{"id":2518,"date":"2021-05-11T10:59:06","date_gmt":"2021-05-11T08:59:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www.gwgl-hamburg.de\/blog\/post\/corona-mit-virtuellenvsop-anteilen-mitarbeiter-halten-2\/"},"modified":"2026-03-18T12:56:09","modified_gmt":"2026-03-18T11:56:09","slug":"nachtraegliche-beteiligung-co-founder-steuerlich-attraktiver","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/nachtraegliche-beteiligung-co-founder-steuerlich-attraktiver\/","title":{"rendered":"Nachtr\u00e4gliche Beteiligung von Co-Foundern: jetzt steuerlich attraktiver?"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: left;\" align=\"CENTER\">Nachtr\u00e4gliche Beteiligung von Co-Foundern: jetzt steuerlich attraktiver?<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<h2 class=\"western\">1.Grunds\u00e4tzliche Problemstellung<\/h2>\n<p>Die nachtr\u00e4gliche Direktbeteiligung von Co-Foundern kann ein steuerliches Minenfeld sein. Insbesondere, wenn die Anteile zum Nominalbetrag gew\u00e4hrt werde, droht bereits bei der Gew\u00e4hrung eine Besteuerung. Der Co-Founder erlangt die Anteile aufgrund seiner bisherigen oder zuk\u00fcnftigen T\u00e4tigkeit f\u00fcr das Unternehmen. Oder anders ausgedr\u00fcckt: kein fremder Dritter, der nicht f\u00fcr die Gesellschaft t\u00e4tig ist, w\u00fcrde die Anteile zu diesen Konditionen erhalten.<\/p>\n<p>Sind die Gesch\u00e4ftsanteile bei der \u00dcbertragung mehr wert als der Co-Founder hierf\u00fcr gezahlt hat, entsteht ihm durch die Anteils\u00fcbertragung in H\u00f6he des Mehrwertes ein geldwerter Vorteil. Der geldwerte Vorteil ist nach dem Einkommenssteuergesetz als Lohn mit dem pers\u00f6nlichen Steuerersatz des Co-Founders zu versteuern. <u>Und zwar grunds\u00e4tzlich bereits zum Zeitpunkt der Anteilsgew\u00e4hrung.<\/u> Also nicht erst dann, wenn die Anteile verkauft werden (Exit).<\/p>\n<p>Problematisch ist, dass aus den Gesch\u00e4ftsanteilen zu diesem Zeitpunkt noch keine liquiden Mittel geflossen sind. Gewinnaussch\u00fcttungen sind noch nicht erfolgt. Der Beg\u00fcnstigte hat damit einen geldwerten Vorteil zu versteuern, der ihm noch gar nicht zugeflossen, sondern in den Anteilen gebunden ist (sog. <i>Dry Income<\/i>).<\/p>\n<p>Nicht selten stehen dem Co-Founder keine (anderen) liquiden Mittel zur Verf\u00fcgung, um die Steuerlasten zu bew\u00e4ltigen. Zum anderen wird bereits bei der Anteilsgew\u00e4hrung ein Wert besteuert, der vielleicht sp\u00e4ter nie realisiert werden kann \u2013 insbesondere, wenn das Start-Up scheitert.<\/p>\n<h3 class=\"western\">2.Verkehrswert der Beteiligung<\/h3>\n<p>Je nach Unternehmenswert k\u00f6nnen Steuern in betr\u00e4chtlicher H\u00f6he anfallen: der zu versteuernde, geldwerte Vorteil orientiert sich an dem Verkehrswert der gew\u00e4hrten Anteile und damit am anteiligen Unternehmenswert. Ist bereits eine Finanzierungsrunde erfolgt, orientiert sich der Verkehrswert an dem Unternehmenswert, der bei der Finanzierungsgrunde zugrunde gelegt wurde \u2013 und zwar unabh\u00e4ngig davon, dass Investoren gerade in fr\u00fchen Runden \u201ezuk\u00fcnftige Fantasien\u201c einpreisen. Der Unternehmenswert kann also schnell in die H\u00f6he schie\u00dfen und den Nominalwert der Anteile um ein Vielfaches \u00fcbersteigen.<\/p>\n<p>Entsprechend zum Verkehrswert steigt also die Steuerlast des Co-Founders \u2013 die ihn <u>bereits bei der Anteilsgew\u00e4hrung<\/u> trifft.<\/p>\n<h3 class=\"western\">3.Erleichterungen ab Juli 2021<\/h3>\n<p>Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur St\u00e4rkung des Fondsstandorts Deutschlands (FoStoG) im Juli 2021 soll dem Effekt des <i>Dry Income<\/i> entgegengewirkt werden: unter bestimmten Voraussetzungen soll der geldwerte Vorteil der Anteilsgew\u00e4hrung nicht im Zeitpunkt der Gew\u00e4hrung versteuert werden, sondern erst dann, wenn dem Beg\u00fcnstigten aus der \u201eVersilberung\u201c der Gesch\u00e4ftsanteile liquide Mittel zuflie\u00dfen.