{"id":2328,"date":"2020-03-09T10:51:03","date_gmt":"2020-03-09T09:51:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www.gwgl-hamburg.de\/blog\/post\/probleme-der-auslegung-eines-gemeinschaftlichen-testamentes-in-patchworkfamilie-2\/"},"modified":"2020-03-09T10:51:03","modified_gmt":"2020-03-09T09:51:03","slug":"verjaehrungsbeginn-pflichtteilsergaenzungsanspruchs-postmortaler-vaterschaftsfeststellung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/verjaehrungsbeginn-pflichtteilsergaenzungsanspruchs-postmortaler-vaterschaftsfeststellung\/","title":{"rendered":"Verj\u00e4hrungsbeginn des Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspruchs"},"content":{"rendered":"<p>Verj\u00e4hrungsbeginn des Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspruchs bei r\u00fcckwirkender, postmortaler Vaterschaftsfeststellung (BGH, Urteil vom 13. November 2019, Az. IV ZR 317\/17)<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>BGH, Urteil vom 13. November 2019, Az. IV ZR 317\/17:<\/strong><br \/>\nDer BGH hatte dar\u00fcber zu entscheiden, ob der Anspruch eines Abk\u00f6mmlings gegen die beschenkten Miterben auf Pflichtteilserg\u00e4nzung auch dann verj\u00e4hrt ist, wenn der pflichtteilsberechtigte Abk\u00f6mmling erst acht Jahre nach dem Erbfall erfahren hat, dass der Erblasser sein leiblicher Vater war.<\/p>\n<p>Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass der einem pflichtteilsberechtigten Abk\u00f6mmling gem\u00e4\u00df <strong>\u00a7 2329 BGB<\/strong> gegen den Beschenkten zustehende Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspruch nach <strong>\u00a7 2332 Abs. 2 BGB<\/strong> a.F. auch im Falle einer postmortalen Vaterschaftsfeststellung in drei Jahren ab Eintritt des Erbfalles verj\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Diese Entscheidung beruht auf folgendem Sachverhalt:<br \/>\nDer Kl\u00e4ger nimmt die Beklagten &#8211; seine Halbgeschwister und gesetzliche Erben des Erblassers &#8211; im Wege der Stufenklage auf Auskunft, Wertermittlung und Duldung der Zwangsvollstreckung wegen erg\u00e4nzungspflichtiger Schenkungen nach dem Erblasser in Anspruch.<\/p>\n<p>Als der Kl\u00e4ger 1964 geboren wurde, war dessen Mutter in erster Ehe verheiratet. Nach Scheidung dieser Ehe heiratete die Mutter des Kl\u00e4gers den Erblasser, aus dessen erster Ehe die beiden Beklagten hervorgegangen waren. Auch diese Ehe endete mit der Scheidung.<\/p>\n<p>1995 und 2002 \u00fcbertrug der Erblasser den Beklagten mehrere Grundst\u00fccke schenkungsweise und behielt sich daran jeweils ein Nie\u00dfbrauchsrecht vor. 2007 verstarb der Erblasser. 2012 hat der Kl\u00e4ger die Vaterschaft des zwischenzeitlich vorverstorbenen ersten Ehemannes seiner Mutter angefochten. Mit Beschluss aus dem Jahr 2015 wurde festgestellt, dass Vater des Kl\u00e4gers nicht der erste Ehemann seiner Mutter, sondern der Erblasser war.<\/p>\n<p>Sodann forderte der Kl\u00e4ger die Beklagten u.a. zur Auskunft \u00fcber den Bestand des Nachlasses auf, woraufhin die Beklagten ein Nachlassverzeichnis mit einem negativen Nettonachlasswert erstellten. Die Beklagten beriefen sich au\u00dferdem auf die Verj\u00e4hrungseinrede.<\/p>\n<p>Im November 2015 erhob der Kl\u00e4ger schlie\u00dflich die Stufenklage, welche vom Landgericht und Oberlandesgericht zur\u00fcckgewiesen wurde. