{"id":2696,"date":"2023-10-16T14:37:58","date_gmt":"2023-10-16T12:37:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www.gwgl-hamburg.de\/blog\/post\/witwenrente-was-ist-das-und-wer-bekommt-sie-2\/"},"modified":"2023-10-16T14:37:58","modified_gmt":"2023-10-16T12:37:58","slug":"doppeltes-erbe-fuer-adoptivkinder","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/doppeltes-erbe-fuer-adoptivkinder\/","title":{"rendered":"Doppeltes Erbe f\u00fcr Adoptivkinder"},"content":{"rendered":"<p><strong>Doppeltes Erbe f\u00fcr Adoptivkinder<\/strong><br \/>\n<!--more--><\/p>\n<p>Ein Adoptivkind kann neben dem Erbteil der leiblichen Mutter auch den Erbteil der Adoptivmutter erlangen<\/p>\n<p>Das OLG Frankfurt hat in seinem Beschluss vom 15. Dezember 2021\u00a0(Az.: 21 W 170\/21) entschieden, dass ein Adoptivkind kumulativ aus dem Stamm seiner Adoptiveltern sowie seiner leiblichen Eltern Erbteile erwerben kann.<\/p>\n<p>Dem Beschluss <strong>liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:<\/strong><\/p>\n<p>Die verwitwete Erblasserin war kinderlos verstorben. Sie hatte zwei vorverstorbene Schwestern. Als sie, ohne ein Testament zu errichten, verstarb, hatte sie lebende Nichten und Neffen. Der eine Neffe war das leibliche Kind einer Schwester der Erblasserin. Nach deren Tod hatte die andere Schwester den Jungen adoptiert. Der Junge hatte nach dem Tod der Erblasserin einen Erbschein beantragt, nach dem er als gesetzlicher Erbe 50% des Nachlasses bekommen sollte. Die 50% w\u00fcrden sich aus 25% \u00fcber den Stamm seiner leiblichen Mutter und 25% \u00fcber den Stamm der Adoptivmutter zusammensetzen. Dem stimmte das Nachlassgericht zu. Die \u00fcbrigen Neffen und Nichten legten Beschwerde ein.<\/p>\n<p>Das Nachlassgericht hatte folgendes festgestellt. Die Erbfolge beurteile sich hinsichtlich der erbrechtlichen Folgen der Adoption des Neffen durch die Schwester seiner leiblichen Mutter nach den seit dem 01.01.1977 ma\u00dfgeblichen Vorschriften und damit insbesondere nach <strong>\u00a7 1756 Abs. 1 BGB (n.F.)<\/strong>. <strong>Gem\u00e4\u00df dieser Vorschrift habe eine Verwandtenadoption jedoch nur das Erl\u00f6schen der Verwandtschaftsverh\u00e4ltnisse des Kindes zu seinen leiblichen Eltern,<\/strong> <strong>aber nicht auch zu den \u00fcbrigen Verwandten zweiten oder dritten Grades zur Folge.<\/strong> Der Antragsteller habe die Erblasserin daher zugleich als Abk\u00f6mmling seiner Adoptivmutter und \u00fcber die insoweit weiterhin bestehende Verwandtschaft zu seiner leiblichen Mutter beerbt.<\/p>\n<p>Die Neffen und Nichten hatten eingewandt, dass die Vorschriften der \u00a7\u00a7 1754 ff. BGB nicht anwendbar seien.<\/p>\n<p>Dies hat das OLG Frankfurt nun entschieden. Es wies die Beschwerde gegen den Beschluss des Nachlassgerichts zur\u00fcck. Das Nachlassgericht habe zu Recht die f\u00fcr die Erteilung des Erbscheins erforderlichen Tatsachen f\u00fcr festgestellt erachtet. Der Neffe erlangt jeweils 25% des Erbes und wurde damit in mehrere St\u00e4mme zur Erbfolge nach der Erblasserin berufen.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 1757, 1763 BGB a.F. wurde f\u00fcr das adoptierte Kind kein Verwandtschaftsverh\u00e4ltnis zu den Verwandten des Adoptierenden begr\u00fcndet (\u00a7 1763 BGB a.F.), sondern nur zu dem Annehmenden (Adoptivmutter o. Adoptivvater) selbst (\u00a7 1757 BGB a.F.). Die Adoption lies die verwandtschaftlichen Beziehungen zu der leiblichen Verwandtschaft des angenommenen Kindes unber\u00fchrt (\u00a7 1767 BGB).