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 19a EstG (derzeit noch als Referentenentwurf) ist ein geldwerter Vorteil durch die Gew\u00e4hrung von Gesch\u00e4ftsanteilen erst dann zu versteuern, wenn die Gesch\u00e4ftsanteile ganz oder teilweise entgeltlich oder unentgeltlich \u00fcbertragen, oder in ein Betriebsverm\u00f6gen eingelegt werden.<\/p>\n<h3 class=\"western\">4.Einschr\u00e4nkungen<\/h3>\n<p class=\"western\">So begr\u00fc\u00dfenswert die Erleichterungen auch sein m\u00f6gen, bergen sie jedoch weiterhin das Risiko, dass die urspr\u00fcngliche Anteilsgew\u00e4hrung bereits vor einem etwaigen Exit (also ohne Liquidit\u00e4tszufluss) versteuert werden muss, und zwar, wenn:<\/p>\n<ul>\n<li class=\"western\">seit der \u00dcbertragung der Gesch\u00e4ftsanteile 12 Jahre vergangen sind.<\/li>\n<li class=\"western\">das Dienstverh\u00e4ltnis beendet wird;<\/li>\n<li class=\"western\">es sich bei dem Beg\u00fcnstigten nicht um einen Angestellten handelt;<\/li>\n<li class=\"western\">das die Anteile gew\u00e4hrende Unternehmen kein Start-Up im Sinne von \u00a7 19a EStG ist; oder<\/li>\n<li class=\"western\">die Anteile vor dem 1. Juli 2021 gew\u00e4hrt wurden.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Vorsicht ist also geboten, wenn das Anstellungsverh\u00e4ltnis beendet wird, aufgrund dessen dem Beg\u00fcnstigten die Gesch\u00e4ftsanteile \u00fcbertragen wurden. Dasselbe gilt, wenn seit der \u00dcbertragung der Gesch\u00e4ftsanteile <u>12 Jahre<\/u> vergangen sind. Die Besteuerung kann also auch durch Zeitablauf ausgel\u00f6st werden. Co-Founder sollten daher im Blick haben, dass der Investmenthorizont damit auf maximal 12 Jahre begrenzt ist.<\/p>\n<p>Die Neuregelungen gelten zudem ausschlie\u00dflich f\u00fcr Start-Ups. Das Unternehmen, an dem die Anteile einger\u00e4umt werden, darf im Zeitpunkt der \u00dcbertragung die handelsrechtlichen Schwellenwerte f\u00fcr Kleinstunternehmen sowie f\u00fcr kleine und mittlere Unternehmen nicht \u00fcberschreiten. Dar\u00fcber hinaus muss die Gr\u00fcndung des Unternehmens in den letzten 12 Jahre erfolgt sein.<\/p>\n<p>Zu beachten ist auch, dass \u00a7 19a EStG nur f\u00fcr Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit Anwendung findet. Zwischen dem Co-Founder und der Gesellschaft muss also ein Anstellungsverh\u00e4ltnis bestehen. Der Co-Founder sollte daher durch einen Arbeitsvertrag bzw. Gesch\u00e4ftsf\u00fchreranstellungsvertrag verg\u00fctet werden. Die Geltung der Erleichterungen aus \u00a7 19a EStG ist also insbesondere bei Beratervertr\u00e4gen \u201eauf Rechnung\u201c problematisch.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus m\u00fcssen die Gesch\u00e4ftsanteile <u>zus\u00e4tzlich<\/u> zur ohnehin geschuldeten Verg\u00fctung gew\u00e4hrt werden (\u00a719a Abs. 1 Satz 1 EStG). Die Umwandlung von Gehaltsbestandteilen in Direktbeteiligungen qualifiziert daher nicht.<\/p>\n<p class=\"western\">Ob die steuerlichen Erleichterungen f\u00fcr den Erwerb von Direktbeteiligungen im konkreten Einzelfall Anwendung finden, bedarf daher der sorgf\u00e4ltigen Pr\u00fcfung. Gern beraten wir bei der Beteiligung von Co-Foundern!<\/p>\n<h3 class=\"western\">5.Alternative zur Direktbeteiligung?<\/h3>\n<p>Alternativ zur Direktbeteiligung k\u00f6nnten dem Co-Founder auch Virtuelle Anteile (VSOP) gew\u00e4hrt werden. F\u00fcr Co-Founder (und vor allem f\u00fcr Mitarbeiter, die nicht den Status eines Co-Founders haben) bieten Virtuelle Anteile eine unkomplizierte M\u00f6glichkeit, den Beg\u00fcnstigten am Unternehmenszuwachs und -erfolg zu beteiligen.