{"id":2430,"date":"2020-09-07T13:57:15","date_gmt":"2020-09-07T11:57:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www.gwgl-hamburg.de\/blog\/post\/todesfall-checkliste-fuer-angehoerige-2\/"},"modified":"2020-09-07T13:57:15","modified_gmt":"2020-09-07T11:57:15","slug":"unwirksame-erbausschlagung-durch-gesetzlichen-vertreter-eines-minderjaehrigen-erben","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/unwirksame-erbausschlagung-durch-gesetzlichen-vertreter-eines-minderjaehrigen-erben\/","title":{"rendered":"Unwirksame Erbausschlagung durch gesetzlichen Vertreter eines minderj\u00e4hrigen Erben"},"content":{"rendered":"<p>Unwirksame Erbausschlagung durch gesetzlichen Vertreter eines minderj\u00e4hrigen Erben wegen Verfristung bei kurzem Auslandsaufenthalt<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>In Zeiten der Corona-Pandemie sind Tagesausflug ins nahegelegene Ausland nicht immer m\u00f6glich. Dennoch werden Ausfl\u00fcge und Reisen ins Ausland irgendwann wieder \u201anormal\u2018. Und genau dann kann relevant werden, unter welchen Voraussetzungen die verl\u00e4ngerte sechsmonatige Ausschlagungsfrist des <strong>\u00a7 1944 Abs. 3 BGB<\/strong> gilt und was genau ein \u201eAuslandsaufenthalt\u201c im Sinne der Norm eigentlich ist. Zu dieser Thematik gibt es einen interessanten Beschluss des BGH (Beschluss vom 16. Januar 2019, Az.: IV ZB 20\/18).<\/p>\n<p>Der BGH entschied, dass ein Auslandsaufenthalt im Sinne des \u00a7 1944 Abs. 3 BGB jedenfalls dann nicht vorliegt, wenn sich einer der beiden gesetzlichen Vertreter eines minderj\u00e4hrigen Erben bei dem Beginn der Frist lediglich f\u00fcr einige Stunden zu einem Tagesausflug im Ausland aufh\u00e4lt und planm\u00e4\u00dfig noch am selben Tag an seinen Wohnort im Inland zur\u00fcckkehrt.<\/p>\n<p>Dieser Entscheidung lag folgender, gek\u00fcrzter Sachverhalt zu Grunde:<\/p>\n<p>Die Erblasserin verstarb im Jahr 2016. In einem formwirksamen Testament setzte sie ihre beiden S\u00f6hne, die Beteiligten B1 und B2, gleichanteilig als Vorerben ein. Nacherben ihres Sohnes B2 sollten dessen beiden S\u00f6hne, der Beteiligte B4 und der zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin noch minderj\u00e4hrige B5, sein.<\/p>\n<p>Am 28. Dezember 2016 wurde das Testament der Erblasserin durch das Nachlassgericht er\u00f6ffnet und an B1 und B2 \u00fcbersandt. Am 19. Januar 2017 wurde den Nacherben B4 und B5 Abschriften des Testaments \u00fcbersandt. Am 7. Februar 2017 schlugen B1 und B2 unter Berufung auf \u00a7 2306 Abs. 1 BGB fristgerecht die Erbschaft aus, wobei sich die Erbausschlagung nur auf den Berufungsgrund als testamentarisch eingesetzte Vorerben beziehen sollte. F\u00fcr den Fall, dass B1 und B2 sp\u00e4ter als gesetzliche Erben in Betracht kommen w\u00fcrden, w\u00fcrden sie die Erbschaft annehmen. Am 23. Februar 2017 schlug B4 die Erbschaft aus allen erdenklichen Berufungsgr\u00fcnden aus. Das Nachlassgericht wies B2 und seine Ehefrau F mit Schreiben vom 16. M\u00e4rz 2017 darauf hin, dass nach Ausschlagung der Erbschaft durch B1 und B2 B5 Erbe geworden sein d\u00fcrfte. Am 6. September 2017 schlugen die Eltern des B5 (B2 als Vater und die Mutter F) die Erbschaft aus allen in Betracht kommenden Berufungsgr\u00fcnden aus.<\/p>\n<p>Daraufhin beantragten B1 und B2 die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins als gesetzliche Erben der Erblasserin, da s\u00e4mtliche testamentarischen Erben die Erbschaft ausgeschlagen h\u00e4tten. Sie gaben an, sich zusammen mit B5 an dem Tag, als das Schreiben des Nachlassgerichts vom 16. M\u00e4rz 2017 ankam, zu einem Tagesausflug in D\u00e4nemark befunden zu haben, von dem sie am gleichen Tag planm\u00e4\u00dfig zur\u00fcckgekehrt seien. Die Ehefrau und Mutter F, die an dem Ausflug nicht teilgenommen habe, habe B2 noch w\u00e4hrend des Ausflugs telefonisch \u00fcber den Inhalt des Schreibens unterrichtet. Aufgrund des Tagesausflugs ins benachbarte Ausland gelte die 6-Monatsfrist des \u00a7 1944 Abs. 3 BGB, mit der Folge, dass B2 und F als gesetzliche Vertreter des B5 fristgerecht ausgeschlagen h\u00e4tten und damit gesetzliche Erbfolge eingetreten sei.<br \/>\nDas Nachlassgericht sowie das OLG Schleswig wiesen den Antrag des B1 und B2 auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins aufgrund gesetzlicher Erbfolge zur\u00fcck. