{"id":2678,"date":"2023-06-27T11:08:35","date_gmt":"2023-06-27T09:08:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www.gwgl-hamburg.de\/blog\/post\/was-ist-voraus-des-verbliebenen-ehegatten-2\/"},"modified":"2026-03-18T12:57:37","modified_gmt":"2026-03-18T11:57:37","slug":"witwenrente-was-ist-das-und-wer-bekommt-sie","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/witwenrente-was-ist-das-und-wer-bekommt-sie\/","title":{"rendered":"Witwenrente \u2013 was ist das eigentlich und wer bekommt sie?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Witwenrente \u2013 was ist das eigentlich und wer bekommt sie?<\/strong><br \/>\n<!--more--><\/p>\n<p>In einem unserer letzten Blogbeitr\u00e4ge <a href=\"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/witwenrente-was-ist-das-und-wer-bekommt-sie\/\">&#8222;Voraus des verbliebenen Ehegatten \u2013 was ist das eigentlich?&#8220;<\/a> haben wir den gesetzlichen Voraus des l\u00e4ngerlebenden Ehegatten erl\u00e4utert. In diesem Blogbeitrag geht es im Zusammenhang mit dem Tod eines Ehepartners um die Hinterbliebenenrente, auch Witwen- oder Witwerrente und nachfolgend zur Vereinfachung lediglich \u201eWitwenrente\u201c genannt.<\/p>\n<p>Der Tod des Ehepartners f\u00fchrt oft zu finanziellen Einbu\u00dfen beim L\u00e4ngerlebenden. Durch die Witwenrente sollen diese Einbu\u00dfen etwas abgefedert werden. Um aber \u00fcberhaupt \u201ein den Genuss\u201c der Witwenrente zu kommen, muss der verstorbene Ehegatte jedoch mindestens f\u00fcnf Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben. Dies ist bei Selbst\u00e4ndigen oft nicht der Fall und im Einzelfall zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<h2>Rente im Sterbevierteljahr<\/h2>\n<p>Nach dem Tod des Ehepartners erh\u00e4lt der l\u00e4ngerlebende Ehegatte in der Regel zun\u00e4chst dessen gesetzliche Rente drei Monate lang in voller H\u00f6he weiter. Das gilt auch, wenn der l\u00e4ngerlebende Ehegatte in diesen drei Monaten eigenes Einkommen bezieht. Eine Anrechnung des eigenen Einkommens auf die Rente des verstorbenen Ehegatten erfolgt in diesem Zeitraum nicht. Falls die verstorbene Person noch keine Rente bezogen hat, hat der L\u00e4ngerlebende einen Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente, die der Verstorbene h\u00e4tte erhalten k\u00f6nnen.<\/p>\n<h3>Witwenrente<\/h3>\n<p>F\u00fcr die Zeit danach kann eine kleine oder gro\u00dfe Witwenrente beantragt werden.<\/p>\n<p>Die Witwenrente wird nur auf Antrag, welcher an den Rentenservice der Deutschen Post zu richten ist, gezahlt. Da der Rentenantrag kompliziert und umfangreich ist, wird empfohlen, sich zur Unterst\u00fctzung an die Beratungsstellen der Rentenversicherung o.\u00e4. zu wenden.<\/p>\n<p>Witwenrente kann f\u00fcr bis zu zw\u00f6lf Kalendermonate vor dem Antragsmonat r\u00fcckwirkend beantragt werden. Ist der Ehepartner also im Dezember 2022 verstorben, wird die Rente bei einem Antrag im Dezember 2023 noch f\u00fcr die ganze Zeit r\u00fcckwirkend gezahlt.<\/p>\n<h3>Vorschuss<\/h3>\n<p>Auch ein Vorschuss in H\u00f6he von drei Monatsrenten des Verstorbenen ist m\u00f6glich, muss jedoch innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod beantragt werden.<\/p>\n<h3>Gro\u00dfe Hinterbliebenenrente<\/h3>\n<p>Voraussetzungen f\u00fcr den Bezug der zeitlich unbefristeten gro\u00dfen Witwenrente sind, dass<\/p>\n<ul>\n<li>das Paar mindestens ein Jahr verheiratet war oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft bestand,<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>der Verstorbene bereits eine Rente bezogen oder mindestens f\u00fcnf Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat (\u00a7 50 SGB VI), wobei Ausnahmen m\u00f6glich sind, wenn der Ehegatte unerwartet (bspw. bei einem Autounfall) ums Leben kam, und<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>der l\u00e4ngerlebende Ehegatte nicht wieder geheiratet hat.