{"id":2533,"date":"2021-07-06T17:33:47","date_gmt":"2021-07-06T15:33:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www.gwgl-hamburg.de\/blog\/post\/bestrittene-nachlassverbindlichkeit-pflichtteilsberechnung-2\/"},"modified":"2021-07-06T17:33:47","modified_gmt":"2021-07-06T15:33:47","slug":"verjaehrung-pflichtteilsanspruch-bei-geschaeftunfaehigen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/verjaehrung-pflichtteilsanspruch-bei-geschaeftunfaehigen\/","title":{"rendered":"Verj\u00e4hrung des Pflichtteilsanspruchs eines Gesch\u00e4ftsunf\u00e4higen"},"content":{"rendered":"<p>Verj\u00e4hrung des Pflichtteilsanspruchs eines Gesch\u00e4ftsunf\u00e4higen<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>F\u00fcr den Beginn der Verj\u00e4hrung des Pflichtteilsanspruchs eines Gesch\u00e4ftsunf\u00e4higen ist auf die Bestellung des Vormunds bzw. Betreuers und dessen Kenntnis abzustellen.<\/p>\n<p><strong>Wer als Pflichtteilsberechtigter<\/strong> von einem nahen Angeh\u00f6rigen <strong>enterbt wurde<\/strong>, muss bei der <strong>Geltendmachung seines Pflichtteilsanspruchs<\/strong> stets die <strong>Verj\u00e4hrung beachten<\/strong>. Denn ein Pflichtteilsanspruch verj\u00e4hrt innerhalb von <strong>drei Jahren<\/strong>, wobei die Frist mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem Pflichtteilsberechtigte Kenntnis von seiner Enterbung und von der Person des Schuldners (also des\/der Erben) erlangt hat. Aber wie ist es bei einem Gesch\u00e4ftsunf\u00e4higen? Ist dann auf dessen Kenntnis oder auf die des gesetzlichen Vormunds bzw. Betreuers abzustellen? Die Frage entschied das OLG Hamm mit Urteil vom 22. Dezember 2020 <strong>(Az.: 10 U 103\/19)<\/strong>.<\/p>\n<p><strong>Dem Urteil liegt folgender gek\u00fcrzter Sachverhalt zu Grunde:<\/strong><\/p>\n<p>Der Erblasser war Vater von zwei erwachsenen Kindern (Tochter T und Sohn S). T ist aufgrund einer schweren intellektuellen Behinderung gesch\u00e4ftsunf\u00e4hig und lebt seit Jahrzehnten von Sozialhilfe. Im Jahr 1987 \u00fcbertrug der Vater zwei Immobilien unentgeltlich auf den S. Im Jahr 1989 verstarb der Vater, der bis dahin auch Betreuer der T war. Der S \u00fcbernahm kurz nach dem Tod des Erblassers die Betreuung seiner Schwester. Alleinerbin nach dem Vater wurde aufgrund des Ehegattentestaments die Ehefrau, die Mutter der Kinder. Diese verstarb im Jahr 2015. Sie wurde von S als Schlusserben allein beerbt.<\/p>\n<p>Im September 2017 \u00fcbersandte der Beklagte dem Kl\u00e4ger &#8211; dem Sozialhilfetr\u00e4ger &#8211; ein Nachlassverzeichnis nach der Mutter. Hiernach war der Nachlass wertlos. Daraufhin leitete der Kl\u00e4ger Pflichtteils- und Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspr\u00fcche der T aufgrund des Erbfalls nach dem Vater im Oktober 2017 auf sich \u00fcber, wogegen der Beklagte fristgerecht Widerspruch einlegte.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger machte sodann aus \u00fcbergegangenem Recht Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspr\u00fcche im Wege der Stufenklage geltend. Auf der Auskunftsstufe begehrt er Wertermittlung durch Vorlage von Sachverst\u00e4ndigengutachten hinsichtlich der an S unentgeltlich \u00fcbertragenen Grundst\u00fccke. S erhob daraufhin die Einrede der Verj\u00e4hrung.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger meinte, die Verj\u00e4hrung sei aufgrund eines Vertretungshindernisses gehemmt gewesen. Der Beklagte als gesetzlicher Betreuer der T h\u00e4tte nach dem Tod seines Vaters zun\u00e4chst Pflichtteils- und Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspr\u00fcche gegen\u00fcber seiner Mutter als Alleinerbin geltend machen m\u00fcssen. Nach dem Tod der Mutter h\u00e4tte der Beklagte sodann die Anspr\u00fcche der T gegen\u00fcber sich selbst als Alleinerben der Mutter geltend machen m\u00fcssen. Die Verj\u00e4hrung habe erst ab dem Anspruchsinhaberwechsel durch die \u00dcberleitung von T auf den Kl\u00e4ger im Jahr 2017 zu laufen begonnen.