{"id":2434,"date":"2020-09-14T14:16:00","date_gmt":"2020-09-14T12:16:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.gwgl-hamburg.de\/blog\/post\/unwirksame-erbausschlagung-durch-gesetzlichen-vertreter-eines-minderjaehrigen-erben-2\/"},"modified":"2020-09-14T14:16:00","modified_gmt":"2020-09-14T12:16:00","slug":"stundung-eines-pflichtteilsanspruchs","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/stundung-eines-pflichtteilsanspruchs\/","title":{"rendered":"Stundung eines Pflichtteilsanspruchs"},"content":{"rendered":"<p>Stundung eines Pflichtteilsanspruchs nur m\u00f6glich, wenn Erbe durch die Stundung in die Lage versetzt wird, den Pflichtteilsanspruch \u00fcberhaupt zu erf\u00fcllen<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Oft geraten Erben in wirtschaftliche Schieflage, wenn Pflichtteilsberechtigte \u2013 weil sie vom Erblasser enterbt wurden \u2013 ihren Pflichtteil gegen\u00fcber den Erben geltend machen. Denn der Pflichtteil, der die Mindestteilhabe des Pflichtteilsberechtigten am Erbe sichern soll, ist grunds\u00e4tzlich ein Geldanspruch. Besteht der Nachlass dann gr\u00f6\u00dftenteils aus Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen, sieht sich der Erbe m\u00f6glicherweise zur Ver\u00e4u\u00dferung des Nachlasses (oft auch unter Wert) gezwungen, um den Pflichtteilsanspruch zu erf\u00fcllen. Dies kann unbillige H\u00e4rten nach sich ziehen. Es besteht daher gesetzlich die M\u00f6glichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen die Erf\u00fcllung des Pflichtteilsanspruchs zu stunden. Genau dies schwebte der Beklagten im nachfolgend n\u00e4her beschriebenen Fall auch vor (Teil- und Schlussurteil <strong>OLG Rostock<\/strong> vom 20. Juni 2019, <strong>Az.: 3 U 32\/17<\/strong>).<\/p>\n<p>Der Senat entschied, dass eine Stundung des Pflichtteilsanspruchs durch den Erben verlangt werden kann, wenn die Erf\u00fcllung des gesamten Anspruchs f\u00fcr den Erben aufgrund der Zusammensetzung des Nachlasses eine unbillige H\u00e4rte bedeuten w\u00fcrde. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn die sofortige Erf\u00fcllung des Anspruchs die Aufgabe oder Ver\u00e4u\u00dferung eines Nachlassgegenstandes erfordern w\u00fcrde, welcher f\u00fcr den Erben seine wirtschaftliche Grundlage bilde. Bei der Beurteilung der unbilligen H\u00e4rte sind die Interessen des Pflichtteilsberechtigten angemessen zu ber\u00fccksichtigen. Ist ausgeschlossen, dass der Erbe durch die Stundung in die Lage versetzt wird, den Pflichtteilsanspruch anderweitig zu erf\u00fcllen, so komme eine Stundung jedoch nicht in Betracht.<\/p>\n<p><strong>Dieser Entscheidung lag folgender, gek\u00fcrzter Sachverhalt zu Grunde:<\/strong><br \/>\nDer Erblasser ist Gro\u00dfvater der Beklagten. Kl\u00e4ger sind die zur Zeit des Berufungsverfahrens 54-j\u00e4hrige Tochter und der 57-j\u00e4hrige Sohn des Erblassers, wobei die Tochter die Mutter der Beklagten ist und der Sohn demnach ihr Onkel. Der Erblasser hat seine Kinder enterbt und die Beklagte als Alleinerbin eingesetzt. Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus einem bebauten Grundst\u00fcck, das mittlerweile durch die Beklagte und ihre Familie zu Wohnzwecken genutzt wird. Die Kl\u00e4ger nehmen die Beklagte auf Zahlung des Pflichtteils in H\u00f6he von jeweils EUR 29.500,- in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Beklagte dazu verurteilt, an die beiden Kl\u00e4ger jeweils den geforderten Pflichtteil zu zahlen. Den Antrag der Beklagten auf Stundung des Pflichtteils hat es abgewiesen. Hiergegen legte die Beklagte Berufung ein.