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgte der Kl\u00e4ger seine Klageantr\u00e4ge weiter. Der BGH wies die Klage ebenfalls ab und begr\u00fcndete seine Entscheidung wie folgt:<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich geh\u00f6re der Kl\u00e4ger nach rechtskr\u00e4ftiger und r\u00fcckwirkender Feststellung der Vaterschaft des Erblassers zwar zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Abk\u00f6mmlinge. Jedoch seien etwaige Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspr\u00fcche aus \u00a7 2329 BGB nach \u00a7 2332 Abs. 2 BGB a.F. bereits bei Eingang der Klageschrift verj\u00e4hrt gewesen, so dass die mit der Stufenklage vorbereitend geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Auskunft und Wertermittlung nicht begr\u00fcndet seien. Gem. \u00a7 2332 Abs. 2 BGB a.F. verj\u00e4hrt der Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspruch drei Jahre nach dem Tod des Erblassers. Dieser verstarb im Jahr 2007, die Klage wurde aber erst 2015 \u2013 nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung \u2013 erhoben.<br \/>\nAn diesem Ergebnis \u00e4ndere auch nichts, dass der Kl\u00e4ger erst seit Rechtskraft des Beschlusses aus dem Jahr 2015, mit dem die Vaterschaft des Erblassers festgestellt wurde, die damit verbundenen Rechtswirkungen und auch m\u00f6gliche Pflichtteils(erg\u00e4nzungs)anspr\u00fcche geltend machen konnte.<\/p>\n<p>Der Senat entschied, dass<\/p>\n<ul>\n<li>der Verj\u00e4hrungsbeginn durch die Rechtsaus\u00fcbungssperre des \u00a7 1600 d Abs. 4 BGB a.F. nicht verz\u00f6gert,<\/li>\n<li>die Verj\u00e4hrung bis zur rechtskr\u00e4ftigen Feststellung der Vaterschaft des Erblassers nicht gehemmt und<\/li>\n<li>eine verfassungskonforme Auslegung des \u00a7 2332 Abs. 2 BGB a.F. nicht geboten sei, sowie, dass<\/li>\n<li>in der Erhebung der Verj\u00e4hrungseinrede durch die Beklagten keine unzul\u00e4ssige Rechtsaus\u00fcbung liege.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Im Einzelnen f\u00fchrten die Richter dazu aus:<\/p>\n<p>According to <strong>\u00a7 1600 d Abs. 4 BGB<\/strong> a.F. konnten vorliegend die Rechtswirkungen der Vaterschaft erst vom Zeitpunkt ihrer &#8211; r\u00fcckwirkenden &#8211; Feststellung an geltend gemacht werden (sog. Rechtsaus\u00fcbungssperre). Umstritten ist, ob diese Rechtsaus\u00fcbungssperre den in \u00a7 2332 Absatz 2 BGB a.F. bestimmten Beginn der Verj\u00e4hrung bis zur Rechtskraft der postmortalen Vaterschaftsfeststellung hindert. Der Senat entschied, dass die Rechtsaus\u00fcbungssperre dem Beginn der Verj\u00e4hrung nicht entgegenstehe. Grundgedanke des Verj\u00e4hrungsrechts ist, dass gewisse tats\u00e4chliche Zust\u00e4nde, die l\u00e4ngere Zeit hindurch unangefochten bestanden haben, im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit nicht mehr in Frage gestellt werden sollen. Daher sei es geboten, sich eng an den Wortlaut der jeweiligen Verj\u00e4hrungsnorm zu halten. Nach dem eindeutigen Wortlaut des \u00a7 2332 Abs. 2 BGB a.F. komme es f\u00fcr den Beginn der Verj\u00e4hrungsfrist allein auf den Zeitpunkt des Erbfalles an. Eine Verschiebung des Verj\u00e4hrungsbeginns auf m\u00f6glicherweise unabsehbare Zeit liefe auf eine Umkehr der gesetzlichen Wertung hinaus. Der Beschenkte habe ein berechtigtes Interesse daran, dass er ohne R\u00fccksicht auf den Kenntnisstand des Pflichtteilsberechtigten nach kurzer Frist sicher sein k\u00f6nne, das Geschenk nicht wieder herausgeben zu m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Des Weiteren ging der Senat davon aus, dass die Verj\u00e4hrung bis zur rechtskr\u00e4ftigen Feststellung der Vaterschaft auch nicht gehemmt sei. Eine entsprechende Anwendung des <strong>\u00a7 205 BGB<\/strong>, wonach die Verj\u00e4hrung gehemmt ist, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gl\u00e4ubiger vor\u00fcbergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist, komme vorliegend nicht in Betracht. Entscheidend sei, ob der Parteiwille die Grundlage des Leistungsverweigerungsrechts bilde. Eine entsprechende Anwendung auf Fallgestaltungen, in denen diese Wertungsgrundlage nicht gegeben ist, scheide aus. Dies gelte auch f\u00fcr die Rechtsaus\u00fcbungssperre des \u00a7 1600 d Abs. 4 BGB a.F., weil sie nicht auf dem Willen der Parteien beruhe.