<\/p>\n<p>Der Beklagte ging davon aus, der Kl\u00e4ger habe Anspr\u00fcche der T auf Zahlung von Pflichtteils- und Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspr\u00fcche nach dem Vater nicht wirksam auf sich \u00fcbergeleitet. Da seit dem Erbfall nach dem Vater mehr als 29 Jahre vergangen seien, sei der Anspruch verj\u00e4hrt.<\/p>\n<p>In erster Instanz wurde der Beklagte im Rahmen eines Teilurteils verurteilt, durch einen Sachverst\u00e4ndigen Wertgutachten f\u00fcr die beiden an ihn \u00fcbertragenen Immobilien erstellen zu lassen.<\/p>\n<p>Hiergegen richtete sich die Berufung des Beklagten, der seinen Antrag auf vollst\u00e4ndige Abweisung der Klage weiterverfolgte.<\/p>\n<p>In zweiter Instanz gaben die Richter dem Beklagten Recht. Der von T auf den Kl\u00e4ger \u00fcbergeleitete Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspruch gem.<strong> \u00a7 2325 BGB<\/strong> ist ebenso verj\u00e4hrt wie der Wertermittlungsanspruch gem. <strong>\u00a7 2314 Abs. 1 S. 2 BGB<\/strong>.<\/p>\n<p>Die Verj\u00e4hrung des Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspruchs gem. \u00a7 2325 BGB richtete sich vorliegend gem. <strong>Art. 229 \u00a7 23 Abs. 1 EGBGB<\/strong> nach altem Recht, denn die Vorschriften \u00fcber die Verj\u00e4hrung in der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung des BGB sind nur auf an diesem Tag bestehende und nicht verj\u00e4hrte Anspr\u00fcche anzuwenden. Der Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspruch der Leistungsempf\u00e4ngerin war aber nach altem Recht schon verj\u00e4hrt. Dieser Anspruch verj\u00e4hrte gem. <strong>\u00a7 2332 Abs. 1 BGB a.F.<\/strong> grunds\u00e4tzlich in drei Jahren, wobei die Frist in dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalles und von der ihn beeintr\u00e4chtigenden Verf\u00fcgung Kenntnis erlangt.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Kenntnis sei vorliegend allerdings nicht auf T, sondern auf den Beklagten als deren gesetzlicher Vertreter abzustellen, <strong>\u00a7 166 Abs. 1 BGB<\/strong>. Am 5. Februar 1990 wurde der Beklagte zum Betreuer der T bestellt, mit der Folge, dass mit Ablauf des 5. Februar 1993 Verj\u00e4hrung eingetreten ist.<\/p>\n<p>Gleiches gilt im Ergebnis auch f\u00fcr den vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Wertermittlungsanspruch gem. \u00a7 2314 Abs. 1 S. 2 BGB. Allerdings galten hier, im Gegensatz zum Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspruch, die seit 1. Januar 2010 geltenden Regelungen, denn zu diesem Zeitpunkt (also zum 1. Januar 2010) war der Wertermittlungsanspruch des Kl\u00e4gers noch nicht verj\u00e4hrt. Nach altem Recht <strong>(\u00a7 195 BGB a.F.)<\/strong> betrug die allgemeine Verj\u00e4hrungsfrist 30 Jahre ab Entstehung des Anspruchs (also ab dem Erbfall). Nach neuem Recht (\u00a7 195 BGB n.F.) betr\u00e4gt die Regelverj\u00e4hrung allerdings nur noch drei Jahre ab G\u00fcltigkeit des neuen Rechts, mithin ab dem 1. Januar 2010. Somit war der Wertermittlungsanspruch mit Ablauf des 1. Januar 2013 ebenfalls verj\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Auch war nach Auffassung der Richter die Verj\u00e4hrung vorliegend nicht wegen <strong>\u00a7 206 BGB a.F. (nun: \u00a7 210 BGB n.F.)