{"id":2151,"date":"2019-07-15T12:35:09","date_gmt":"2019-07-15T10:35:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www.gwgl-hamburg.de\/?p=2151"},"modified":"2019-07-15T12:35:09","modified_gmt":"2019-07-15T10:35:09","slug":"probleme-der-auslegung-eines-gemeinschaftlichen-testamentes-in-patchworkfamilie","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/probleme-der-auslegung-eines-gemeinschaftlichen-testamentes-in-patchworkfamilie\/","title":{"rendered":"Problem Auslegung gemeinschaftliches Testamentes in Patchworkfamilie"},"content":{"rendered":"<p><strong>Probleme der Auslegung eines gemeinschaftlichen Testamentes<\/strong> bei einer Patchworkfamilie (OLG Brandenburg, Beschluss vom 31. Januar 2019, Az. 3 W 37\/18)<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Eine unklare Formulierung in einem Testament kann zu erheblichen Streitigkeiten f\u00fchren \u2013 wie der vorliegende Fall wiederum zeigt.<\/p>\n<p>Das OLG Brandenburg entschied mit Beschluss vom 31. Januar 2019 <strong>(Az.: 3 W 37\/18)<\/strong>, dass die Formulierung in einem Ehegattentestament <i>\u201eBei einem gemeinsamen Tod setzen wir unsere Kinder als Erben ein.\u201c<\/i> bei Vorhandensein jeweils eigener Kinder der Ehegatten auslegungsbed\u00fcrftig ist.<\/p>\n<p>Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:<\/p>\n<p>Die Eheleute waren in jeweils zweiter Ehe miteinander verheiratet. Beide Ehegatten hatten aus erster Ehe jeweils zwei Kinder. Die Ehegatten errichteten ein gemeinschaftliches Testament (Ehegattentestament), in dem es u.a. hei\u00dft: <i>\u201eWir setzen uns hiermit gegenseitig als Erben unseres Nachlasses ein. Bei einem gemeinsamen Tod setzen wir unsere Kinder als Erben ein.\u201c<\/i><\/p>\n<p>Zun\u00e4chst verstarb die Ehefrau, Jahre sp\u00e4ter dann der Ehemann. Nach dem Tod des Ehemannes beantragte eines seiner Kinder (A) beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins, der die beiden Kinder des Ehemannes (A und B) als gesetzliche Erben zu je \u00bd ausweisen sollte. A begr\u00fcndete seinen Antrag damit, dass das gemeinschaftliche Testament keine Regelung f\u00fcr den vorliegenden Fall, n\u00e4mlich das Versterben der Eheleute nacheinander, enthalte. Die Eheleute seien hier zeitlich versetzt verstorben. Nur f\u00fcr den Fall des gemeinsamen gleichzeitigen Versterbens habe gelten sollen, dass alle Kinder gleichanteilig erben sollen.<\/p>\n<p>Hiergegen wendeten sich die beiden Kinder der Ehefrau (C und D), die einen Erbschein beantragten, der alle vier Kinder zu je \u00bc als Erben ausweisen sollte. Die Kinder gaben unter Zeugenbeweis an, dass es Wille der Erblasser bei Testamentserrichtung gewesen sei, alle vier Kinder nicht nur f\u00fcr den Fall des gleichzeitigen Versterbens der Eheleute, sondern auch f\u00fcr den Fall des erst l\u00e4ngere Zeit sp\u00e4teren Versterbens des \u00fcberlebenden Ehegatten als Schlusserben einzusetzen.<\/p>\n<p>Das Nachlassgericht gab den Kindern des Ehemannes Recht und erteilte einen Erbschein, der Kinder des Ehemannes zu je \u00bd als Erben auswies. Hiergegen wendeten sich die Kinder der Ehefrau.<\/p>\n<p>Das OLG Brandenburg hob nach Durchf\u00fchrung einer Beweisaufnahme die Entscheidung des Nachlassgerichts auf. Das gemeinschaftliche Testament sei unter Ber\u00fccksichtigung der sog. Andeutungstheorie dahingehend auszulegen, dass die Erblasser ihre vier Kinder als Schlusserben des Letztversterbenden auch f\u00fcr den Fall eingesetzt haben, dass beide Ehepartner in l\u00e4ngerem Abstand voneinander versterben.<\/p>\n<p>W\u00f6rtlich enthalte das gemeinschaftliche Testament gar keine Schlusserbenbestimmung. Lediglich f\u00fcr den Fall des gemeinsamen Todes sollten alle Kinder Erben ein.