<\/p>\n<p>Auch verneinte der Senat eine Verj\u00e4hrungshemmung nach <strong>\u00a7 206 BGB<\/strong>. Hiernach ist die Verj\u00e4hrung gehemmt, solange der Gl\u00e4ubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verj\u00e4hrungsfrist durch h\u00f6here Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist. Diese im Interesse des Schuldners eng auszulegende Vorschrift erlaube jedoch keine Korrektur von Wertentscheidungen des Gesetzgebers. Die Verj\u00e4hrungsregelung des \u00a7 2332 Abs. 2 BGB a.F. d\u00fcrfe daher auch durch \u00a7 206 BGB nicht umgegangen werden.<\/p>\n<p>Auch sei eine verfassungskonforme Auslegung des \u00a7 2332 Abs. 2 BGB a.F. vorliegend nicht geboten. Zwar tangiere die gesetzliche Regelung sowohl das durch <strong>Art. 14 Abs. 1 GG<\/strong> gesch\u00fctzte Erbrecht als Teil des Eigentumsrechts als auch das durch <strong>Art. 6 Abs. 1 GG<\/strong> gesch\u00fctzte Recht ehelicher und nichtehelicher Kinder, weil sie die Durchsetzbarkeit des Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspruchs ohne R\u00fccksicht auf seine \u2013 ggf. r\u00fcckwirkende \u2013 Entstehung einschr\u00e4nke. Dennoch liege darin kein Versto\u00df gegen Grundrechte des Kl\u00e4gers. Denn der Schutz des Beschenkten rechtfertige es, einen \u00fcberschaubaren Zeitraum festzulegen, innerhalb dessen der Beschenkte Klarheit dar\u00fcber erh\u00e4lt, ob er ein Geschenk an den Pflichtteilsberechtigten herauszugeben habe oder nicht. Anderenfalls werde der Beschenkte unabsehbaren Haftungsrisiken ausgesetzt.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sei \u00a7 2332 Abs. 2 BGB a.F. auch mit <strong>Art. 6 Abs. 5 GG<\/strong> vereinbar. Hiernach sind den unehelichen Kindern durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen f\u00fcr ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern. Durch die Verj\u00e4hrungsregelung des \u00a7 2332 Abs. 2 BGB a.F. werden nichteheliche Kinder im Verh\u00e4ltnis zu ehelichen Kindern nicht unmittelbar schlechter gestellt. Denn auch eheliche Kinder m\u00fcssen ihnen nach \u00a7 2329 BGB gegen Beschenkte zustehende Anspr\u00fcche innerhalb von drei Jahren nach dem Erbfall geltend machen. Allerdings ist der Kl\u00e4ger vorliegend zumindest mittelbar benachteiligt. Eine solche \u2013 nur in sehr seltenen Ausnahmef\u00e4llen gegebene \u2013 Ungleichbehandlung sei jedoch durch sachliche Gr\u00fcnde gerechtfertigt, die nicht an die Ehelichkeit bzw. Nichtehelichkeit ankn\u00fcpfen. Der Verj\u00e4hrungsregelung des \u00a7 2332 Abs. 2 BGB a.F. liege das Interesse des vom Erblasser noch zu dessen Lebzeiten Beschenkten an Rechtssicherheit zugrunde, das unabh\u00e4ngig davon bestehe, wann die Abstammung des pflichtteilsberechtigten Abk\u00f6mmlings vom Erblasser festgestellt wird. Die Belange des Beschenkten \u00fcberwiegen das Interesse des nichtehelichen Kindes an einem Aufschub des Verj\u00e4hrungsbeginns bis zur Rechtskraft der Vaterschaftsfeststellung. Denn im Regelfall sei das pflichtteilsberechtigte nichteheliche Kind dadurch hinreichend gesch\u00fctzt, dass es gegen den beschenkten Erben Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspr\u00fcche gem\u00e4\u00df <strong>\u00a7 2325 BGB<\/strong> geltend machen k\u00f6nne, die der regelm\u00e4\u00dfigen, kenntnisabh\u00e4ngigen Verj\u00e4hrung <strong>(\u00a7\u00a7 195, 199 BGB)<\/strong> unterliegen. Nur wenn diese Anspr\u00fcche nicht weiterf\u00fchrten, k\u00e4men Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspr\u00fcche nach \u00a7 2329 BGB in Betracht. In etwaigen Extremf\u00e4llen, beispielsweise bei einer treuwidrigen Erhebung der Verj\u00e4hrungseinrede, k\u00f6nne gegebenenfalls Einzelfallgerechtigkeit \u00fcber <strong>\u00a7 242 BGB<\/strong> geschaffen werden.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich, so der Senat, war es den Beklagten auch nicht gem. \u00a7 242 BGB wegen unzul\u00e4ssiger Rechtsaus\u00fcbung verwehrt, sich auf die Einrede der Verj\u00e4hrung zu berufen. Dies w\u00e4re nur dann der Fall gewesen, wenn besondere Umst\u00e4nde vorgelegen h\u00e4tten, die die Einrede als groben Versto\u00df gegen Treu und Glauben h\u00e4tten erscheinen lassen, z. B. wenn die Beklagten den Kl\u00e4ger von der rechtzeitigen Klagerhebung abgehalten h\u00e4tten. Solche besonderen Umst\u00e4nde waren vorliegend nicht ersichtlich, auch wenn einer der Beklagten im Rahmen des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens aussagte, mit dem Gedanken aufgewachsen zu sein, der Kl\u00e4ger k\u00f6nne sein Halbbruder sein.<\/p>\n<p>Daher wies der BGH die Klage aufgrund der bereits eingetretenen Verj\u00e4hrung als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Auch wenn der Fall hier an \u00a7 2332 a.F. h\u00e4ngt, verdeutlicht dieser Fall nochmals, wie wichtig es ist, die Verj\u00e4hrungsfristen im Auge zu behalten. Insbesondere ist bei Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspr\u00fcchen gegen den Beschenkten zu beachten, dass diese drei Jahre nach dem Tod des Erblassers verj\u00e4hren. Auf eine Kenntnis der genauen Umst\u00e4nde kommt es somit nicht an. Sofern also Zweifel an der Vaterschaft bestehen, empfehlen wir, das postmortale Vaterschaftsfeststellungsverfahren unverz\u00fcglich einzuleiten, um etwaige erbrechtliche Anspr\u00fcche fristgem\u00e4\u00df geltend machen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Gern beraten wir Sie, wenn Sie \u00fcberlegen, Pflichtteils(erg\u00e4nzungs)anspr\u00fcche geltend zu machen. <a href=\"\/en\/kontakt\/\">Talk to us!<\/a><\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Verj\u00e4hrungsbeginn des Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspruchs bei r\u00fcckwirkender, postmortaler Vaterschaftsfeststellung (BGH, Urteil vom 13. November 2019, Az. IV ZR 317\/17)<\/p>","protected":false},"author":7,"featured_media":5222,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[1,40],"tags":[237,180,161,165,238,239,240],"class_list":["post-2328","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-allgemein","category-erben-und-vererben","tag-enterben","tag-erben-und-vererben","tag-pflichtteilsanspruch","tag-pflichtteilsergaenzungsanspruch","tag-rechtsausuebungssperre","tag-vaterschaftsfeststellung","tag-verjaehrung-de"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2328","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/7"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=2328"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2328\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/5222"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2328"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=2328"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=2328"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}