<\/strong> gehemmt, da kein Vertretungshindernis bestanden habe. Hiernach tritt die f\u00fcr oder gegen eine gesch\u00e4ftsunf\u00e4hige (\u2026) Person ohne gesetzlichen Vertreter laufende Verj\u00e4hrung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Person unbeschr\u00e4nkt gesch\u00e4ftsf\u00e4hig geworden oder der Mangel der Vertretung behoben worden war. Ein Vertretungshindernis lag nicht vor, denn der S war nach <strong>\u00a7 1795 BGB<\/strong> von der Vertretung der T nicht ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist die Vertretung des M\u00fcndels durch den Vormund bei bestimmten Rechtsgesch\u00e4ften ausgeschlossen. Die Erhebung einer Klage bzw. Stellung eines verfahrenseinleitenden Antrages des M\u00fcndels gegen den Vormund oder einen seiner Angeh\u00f6rigen f\u00e4llt jedoch nicht darunter. Der Beklagte konnte somit entscheiden, Anspr\u00fcche der T gegen die Mutter als Alleinerbin nach dem Vater gerichtlich geltend zu machen oder nicht. Der Beklagte hat davon bis zum Eintritt der Verj\u00e4hrung jedoch zul\u00e4ssigerweise abgesehen. Somit war die Klage erfolglos.<\/p>\n<p>Dieser Fall verdeutlicht wieder einmal die Bedeutsamkeit der Verj\u00e4hrung. Denn nach Eintritt der Verj\u00e4hrung sind s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche nicht mehr durchsetzbar, auch wenn sie vorher bestanden haben.<\/p>\n<p>Auch scheinen in diesem Fall die Eltern in ihrer besonderen famili\u00e4ren Konstellation nach unserem Verst\u00e4ndnis kein sog. Behindertentestament erstellt zu haben, welches beg\u00fcnstigende &gt;Sonderregeln in Bezug auf das k\u00f6rperlich oder geistig beeintr\u00e4chtigte Kind enth\u00e4lt. Ziel solcher letztwilligen Verf\u00fcgungen ist es, dem behinderten Kind trotz seiner Erbschaft die volle staatliche Unterst\u00fctzung zu erhalten, ohne dass das vererbte Verm\u00f6gen hierf\u00fcr eingesetzt werden muss. Hierf\u00fcr sind allerdings umfangreiche und pr\u00e4zise testamentarische Regelungen notwendig, die eine anwaltliche oder notarielle Beratung unabdingbar machen.<\/p>\n<p>Sind Sie enterbt worden und \u00fcberlegen, den Pflichtteil geltend zu machen oder werden gegen Sie als (Allein-)Erben Pflichtteilsanspr\u00fcche geltend gemacht? Oder haben Sie Fragen zum Thema Behindertentestament oder sonstigen erbrechtlichen Themen, zu Ihren Rechten, aber auch Ihren Pflichten? Vereinbaren Sie gern einen Beratungstermin.<\/p>\n<p>Wir sind per E-Mail unter <a href=\"mailto:willkommen@gwgl-hamburg.de\">willkommen@gwgl-hamburg.de<\/a> oder telefonisch unter <strong>040\/300 39 86-0<\/strong> there for you.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Verj\u00e4hrung des Pflichtteilsanspruchs eines Gesch\u00e4ftsunf\u00e4higen<\/p>","protected":false},"author":7,"featured_media":5222,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[1,40,151],"tags":[256,257,258,259,161,240],"class_list":["post-2533","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-allgemein","category-erben-und-vererben","category-testament","tag-behindert","tag-behindertentestament","tag-geschaeftsunfaehig","tag-pflichtteil-de","tag-pflichtteilsanspruch","tag-verjaehrung-de"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2533","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/7"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=2533"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2533\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/5222"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2533"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=2533"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=2533"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}