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Zus\u00e4tzlich wird gefordert, dass<\/p>\n<ul>\n<li>die erforderliche Altersgrenze des L\u00e4ngerlebenden (s. u.) erreicht wurde oder<\/li>\n<li>der l\u00e4ngerlebende Ehegatte ein minderj\u00e4hriges Kind erzieht oder<\/li>\n<li>der l\u00e4ngerlebende Ehegatte ein Kind mit Behinderung hat, und zwar unabh\u00e4ngig von dessen Alter oder<\/li>\n<li>der l\u00e4ngerlebende Ehegatte wegen Krankheit oder Behinderung erwerbsgemindert ist.<\/li>\n<\/ul>\n<h4>Altersgrenze<\/h4>\n<p>Seit 2012 erh\u00f6ht sich die Altersgrenze des L\u00e4ngerlebenden j\u00e4hrlich um einen Monat ab dem 45. Lebensjahr. Stirbt ein Ehegatte im Jahr 2023, muss der hinterbliebene Ehegatte mithin mindestens 46 Jahre sein, um die erforderliche Altersgrenze zu erreichen. Bei Todesf\u00e4llen ab dem Jahr 2029 gilt einheitlich eine Altersgrenze von 47 Jahren, <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/sgb_6\/__242a.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 242a Abs. 5 SGB VI<\/a>.<\/p>\n<h4>H\u00f6he der gro\u00dfen Witwenrente<\/h4>\n<p>Die H\u00f6he der gro\u00dfen Witwenrente richtet sich nach dem Zeitpunkt der Eheschlie\u00dfung:<\/p>\n<p>Wer <strong>to<\/strong> dem 31. Dezember 2001 geheiratet hat, erh\u00e4lt 55% der Rente, die die Rentenversicherung dem verstorbenen Ehepartner zum Todeszeitpunkt gezahlt hat oder h\u00e4tte. Hinzukommt u.U. ein Kinderzuschlag. Ist der Ehepartner vor seinem 65. Lebensjahr gestorben, wird der Rentenanspruch um einen Abschlag gek\u00fcrzt.<\/p>\n<p>Wer <strong>vor<\/strong> dem 1. Januar 2002 geheiratet hat <strong>and<\/strong> mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde, erh\u00e4lt 60% der Rente, die die Rentenversicherung dem verstorbenen Ehepartner zum Todeszeitpunkt gezahlt hat oder h\u00e4tte. Ein Kinderzuschlag gibt es hier nicht.<\/p>\n<h4>Kleine Witwenrente<\/h4>\n<p>Wenn die Voraussetzungen f\u00fcr die gro\u00dfe Witwenrente nicht erf\u00fcllt sind, kommt die kleine Witwenrente in Betracht, welche nach neuem Recht allerdings auf zwei Jahre nach dem Tod des Ehegatten befristet ist, <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/sgb_6\/__242a.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 242a Abs. 1 SGB VI<\/a>. Sofern allerdings vor dem 1. Januar 2002 geheiratet wurde, wird die kleine Witwenrente lebenslang gezahlt.<\/p>\n<p>Die H\u00f6he der kleinen Witwenrente betr\u00e4gt 25%, gegebenenfalls zuz\u00fcglich Kinderzuschlag.<\/p>\n<h4>Wechsel von kleiner zu gro\u00dfer Witwenrente<\/h4>\n<p>Wer die Voraussetzungen f\u00fcr die gro\u00dfe Witwenrente nicht erf\u00fcllt, beispielsweise, weil er zu jung ist, kann sp\u00e4ter von der kleinen zur gro\u00dfen Witwenrente wechseln. Sobald der L\u00e4ngerlebende das entsprechende Alter erreicht hat (und auch alle weiteren Voraussetzungen vorliegen), besteht Anspruch auf die gro\u00dfe Witwenrente. Dieser Wechsel muss jedoch beantragt werden, er geschieht nicht von alleine. In die gro\u00dfe Hinterbliebenenrente kann auch gewechselt werden, wenn der L\u00e4ngerlebende ein Kind bekommen hat oder erwerbsgemindert geworden ist.<\/p>\n<h4>Kinderzuschlag<\/h4>\n<p>Wer bis zum dritten Lebensjahr ein Kind erzogen hat und nach dem 31. Dezember 2001 geheiratet hat, hat nach Ablauf des Sterbevierteljahres einen Anspruch auf Kinderzuschlag. Dessen H\u00f6he ist abh\u00e4ngig von der Art der Witwenrente, dem Bundesland (alt\/neu) und der Anzahl der Kinder.<\/p>\n<p>Vereinfacht gesagt betr\u00e4gt der Kinderzuschlag bei der gro\u00dfen Witwenrente derzeit EUR 71,- f\u00fcr das erste und EUR 35,- f\u00fcr jedes weitere Kind, bei der kleinen Witwenrente EUR 32,- f\u00fcr das erste und EUR 16,- f\u00fcr jedes weitere Kind.