{"id":2086,"date":"2019-04-25T13:28:07","date_gmt":"2019-04-25T11:28:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www.gwgl-hamburg.de\/?p=2086"},"modified":"2019-04-25T13:28:07","modified_gmt":"2019-04-25T11:28:07","slug":"nachweis-der-erbfolge-gueltigkeit-eines-nicht-mehr-auffindbaren-testaments","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/nachweis-der-erbfolge-gueltigkeit-eines-nicht-mehr-auffindbaren-testaments\/","title":{"rendered":"Nachweis der Erbfolge: G\u00fcltigkeit eines nicht mehr auffindbaren Testaments"},"content":{"rendered":"<p>Gl\u00fcck gehabt: auch ein <strong>nicht mehr auffindbares Testament kann G\u00fcltigkeit haben<\/strong>, wenn dessen Form und Inhalt durch Beweismittel nachgewiesen werden kann.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Das OLG K\u00f6ln entschied mit Beschluss vom 19. Juli 2018 (<strong>Az.: 2 Wx 261\/18, 2 Wx 266 \u2013 270\/18<\/strong>), dass ein abhanden gekommenes Testament nicht allein wegen seiner Unauffindbarkeit ung\u00fcltig ist. Vielmehr k\u00f6nnen Form und Inhalt des Testaments mit allen zul\u00e4ssigen Beweismitteln festgestellt werden. Auch kann im Fall eines verschwundenen Testaments nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Erblasser es vernichtet und damit widerrufen hat.<\/p>\n<p>Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:<\/p>\n<p>Der Erblasser verstarb im Mai 2016 verwitwet und ohne eigene Abk\u00f6mmlinge zu hinterlassen; er hatte drei Halbgeschwister. Seine vorverstorbene Ehefrau hatte eine leibliche Tochter (nachfolgend die Stieftochter). Die Eltern des Erblassers waren ebenfalls vorverstorben.<\/p>\n<p>Eines der drei Halbgeschwister beantragte beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins nach der gesetzlichen Erbfolge, der ihn sowie die anderen Halbgeschwister jeweils gleichanteilig zu 1\/3 als Erben ausweist. Die Stieftochter trat dem Antrag zun\u00e4chst nicht entgegen, so dass der Erbschein zun\u00e4chst antragsgem\u00e4\u00df erteilt wurde.<\/p>\n<p>Nach anwaltlicher Beratung beantragte die Stieftochter sodann im August 2016 die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin ausweist und die Einziehung des an die Halbgeschwister erteilten Erbscheins. Als Begr\u00fcndung gab sie an, der Erblasser habe im Februar 2016 in Gegenwart von drei Zeugen, n\u00e4mlich zwei Freundinnen des Erblassers sowie ihres Lebensgef\u00e4hrten, ein privatschriftliches Testament errichtet, worin er sie als Alleinerbin eingesetzt habe. Dieses Testament habe er in einer K\u00fcchenschublade abgelegt. Dort habe sie nach dem Tod des Erblassers den entsprechenden Umschlag jedoch leer vorgefunden.<\/p>\n<p>Die Halbgeschwister wendeten unter Zeugenbeweis ein, dass der Erblasser dem als Zeugen benannten Lebensgef\u00e4hrten der Stieftochter Hausverbot erteilt habe und das Verh\u00e4ltnis zwischen Erblasser und Stieftochter eher distanziert gewesen sei. Die Tatsache, dass die Stieftochter zun\u00e4chst gegen den von den Halbgeschwistern beantragten Erbschein keine Einwendungen erhoben habe, spreche zudem gegen die behauptete Testamentserrichtung.<\/p>\n<p>Mit Beschluss vom Februar 2018 zog das Nachlassgericht den im Juni 2016 an die Halbgeschwister erteilten Erbscheinsantrag ein. Die dagegen erhobenen Beschwerden der Halbgeschwister blieben erfolglos.<\/p>\n<p>Das OLG K\u00f6ln entschied ebenso wie das Nachlassgericht, dass der Erblasser im Februar 2016 ein wirksames privatschriftliches Testament aufgesetzt habe, mit dem er seine Stieftochter als Alleinerbin eingesetzt hat. Ist ein Testament nicht mehr vorhanden, sei es nicht allein wegen seiner Unauffindbarkeit ung\u00fcltig. Vielmehr k\u00f6nnen Form und Inhalt des Testaments mit allen zul\u00e4ssigen Beweismitteln festgestellt werden.<\/p>\n<p>Die Tatsache, dass die Stieftochter dem zuerst gestellten Erbscheinsantrag der Halbgeschwister nicht entgegen getreten ist, f\u00fchrte zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Die Stieftochter habe nachvollziehbar dargelegt, als juristischer Laie nicht davon ausgegangen zu sein, dass auch ein nicht auffindbares Testament rechtlich von Bedeutung sein k\u00f6nne. Dies habe sie erst im Rahmen der anwaltlichen Beratung erfahren.<\/p>\n<p>Der Senat stellte weiter klar, dass im Fall der Unauffindbarkeit eines Testaments auch keine Vermutung daf\u00fcr bestehe, dass es vom Erblasser vernichtet worden und deshalb gem\u00e4\u00df \u00a7 2255 BGB als widerrufen anzusehen sei. Dagegen spr\u00e4chen insbesondere die Aussagen der Zeugen, die \u00fcbereinstimmend angaben, der Erblasser habe noch kurz vor seinem Tod von dem Testament erz\u00e4hlt. Zudem erscheine es auch nicht nachvollziehbar, dass der Erblasser das Testament zwar vernichtet, den Umschlag aber in der K\u00fcchenschublade liegen gelassen haben soll.<\/p>\n<p>Dieser Fall zeigt wieder einmal, wie wichtig es ist, sich bei Fragen im Zusammenhang mit Erbf\u00e4llen juristisch kompetent beraten zu lassen. Oft ist juristisch ein Sachverhalt anders zu werten. \u00dcber die Auslegung einer Formulierung oder die Beweism\u00f6glichkeiten k\u00f6nnen das ein oder andere Mal andere Ergebnisse erzielt werden.<\/p>\n<p>Dennoch kann auch hier nur wieder empfohlen werden, durch entsprechende Ma\u00dfnahmen, den gew\u00fcnschten Erben solche Verfahren zu ersparen. Es sollte m\u00f6glichst daf\u00fcr Vorsorge getragen werden, dass das eigene abgefasste Testament nicht pl\u00f6tzlich verschwinden kann.<\/p>\n<p>Haben Sie Fragen zur rechtssicheren Gestaltung von Testamenten oder sind Sie gesetzlicher oder gewillk\u00fcrter Erbe geworden und unschl\u00fcssig, was nun zu tun ist? <a href=\"\/en\/kontakt\/\">Melden Sie sich gern<\/a> und vereinbaren Sie mit uns einen Termin.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gl\u00fcck gehabt: auch ein nicht mehr auffindbares Testament kann G\u00fcltigkeit haben, wenn dessen Form und Inhalt durch Beweismittel nachgewiesen werden kann.<\/p>","protected":false},"author":7,"featured_media":5221,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[1,40,151],"tags":[180,109],"class_list":["post-2086","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-allgemein","category-erben-und-vererben","category-testament","tag-erben-und-vererben","tag-testament-de"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2086","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/7"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=2086"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2086\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/5221"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2086"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=2086"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=2086"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}