied mit Beschluss vom <strong>19. Dezember 2018 (Az.: I-3 Wx 140\/18)<\/strong>, dass eine <strong>Anfechtung der Erbausschlagung nicht m\u00f6glich<\/strong> ist, wenn die Erbschaft nur aufgrund vermuteter \u00dcberschuldung des Nachlasses ausgeschlagen wurde.<\/p>\n<p>Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:<\/p>\n<p>Die Erblasserin, deren Wohnung am Todestag extrem verunreinigt und heruntergekommen war, hinterlie\u00df als gesetzliche Alleinerbin ihre Schwester. Diese erkl\u00e4rte im Februar 2017 zu Protokoll der Gesch\u00e4ftsstelle des Amtsgerichts, dass sie die Erbschaft aus jedem Berufungsgrund ausschlage, wobei sie angab, dass ihr der Nachlass unbekannt sei. Die Schwester ging davon aus, dass der Nachlass \u00fcberschuldet war. Sie habe keine M\u00f6glichkeit gehabt zu pr\u00fcfen, welche Verm\u00f6genswerte ihre verstorbene Schwester \u00fcberhaupt noch besessen habe.<\/p>\n<p>Im M\u00e4rz 2017 wurde eine berufsm\u00e4\u00dfige Nachlasspflegerin mit den Aufgaben der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses bestellt, da die Erbfolge noch nicht gekl\u00e4rt war. Das von der Nachlasspflegerin Ende M\u00e4rz 2017 aufgestellte Nachlassverzeichnis wies letztlich ein Guthaben von ca. EUR 6.600,- auf. Eine \u00dcberschuldung des Nachlasses lag somit nicht vor.<\/p>\n<p>Im Juni 2017 hat die Schwester ihre Erbausschlagung angefochten und beantragte die Erteilung eines Alleinerbscheins aufgrund gesetzlicher Erbfolge. Die Ausschlagung beruhe auf einem Irrtum \u00fcber eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses, welcher sich aus dem Zustand der Wohnung der Erblasserin ergeben habe. Die Wohnung sei stark verdreckt und zugem\u00fcllt gewesen. Sie sei daher von Entr\u00fcmpelungs- und Renovierungskosten ausgegangen, die in der H\u00f6he den vermuteten Nachlass \u00fcbersteigen d\u00fcrften.<\/p>\n<p>Das Nachlassgericht wies den begehrten Erbscheinsantrag zur\u00fcck. Die Schwester habe ihre Ausschlagungserkl\u00e4rung nicht wirksam angefochten, da es an einem Anfechtungsgrund fehle. Die dagegen erhobene Beschwerde blieb ebenfalls erfolglos.<\/p>\n<p>Das OLG D\u00fcsseldorf entschied ebenso wie das Nachlassgericht, dass ein Anfechtungsgrund nicht gegeben sei. St\u00fctze sich die Anfechtung auf einen Irrtum \u00fcber eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Sache <strong>(\u00a7 119 Abs. 2 BGB)<\/strong>, so sei die Erbschaft als \u201eSache\u201c i.S.d. Norm anzusehen. Die \u00dcberschuldung der Erbschaft kann eine verkehrswesentliche Eigenschaft darstellen, die zur Anfechtung berechtige, wenn der Irrtum bez\u00fcglich der \u00dcberschuldung auf falschen Vorstellungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses, also \u00fcber den Bestand an Aktiva und Passiva, herr\u00fchrt. Hingegen berechtigt nicht zur Anfechtung ein blo\u00dfer Motivirrtum.<\/p>\n<p>Das Vorliegen eines unbeachtlichen Motivirrtums wurde durch den Senat jedoch in diesem Fall bejaht. Dies habe zur Folge, dass die Schwester mangels Vorliegen eines Anfechtungsgrundes nicht anfechtungsberechtigt sei. Nicht zur Anfechtung berechtigt sei demnach, \u201ewer ohne n\u00e4here Kenntnis der Zusammensetzung des Nachlasses einer Fehlvorstellung \u00fcber dessen Gr\u00f6\u00dfe unterlag. Derjenige, \u201eder nicht aufgrund einer Bewertung ihm bekannter oder zug\u00e4nglicher Fakten zu dem Ergebnis gelangt war, die Erbschaft wolle er annehmen oder ausschlagen, sondern seine Entscheidung auf spekulativer &#8211; bewusst ungesicherter &#8211; Grundlage getroffen hatte,\u201c k\u00f6nne sich nicht auf einen Anfechtungsgrund berufen. Wer bestimmte Umst\u00e4nde bez\u00fcglich des Nachlasses nur als m\u00f6glich erachte und sich hiervon leiten lasse, verlasse sich auf reine Hoffnungen oder Bef\u00fcrchtungen, die sein Handlungsmotiv bilden. Da die Schwester angab, die Wohnungsaufl\u00f6sungskosten \u00fcbersch\u00e4tzt zu haben und dadurch von einer \u00dcberschuldung des Nachlasses ausgegangen war, obwohl sie keine konkreten Kenntnisse \u00fcber die H\u00f6he des Nachlasses hatte, sei der R\u00fcckschluss auf die \u00dcberschuldung des Nachlasses rein spekulativ gewesen.<\/p>\n<p>Der Erbscheinsantrag der Schwester der Erblasserin hatte demnach keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Dieser Fall zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist, sich bei der Frage der Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft juristisch kompetent beraten zu lassen. Oft werden die Handlungsalternativen verkannt.<\/p>\n<p>Sind Sie <strong>gesetzlicher Erbe<\/strong> oder als Erbe testamentarisch eingesetzt und sind unsicher, ob Sie die Erbschaft annehmen sollen? <a href=\"\/en\/kontakt\/\"><strong>Sprechen Sie uns an<\/strong><\/a>, wir pr\u00fcfen die Sach- und Rechtslage und erarbeiten mit Ihnen die f\u00fcr Sie sinnvollste Vorgehensweise. Beachten Sie hierbei bitte, dass die Zeit dr\u00e4ngt: Gem. <strong>\u00a7 1944 Abs. 1 BGB<\/strong> kann eine <strong>Ausschlagung nur binnen sechs Wochen<\/strong> ab Kenntnis des Erbfalls und dem Grunde der Erbeinsetzung erfolgen. Sind Sie durch Verf\u00fcgung von Todes wegen als Erbe berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verf\u00fcgung von Todes wegen durch das Nachlassgericht, <strong>\u00a7 1944 Absatz 2 BGB<\/strong>. Nur bei Erbf\u00e4llen mit Auslandsbezug, n\u00e4mlich dann wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder aber der Erbe sich bei Beginn der Frist im Ausland aufgehalten hat, betr\u00e4gt die Frist sechs Monate, <strong>\u00a7 1944 Absatz 3 BGB<\/strong>. Insofern ist ein z\u00fcgiges Handeln angebracht.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vorschnelle Erbausschlagung: Eine Ausschlagung auf Basis von blo\u00dfen Mutma\u00dfungen und vagen Spekulationen \u00fcber die Zusammensetzung des Nachlasses verbaut die M\u00f6glichkeit einer Anfechtung.<\/p>","protected":false},"author":7,"featured_media":5221,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[1,40],"tags":[232,180,233],"class_list":["post-2083","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-allgemein","category-erben-und-vererben","tag-anfechtung-erbausschlagung","tag-erben-und-vererben","tag-unbeachtlicher-motivirrtum"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2083","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/7"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=2083"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2083\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/5221"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2083"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=2083"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=2083"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}