{"id":2146,"date":"2019-07-15T12:05:59","date_gmt":"2019-07-15T10:05:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www.gwgl-hamburg.de\/?p=2146"},"modified":"2019-07-15T12:05:59","modified_gmt":"2019-07-15T10:05:59","slug":"grundsaetzlich-ist-es-moeglich-testament-auf-notizzettel-wirksam-zu-verfassen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/grundsaetzlich-ist-es-moeglich-testament-auf-notizzettel-wirksam-zu-verfassen\/","title":{"rendered":"Grunds\u00e4tzlich ist es m\u00f6glich, Testament auf Notizzettel wirksam zu verfassen."},"content":{"rendered":"<p>Grunds\u00e4tzlich ist es m\u00f6glich, ein Testament auf einem Notizzettel wirksam zu verfassen. Aber Vorsicht: Die Formvorschriften, die f\u00fcr Testamente allgemein gelten, m\u00fcssen eingehalten werden.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Das OLG Braunschweig entschied mit Beschluss vom 20. M\u00e4rz 2019 <strong>(Az.: 1 W 42\/17)<\/strong>, dass ein <strong>auf einem Notizzettel verfasstes<\/strong>, <strong>handschriftliches Testament unwirksam ist<\/strong>. Diese Entscheidung beruht auf folgendem Sachverhalt:<\/p>\n<p>Die Erblasserin errichtete im Jahr 2001 gemeinsam mit ihrem Ehemann ein gemeinschaftliches Testament, worin sich die beiden gegenseitig zu Alleinerben des Erstversterbenden einsetzten; eine Schlusserbenstellung enthielt dieses sogenannte Ehegattentestament nicht.<\/p>\n<p>Im Jahr 2014 erteilte die Erblasserin der Antragstellerin eine notarielle Vorsorgevollmacht. Im gleichen Jahr erstellte der Verfahrensbevollm\u00e4chtigte der Antragstellerin f\u00fcr die Erblasserin einen Testamentsentwurf, der die Antragstellerin als Alleinerbin ausweisen sollte. Bevor dieser jedoch beurkundet wurde, verstarb die Erblasserin.<\/p>\n<p>Die Erblasserin schrieb dar\u00fcber hinaus auf einem nur wenige Zentimeter gro\u00dfen Notizzettel folgendes:<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\"><em>\u201eWenn sich f\u00fcr mich (Vor- und Nachname), geboren (Geburtsdatum) einer findet, der f\u00fcr mich aufpasst und mich nicht ins Heim steckt, der bekommt mein Haus und alles, was ich habe.&#8220;<\/em><\/p>\n<p>Der Zettel war unterschrieben mit dem Vor- und Nachnamen der Erblasserin. Eine Orts- und\/oder Datumsangabe enthielt der Zettel nicht.<\/p>\n<p>Da sich die Antragstellerin zu Lebzeiten um die Erblasserin k\u00fcmmerte, beantragte sie nach deren Tod einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte. Der Antrag wurde mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcckgewiesen, dass weder der Testamentsentwurf, noch der Notizzettel ein formg\u00fcltiges Testament darstelle. Dies sah auch das OLG Braunschweig so, welches die Beschwerde der Antragstellerin zur\u00fcckgewiesen hat.<\/p>\n<p>Da der Testamentsentwurf weder von der Erblasserin noch vom Notar unterschrieben wurde, stellten sie kein ordentliches Testament dar.<\/p>\n<p>Gleiches gilt im Ergebnis f\u00fcr den Notizzettel \u2013 und dies gleich aus mehreren Gr\u00fcnden.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">a) Zum einen fehlt auf dem Notizzettel eine Datumsangabe. Dies war vorliegend jedoch relevant, da die Erblasserin bereits im Jahr 2001 ein gemeinschaftliches Testament mit ihrem Ehemann erstellt hatte. Es war f\u00fcr die Richter nicht sicher feststellbar, welches der beiden Testamente (ob nun das gemeinschaftliche Testament oder der Notizzettel) zuerst errichtet wurde.