<\/p>\n<p>Die Beklagte war der Auffassung, dass die Erf\u00fcllung der Pflichtteilsanspr\u00fcche eine unbillige H\u00e4rte f\u00fcr sie bedeute, da sie jetzt mit f\u00fcnf Kindern das Haus bewohne und aus pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnden keinen weiteren Kredit erhalten werde.<br \/>\nEine Ver\u00e4u\u00dferung des Hauses, um die Pflichtteilsanspr\u00fcche zahlen zu k\u00f6nnen, sei nicht m\u00f6glich gewesen. Zwar habe es ein Kaufangebot der Eheleute Sch. gegeben, dieses sei aber nicht seri\u00f6s gewesen.<\/p>\n<p>Die Beklagte habe ein Bauspardarlehen \u00fcber EUR 46.000,- aufnehmen m\u00fcssen, um das Haus bewohnbar zu machen. Zur Zeit des Erbfalles habe es keinen funktionierende Heizungsanlage oder Stromkreislauf gegeben, au\u00dferdem seien im Haus \u00fcberall Wassersch\u00e4den gewesen.<\/p>\n<p class=\"western\">Die Beklagte gab an, grunds\u00e4tzlich leistungsbereit zu sein, k\u00f6nne aber keinen Zeitpunkt nennen, zu welchem sie leistungsf\u00e4hig sei. Ihr Ehemann sei arbeitslos. Im Jahr 2024 seien ihre Kinder aus dem Gr\u00f6bsten raus, so dass sie dann erweiterte Arbeitsm\u00f6glichkeiten habe. Daher beantragte die Beklagte eine Stundung der Pflichtteilsanspr\u00fcche bis zum 30. Juni 2024.<\/p>\n<p class=\"western\">Das Oberlandesgericht hielt die Berufung der Beklagten f\u00fcr unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p class=\"western\">According to <strong>\u00a7 2331a Absatz 1 BGB<\/strong> kann der Erbe Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn die sofortige Erf\u00fcllung des gesamten Anspruchs f\u00fcr den Erben wegen der Art der Nachlassgegenst\u00e4nde eine unbillige H\u00e4rte w\u00e4re, insbesondere, wenn sie ihn zur Aufgabe des Familienheims oder zur Ver\u00e4u\u00dferung eines Wirtschaftsguts zwingen w\u00fcrde, das f\u00fcr den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. Die Interessen des Pflichtteilsberechtigten sind angemessen zu ber\u00fccksichtigen. Vorliegend \u00fcberwiege das Interesse der Kl\u00e4ger dem Interesse der Beklagten am Behalt des Familienheimes deutlich, so die Richter.<\/p>\n<p class=\"western\">Zwar m\u00fcsse das Familienheim nicht schon zum Zeitpunkt des Erbfalls die Lebensgrundlage bilden. Es gen\u00fcge auch, wenn dies f\u00fcr die Zukunft der Fall ist. Daher sei vorliegend nicht schon allein deshalb die Stundung zu versagen, weil die Beklagte 2014, als ihre Erbenstellung feststand, das Haus noch nicht bewohnte, sondern dies lediglich beabsichtigte.<\/p>\n<p class=\"western\">Vorliegend sei zu Gunsten der Kl\u00e4ger jedoch zu ber\u00fccksichtigen, dass die Beklagte durch den jahrelangen Rechtsstreit bereits eine Verz\u00f6gerung ihrer Auszahlungspflicht von fast f\u00fcnf Jahren erreicht hatte.<\/p>\n<p class=\"western\">Im \u00dcbrigen komme eine Stundung auch dann nicht in Betracht, wenn absehbar ist, dass der Erbe &#8211; hier die Beklagte &#8211; auch durch Stundung nicht in die Lage versetzt wird, sich jemals die Mittel zur Erf\u00fcllung des Pflichtteilsanspruchs zu verschaffen. Daf\u00fcr spreche vorliegend bereits die Tatsache, dass es die Beklagte innerhalb des fast f\u00fcnf Jahre andauernden Rechtsstreits nicht geschafft habe, die Pflichtteilsanspr\u00fcche zu erf\u00fcllen. Sie verf\u00fcge nur \u00fcber Einkommen aus Elterngeld, Kindergeld und der Verg\u00fctung f\u00fcr eine Teilzeitbesch\u00e4ftigung. Der Zeitpunkt, ab dem die Beklagte angab, leistungsbereit zu sein (30. Juni 2024), habe sie nur deshalb genannt, weil der Senat deutlich gemacht habe, dass eine unbefristete Stundung der Pflichtteilsanspr\u00fcche nicht in Frage k\u00e4me. Realistische Anhaltspunkte, die die Schlussfolgerung zulie\u00dfen, dass die Beklagte zu dem Zeitpunkt tats\u00e4chlich leistungsf\u00e4hig sein w\u00fcrde, habe sie hingegen in keinster Weise vorgetragen.