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgte B1 seinen Antrag weiter.<br \/>\nDer BGH best\u00e4tigte die Entscheidung des OLG, wonach die gesetzliche Erbfolge nicht eingetreten sei, da B5 nicht wirksam ausgeschlagen habe. Nach \u00a7 1944 Abs. 3 BGB betr\u00e4gt die Ausschlagungsfrist sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufh\u00e4lt. Ein Tagesausflug des Erben ins Ausland sei im Ergebnis hiervon jedenfalls nicht umfasst. Der Begriff \u201eAufenthalt\u201c i.S.d. \u00a7 1944 Abs. 3 BGB werde nicht einheitlich beurteilt. Ma\u00dfgebend seien zum einen das Verh\u00e4ltnis zu anderen gesetzlichen Begrifflichkeiten sowie zum anderen der Zweck der gesetzlichen Regelung. Der Begriff des Aufenthalts unterscheide sich von dem des Wohnsitzes dadurch, dass der Wille, den Aufenthaltsort zum Lebensmittelpunkt zu machen, nicht erforderlich sei. Anerkannt sei, dass f\u00fcr einen Aufenthalt ein tats\u00e4chliches Verweilen an einem bestimmten Ort mit einer gewissen Verweildauer gen\u00fcge. Zudem sei der Sinn und Zweck der Vorschrift zu beachten: \u00a7 1944 Abs. 3 BGB wolle den Kommunikationsproblemen Rechnung tragen, die sich f\u00fcr den Erben ergeben, wenn er sich z.Z. des Fristbeginns im Ausland aufh\u00e4lt, er also \u201edie ma\u00dfgeblichen Informationen \u00fcber den Erbfall und dessen tats\u00e4chliche sowie rechtliche Auswirkungen nur unter besonderen Schwierigkeiten erlangen kann\u201c. Unter Beachtung des Vorstehenden entschied der BGH, dass bei einem Tagesausflug ins unmittelbar benachbarte Ausland (hier von Nordfriesland nach D\u00e4nemark) f\u00fcr einige Stunden f\u00fcr die Geltung der verl\u00e4ngerten Ausschlagungsfrist des \u00a7 1944 Abs. 3 BGB kein Raum sei. Es h\u00e4tten keine besondere Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den gesetzlichen Vertretern B2 und F, die ihren Mann \u00fcber das Schreiben des Nachlassgerichts unmittelbar nach Erhalt telefonisch informierte, vorgelegen, die nicht auch nach der R\u00fcckkehr des B2 am selben Tag h\u00e4tten besprochen werden k\u00f6nnen. B5 ist folglich testamentarischer Alleinerbe geworden.<\/p>\n<p>Der Plan der Beteiligten, durch die Ausschlagungen das Testament der Erblasserin mit der Vorerbeneinsetzung von B1 und B2 sowie der Nacherbeneinsetzung von B4 und B5 zu umgehen, um im Ergebnis zur gew\u00fcnschten gesetzlichen Erbfolge von B1 und B2 zu gelangen, ist damit nicht aufgegangen. Der BGH sprach ausdr\u00fccklich von einem kollusiven Zusammenwirken der Beteiligten und hat hierin einen Umgehungsversuch gesehen.<\/p>\n<p>Dieser Fall zeigt, welche Bedeutung der Ausschlagungsfrist zukommt und welche Folgen es haben kann, wenn diese Frist vers\u00e4umt wird. Nur in Ausnahmef\u00e4llen kommt eine Anfechtung der Vers\u00e4umung der Ausschlagungsfrist gem. \u00a7 1956 BGB in Betracht. Hierauf sollte man sich also keinesfalls verlassen. Wenn Sie als Erbe in Betracht kommen und Fragen zur Fristberechnung oder zu deren Anwendung haben, unterst\u00fctzen wir Sie gern. Vereinbaren Sie gern einen Termin.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Lassen Sie sich bei Fragen beraten: <a href=\"\/en\/kontakt\/\">Talk to us!<\/a><\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Unwirksame Erbausschlagung durch gesetzlichen Vertreter eines minderj\u00e4hrigen Erben wegen Verfristung bei kurzem Auslandsaufenthalt<\/p>","protected":false},"author":7,"featured_media":5222,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[1,40,151],"tags":[245,246,247,109],"class_list":["post-2430","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-allgemein","category-erben-und-vererben","category-testament","tag-ausland","tag-ausschlagungsfrist","tag-erbausschlagung","tag-testament-de"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2430","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/7"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=2430"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2430\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/5222"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2430"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=2430"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=2430"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}