<br \/>\nBei Existenz eines anderen Testaments sei der Zeitpunkt der Erstellung von erheblicher Bedeutung, da mit dem zeitlich sp\u00e4ter verfassten Testament die vorherigen testamentarischen Ausfertigungen widerrufen werden. Enth\u00e4lt ein eigenh\u00e4ndig errichtetes Testament keine Angaben \u00fcber die Zeit der Errichtung und ergeben sich hieraus Zweifel \u00fcber seine G\u00fcltigkeit, so ist das Testament nur dann als g\u00fcltig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen \u00fcber die Zeit der Errichtung anderweitig treffen lassen. Dies war vorliegend jedoch nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">b) Zum anderen bleiben Zweifel, ob die Erblasserin tats\u00e4chlich mit Testierwillen gehandelt hat. Der Erblasser muss den Willen gehabt haben, ernstlich ein rechtsverbindliches Testament zu errichten. Bestehen Zweifel, darf \u00a7 2084 BGB \u2013 wonach im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen ist, bei der die Verf\u00fcgung Erfolg haben kann \u2013 nicht herangezogen werden. Da die Erblasserin vorliegend bereits ein formg\u00fcltiges Ehegattentestament errichtet hatte, konnte unterstellt werden, dass sie die Formerfordernisse f\u00fcr die Erstellung eines wirksamen Testaments (in diesem Fall handschriftlich, mit Unterschrift, gegebenenfalls Ort- und Datumsangabe) kannte.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Zudem war auch die Formulierung ungl\u00fccklich gew\u00e4hlt: Dass derjenige, der <em>\u201ef\u00fcr mich aufpasst und mich nicht ins Heim steckt\u201c<\/em> das Haus der Erblasserin <em>\u201ebekommen\u201c<\/em> soll, k\u00f6nne auch so verstanden werden, dass die Erblasserin eine \u00dcbertragung ihres Hauses schon zu Lebzeiten in Aussicht stellt. Das Wort \u201eerben\u201c oder ein Hinweis darauf, dass das \u201eBekommen\u201c erst nach dem Tod der Erblasserin stattfinden soll, war in dem Text nicht enthalten.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">Auch die Tatsache, dass die Erblasserin einen Notar mit dem Entwurf ihres Testaments beauftragt hatte, deutete darauf hin, dass der Notizzettel kein Testament sein sollte. Es h\u00e4tte sich auch um einen Entwurf in Form einer \u201eGedankenst\u00fctze\u201c handeln k\u00f6nnen.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 30px;\">c) Zu guter Letzt w\u00e4re eine etwaige in dem Testament liegende letztwillige Verf\u00fcgung auch wegen Unbestimmtheit nichtig. Die Person des Bedachten muss zwar nicht namentlich genannt werden. Sie muss aber zuverl\u00e4ssig festgestellt werden k\u00f6nnen, so dass eine Willk\u00fcr Dritter ausgeschlossen ist. Dies ergibt sich aus \u00a7 2065 Abs. 2 BGB, wonach der Erblasser die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, (\u2026) nicht einem anderen \u00fcberlassen kann. Vorliegend blieb unklar, was die Erblasserin mit dem Begriff <em>\u201eaufpassen\u201c<\/em> meinte. Hierunter kann z.B. \u201ek\u00fcmmern\u201c, \u201ehelfen\u201c, \u201ebeaufsichtigen\u201c o.\u00e4. verstanden werden. Ob sich die Erblasserin nun vorstellte, dass jemand ab und an nach ihr schauen oder aber, ob sie dauerhaft zu Hause gepflegt werden sollte, ist nicht aufkl\u00e4rbar. Auch ist der Zeitraum, in dem das \u201eAufpassen\u201c erfolgen sollte, unklar.<\/p>\n<p>Die Formulierung dieses Notizzettels h\u00e4tte nach alldem dazu gef\u00fchrt, dass das Nachlassgericht vorliegend die Bestimmung der Erben anhand eigener Kriterien h\u00e4tte vornehmen m\u00fcssen. Dies ist dem Nachlassgericht jedoch untersagt. Die Folge war vorliegend, dass die Erblasserin von ihren gesetzlichen Erben beerbt wurde und nicht von der Antragstellerin.<\/p>\n<p>Auch dieser Fall zeigt wieder einmal, dass im Nachhinein erhebliche Streitigkeiten entstehen k\u00f6nnen, wenn in einem Testament unklare, laienhafte Formulierungen verwendet werden.<\/p>\n<p>Dies kann vermieden werden, wenn Sie Ihr Testament mithilfe eines Anwalts erstellen, der mit Ihnen Ihre W\u00fcnsche bespricht und Ihre Vorstellungen bei der Formulierung ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>Wenn Sie sich hierbei Unterst\u00fctzung w\u00fcnschen, <a href=\"\/en\/kontakt\/\">sprechen Sie uns gern an<\/a>!<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Grunds\u00e4tzlich ist es m\u00f6glich, ein Testament auf einem Notizzettel wirksam zu verfassen. 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