<\/p>\n<p class=\"western\">Auch war zu Gunsten der Kl\u00e4ger zu ber\u00fccksichtigen, dass die Beklagte zu dem Zeitpunkt, zu dem ihre Erbenstellung feststand (2014) \u00fcber ein anderes Familienheim verf\u00fcgte. Eine Notwendigkeit, ein nach dem Vorbringen der Beklagten noch unbewohnbares Haus durch erhebliche Investitionen bewohnbar zu machen, bestand nach Ansicht des Senats nicht. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beklagte einen Bausparkredit \u00fcber EUR 46.000,- aufgenommen habe, ohne in Betracht zu ziehen, zun\u00e4chst berechtigte Anspr\u00fcche der Kl\u00e4ger zu befriedigen. Schlie\u00dflich sei zu ber\u00fccksichtigen, dass das Haus erst durch diese Aufwendungen in den Schutzbereich des <strong>\u00a7 2331a BGB<\/strong> gefallen ist.<\/p>\n<p class=\"western\">Im Rahmen der vom Senat vorgenommen Interessenabw\u00e4gung war weiter zu ber\u00fccksichtigen, dass f\u00fcr die Beklagte sehr wohl die M\u00f6glichkeit bestand, das Haus zu ver\u00e4u\u00dfern und so die Pflichtteilsanspr\u00fcche der Kl\u00e4ger zu erf\u00fcllen. Die Zeugenvernehmung der Eheleute Sch. habe ergeben, dass diese ein ernsthaftes Kaufangebot an die Beklagte abgegeben haben.<\/p>\n<p class=\"western\">Letztlich haben die Richter auch dem fortgeschrittenen Alter der Kl\u00e4ger hinreichend Rechnung getragen. Zum 30. Juni 2024 w\u00e4ren diese bereits 59 und 62 Jahre alt. Es sei den Kl\u00e4gern nicht zuzumuten, bis zu einem solchen Alter ihre Anspr\u00fcche gegen ein Wohnbed\u00fcrfnis der Beklagten in einem durchaus \u00fcbergro\u00dfen Haus zur\u00fcckzustellen.<\/p>\n<p class=\"western\">Dieser Fall zeigt, dass eine Stundung von Pflichtteilsanspr\u00fcchen zwar grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich ist, jedoch nur unter gewissen Voraussetzungen. Ob diese tats\u00e4chlich vorliegen, bedarf einer umfassenden juristischen Pr\u00fcfung. Hierbei unterst\u00fctzen wir Sie gern. Auch in s\u00e4mtlichen anderen Fragen rund um das Erbrecht sind wir der richtige Ansprechpartner. Wir sind per E-Mail unter <a href=\"mailto:willkommen@gwgl-hamburg.de\">willkommen@gwgl-hamburg.de<\/a> oder telefonisch unter <strong>040\/300 39 86-0<\/strong> there for you.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Or you can use the contact form: <a href=\"\/en\/kontakt\/\">Talk to us!<\/a><\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Stundung eines Pflichtteilsanspruchs nur m\u00f6glich, wenn Erbe durch die Stundung in die Lage versetzt wird, den Pflichtteilsanspruch \u00fcberhaupt zu erf\u00fcllen<\/p>","protected":false},"author":7,"featured_media":5222,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[1,40,135],"tags":[248,249],"class_list":["post-2434","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-allgemein","category-erben-und-vererben","category-pflichtteil","tag-stundung-pflichtteilsanspruch","tag-unbillige-haerte"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2434","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/7"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=2434"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2434\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/5222"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2434"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=2434"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=2434"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}