<\/p>\n<p>Die Einr\u00e4umung Virtueller Anteile erfolgt steuerneutral. Steuern hat der Beg\u00fcnstigte erst dann zu entrichten, wenn tats\u00e4chlich Zahlungen aus den Virtuellen Anteilen zuflie\u00dfen, z.B. bei Gewinnaussch\u00fcttungen bzw. im Fall von Exit-Verg\u00fctungen \u2013 und zwar ohne zeitliche Beschr\u00e4nkung. Durch die Virtuellen Anteile wird der Beg\u00fcnstigte kein Gesellschafter; er erh\u00e4lt weder echte Anteile noch Mitsprache- oder sonstige Gesellschafterrechte. Dadurch bleibt der Cap-Table \u00fcbersichtlich. Ein weiterer Vorteil von Virtuellen Anteilen ist, dass die Einr\u00e4umung flexibel und ohne zus\u00e4tzliche Notarkosten erfolgen kann.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber wird bei einer Direktbeteiligungen der Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung der Beteiligung und Gewinnaussch\u00fcttungen mit dem verg\u00fcnstigten Abgeltungssteuersatz bzw. dem Teileink\u00fcnfteverfahren versteuert.<\/p>\n<p>Allerdings sollte der zus\u00e4tzliche Kosten- und Zeitaufwand f\u00fcr die Umsetzung einer Direktbeteiligung nicht untersch\u00e4tzt werden. Um einen Co-Founder nachtr\u00e4glich am Unternehmen zu beteiligen, m\u00fcssen die Gr\u00fcnder entweder bestehende Gesch\u00e4ftsanteile mittels Anteilskauf- und \u00dcbertragungsvertrag an den Beg\u00fcnstigten \u00fcbertragen, oder es muss das Stammkapital erh\u00f6ht und neue Gesch\u00e4ftsanteile ausgeben werden. Die Co-Founder m\u00fcssen zudem sorgf\u00e4ltig in bereits bestehende Gesellschaftervereinbarungen einbezogen werden. Hier fallen Notar- und Beraterkosten an. Die Einr\u00e4umung von Virtuellen Anteilen ist hingegen privatschriftlich und flexibel m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Ob also eine Direktbeteiligung f\u00fcr den Co-Founder sinnvoll ist, sollte sorgf\u00e4ltig gepr\u00fcft werden. Gern beraten wir Sie hierzu.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<div style=\"border: 1px; padding: 25px; text-align: center; line-height: 40px;\"><strong>Weitere Informationen<\/strong> zu unserem <strong>VSOP-Paket<\/strong> zum Festpreis finden Sie hier:<strong><br \/>\n<a href=\"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/areas-of-law\/corporate-law\/vsop-virtuelle-mitarbeiterbeteiligung\/\"><span style=\"font-size: 24px;\">VSOP &#8211; Virtuelle Mitarbeiterbeteiligung<\/span><\/a><\/strong><\/div>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3 class=\"western\">6.Hinweis:<\/h3>\n<p>Dieser Beitrag dient dem allgemeinen \u00dcberblick. Insbesondere stellt dieser Beitrag keine Rechtsberatung dar und kann diese auch nicht ersetzen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nachtr\u00e4gliche Beteiligung von Co-Foundern: jetzt steuerlich attraktiver?<\/p>","protected":false},"author":3,"featured_media":5218,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[1,19,34],"tags":[18],"class_list":["post-2518","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-allgemein","category-startups","category-unternehmen","tag-startups"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2518","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/3"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=2518"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2518\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4467,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2518\/revisions\/4467"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/5218"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2518"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=2518"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=2518"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}