<\/p>\n<p>Der Neffe war hiernach mit der Erblasserin nur \u00fcber seine vorverstorbene leibliche Mutter (\u00a7 1767 BGB), aber nicht auch insoweit verwandt, als es sich bei der Erblasserin um eine Schwester und damit eine Verwandte (\u00a7 1763 BGB a.F.) seiner Adoptivmutter handelte. Hiernach w\u00e4re der Neffe nur Erbe nach seiner leiblichen Mutter geworden. Denn soweit es sich bei der Erblasserin zugleich um eine Verwandte seiner Adoptivmutter gehandelt hat, schloss \u00a7 1763 BGB a.F. ein \u00fcber den Adoptivelternteil vermitteltes Verwandtschaftsverh\u00e4ltnis aus.<\/p>\n<p>Das Erbrecht des Neffen ist allerdings so zu betrachten, als w\u00e4re er erst nach Inkraftteten der \u00a7\u00a7 1755, 1756, 1925 Abs. 4 BGB (n.F.) adoptiert worden.<\/p>\n<p><strong>Gem\u00e4\u00df Art. 12 \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 AdoptG gelten f\u00fcr die Minderj\u00e4hrigenadoption seit Inkrafttreten des AdoptG zum 1. Januar 1977,<\/strong> <strong>wenn das Adoptivkind am 1. Januar 1977 noch minderj\u00e4hrig war, f\u00fcr danach eingetretene Rechtslagen die Vorschriften \u00fcber die Minderj\u00e4hrigenadoption in ihrer durch das AdoptG ge\u00e4nderten Fassung.<\/strong><\/p>\n<p>Der Neffe war 1960 geboren und damit 1997 noch minderj\u00e4hrig. Damit ist der Neffe nach <strong>\u00a7 1927 S. 1 BGB in mehrere St\u00e4mme<\/strong> und damit auch <strong>zu mehreren Erbteilen zum Erben nach der Erblasserin berufen worden. Der Erbanteil nach seiner Adoptivmutter erfolgte \u00fcber \u00a7 1754 Abs. 1 BGB. Der Erbteil \u00fcber seine leibliche Mutter erfolgte \u00fcber \u00a7 1756 BGB (n.F.).<\/strong><\/p>\n<p>Zwar stellt \u00a7 1756 Abs. 1 BGB eine Ausnahmevorschrift da und Ausnahmevorschriften sind grunds\u00e4tzlich eng auszulegen. Jedoch muss dies im Rahmen des Zwecks der Ausnahmevorschrift stattfinden. Als Zweck von \u00a7 1756 Abs. 1 Satz 1 BGB soll das Verwandtschaftsverh\u00e4ltnis zur Herkunftsfamilie insoweit aufrechterhalten werden, als nicht das unmittelbare Verwandtschaftsverh\u00e4ltnis zum leiblichen Elternteil betroffen ist. Dass das Vorversterben des leiblichen Elternteils auch einem Adoptivkind das Eintrittsrecht in einen zum Stamm der leiblichen Eltern geh\u00f6rigen Erbteil vermitteln kann, ist im Rahmen dieser Zweckrichtung.<\/p>\n<p>Wir beraten Sie gern zu s\u00e4mtlichen erbrechtlich relevanten Fragen und Problemen. Vereinbaren Sie einen Termin. Wir sind per E-Mail unter <a href=\"mailto:willkommen@gwgl-hamburg.de\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">willkommen@gwgl-hamburg.de<\/a> oder telefonisch unter <strong>040\/300 39 86-0<\/strong> there for you.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Doppeltes Erbe f\u00fcr Adoptivkinder<\/p>","protected":false},"author":7,"featured_media":5222,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[1,40],"tags":[272,273,274,275,276],"class_list":["post-2696","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-allgemein","category-erben-und-vererben","tag-adoptg","tag-adoptivkinder","tag-doppeltes-erbe","tag-erbteil","tag-minderjaehrigenadoption"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2696","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/7"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=2696"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2696\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/5222"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2696"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=2696"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=2696"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}