<\/p>\n<p>Daher war das gemeinschaftliche Testament auslegungsbed\u00fcrftig. Ziel einer Auslegung ist es, den wirklichen Willen des Erblassers zu erforschen. Hilft der Wortlaut nicht weiter, muss das subjektive Verst\u00e4ndnis der vom Erblasser benutzten Ausdr\u00fccke und Begriffe ermittelt werden. Darunter f\u00e4llt das \u201egesamte Verhalten des Erblassers, seine \u00c4u\u00dferungen und Handlungen, jedoch m\u00fcssen sich mit Blick auf die Formerfordernisse des \u00a7 2247 BGB f\u00fcr einen entsprechenden Willen des Erblassers in der letztwilligen Verf\u00fcgung, wenn auch nur andeutungsweise, Anhaltspunkte finden lassen.\u201c<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall kamen die Richter aufgrund der Zeugenvernehmungen zu dem Ergebnis, dass die Ehegatten mit der von ihnen gew\u00e4hlten Formulierung die vier Kinder als Schlusserben nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten einsetzen wollten. S\u00e4mtliche Zeugen gaben \u00fcbereinstimmend an, zu verschiedenen Anl\u00e4ssen mit den Ehegatten \u00fcber deren Testament und Erbeinsetzungen gesprochen zu haben. Es sei stets Wunsch der Ehegatten gewesen, dass alle Kinder nach dem Tod des Letztversterbenden gleich viel erhalten und der Nachlass gerecht geteilt werde.<\/p>\n<p>Die vorliegend von den Ehegatten gew\u00e4hlte Formulierung <i>\u201eBei einem gemeinsamen Tod\u2026\u201c<\/i> stelle auch im Hinblick auf das Formerfordernis des \u00a7 2247 BGB eine hinreichende Andeutung im Testamentstext dar, die das gefundene Auslegungsergebnis zulasse. Die Andeutung liege bereits in der gew\u00e4hlten Formulierung selbst, in der gerade nicht auf ein gleichzeitiges Versterben, sondern auf den gemeinsamen Tod abgestellt wird. Der Senat differenzierte hier zwischen den Adjektiven \u201egleichzeitig\u201c (= enger zeitlicher Zusammenhang) und \u201egemeinsam\u201c (= zusammen, miteinander, gemeinschaftlich).<\/p>\n<p>Die Beschwerde der Kinder der Ehefrau war somit erfolgreich und der Beschluss des Nachlassgerichts war dahingehend abzu\u00e4ndern, dass alle vier Kinder gleichanteilig Erben des Ehemannes sind.<\/p>\n<p>Wie man an diesem Fall wieder einmal feststellen muss, kann es im Nachhinein zu erheblichen Streitigkeiten kommen, wenn in einem Testament unklare, laienhafte Formulierungen verwendet werden. Dies kann vermieden werden, wenn Sie Ihr Testament mithilfe eines Anwalts erstellen, der Ihre W\u00fcnsche und Vorstellungen ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>Gerade bei Patchworkfamilien gibt es viel zu bedenken und das Testament sollte korrekt formuliert werden, um Ihre Lieben keinem Streit auszusetzen. Die Formulierung \u201egemeinsamer Tod\u201c w\u00e4re auch in einem gemeinschaftlichen Testament ohne Patchwork-Hintergrund auslegungsbed\u00fcrftig, aber es h\u00e4tte bei Einsetzung aller Kinder und keinem weiteren Testament mit anderer Erbeinsetzung nicht die Konsequenzen wie bei einer Patchworkfamilie, bei der ein Familienzweig ausgeschlossen sein k\u00f6nnte, wenn das Gericht zu einer anderen Auslegung gekommen w\u00e4re. Auch in unseren Blogbeitrag vom 20. Februar 2019 ging es bereits um die Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments bei einer Patchworkfamilie. Dort ging es um die Bedeutung von \u201eunsere Kinder\u201c.<\/p>\n<p>Wenn Sie sich daher bei der Umsetzung Ihrer Vorstellungen Unterst\u00fctzung w\u00fcnschen, <a href=\"\/en\/kontakt\/\">sprechen Sie uns gern an<\/a>!<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Probleme der Auslegung eines gemeinschaftlichen Testamentes bei einer Patchworkfamilie (OLG Brandenburg, Beschluss vom 31. 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