<\/p>\n<h4>Anrechnung der eigenen Eink\u00fcnfte<\/h4>\n<p>Die Rentenversicherung rechnet Einkommen\/Eink\u00fcnfte des l\u00e4ngerlebenden Ehegatten auf die Witwen- oder Witwerrente an. Die Anrechnung erfolgt unter Ber\u00fccksichtigung etwaiger Freibetr\u00e4ge wie folgt (verst\u00e4ndnishalber hier nur grob skizziert):<\/p>\n<ul>\n<li>Es wird zun\u00e4chst das <strong>Nettoeinkommen ermittelt<\/strong>. Au\u00dfer der gesetzlichen Rente und Erwerbseinkommen werden auch Kapitaleink\u00fcnfte, private Renten, Betriebsrenten und Elterngeld angerechnet. Hier gibt es teilweise pauschalierte Verfahren. Von den Brutto-Arbeitseink\u00fcnften werden beispielsweise pauschal 40% abgezogen; bezieht der l\u00e4ngerlebende Ehegatte eine eigene Rente sind es pauschal 14%.<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>Vom so ermittelten Nettoeinkommen wird der <strong>Freibetrag<\/strong> in Abzug gebracht. Dieser liegt derzeit bei rund EUR 950,- (alte Bundesl\u00e4nder) bzw. EUR 937,- (neue Bundesl\u00e4nder). Sofern Kinder vorhanden sind, die waisenanspruchsberechtigt sind, steigt der Freibetrag um rund EUR 201,- (alte Bundesl\u00e4nder) bzw. EUR 198,- (neue Bundesl\u00e4nder).<\/li>\n<\/ul>\n<ul>\n<li>Wenn nun das nach Abzug des Freibetrags errechnete Einkommen \u00fcber diesem Freibetrag liegt, werden von der verbleibenden Summe 40% auf die Witwenrente angerechnet, also <strong>von der Witwenrente abgezogen<\/strong>. Dies kann dazu f\u00fchren, dass sich der Witwenrentenanspruch auf null reduziert.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Aber: sollte sich das Einkommen des L\u00e4ngerlebenden verringern (z.B. durch Umstieg auf Teilzeitbesch\u00e4ftigung oder durch Eintritt in den Ruhestand), lebt der u.U. gek\u00fcrzte oder gar ganz entfallene Rentenanspruch wieder auf.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Wiederverheiratung<\/h4>\n<p>Heiratet der l\u00e4ngerlebende Ehegatte erneut, entf\u00e4llt die Witwenrente. Es besteht allerdings die M\u00f6glichkeit, eine Abfindung in H\u00f6he von zwei Jahresrenten auf die gro\u00dfe Witwenrente zu beantragen, welche anhand der Bez\u00fcge des vorangegangenen Jahres berechnet wird, <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/sgb_6\/__107.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00a7 107 SGB VI<\/a>.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h4>Keine Vererblichkeit der Witwenrente<\/h4>\n<p>Da die Witwenrente nicht vererblich ist, steht sie nur dem l\u00e4ngerlebenden Ehegatten bzw. Lebenspartner zu, nicht hingegen Kindern oder anderen Erben. Mit dem Tod des l\u00e4ngerlebenden Ehegatten stellt die Rentenversicherung die Witwenzahlung ein (\u00a7 102 Abs. 5 SGB VI).<\/p>\n<p>Wir beraten Sie gern zu s\u00e4mtlichen erbrechtlich relevanten Fragen und Problemen. Vereinbaren Sie einen Termin. Wir sind per E-Mail unter <a href=\"mailto:willkommen@gwgl-hamburg.de\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">willkommen@gwgl-hamburg.de<\/a> oder telefonisch unter <strong>040\/300 39 86-0<\/strong> there for you.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Witwenrente \u2013 was ist das eigentlich und wer bekommt sie?<\/p>","protected":false},"author":7,"featured_media":5218,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[1,40],"tags":[268,269],"class_list":["post-2678","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-allgemein","category-erben-und-vererben","tag-hinterbliebenenrente","tag-witwenrente"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2678","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/7"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=2678"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2678\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4470,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2678\/revisions\/4470"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/5218"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2678"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=2678"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=2678"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}