{"id":2701,"date":"2023-10-24T11:46:30","date_gmt":"2023-10-24T09:46:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www.gwgl-hamburg.de\/blog\/post\/doppeltes-erbe-fuer-adoptivkinder-2\/"},"modified":"2023-10-24T11:46:30","modified_gmt":"2023-10-24T09:46:30","slug":"pflichtteilsentzug-hohe-anforderungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/pflichtteilsentzug-hohe-anforderungen\/","title":{"rendered":"Pflichtteilsentzug: Hohe formale und inhaltliche Anforderungen"},"content":{"rendered":"<p align=\"JUSTIFY\"><strong>Pflichtteilsentzug: Hohe formale und inhaltliche Anforderungen<\/strong><!--more--><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Das LG Frankenthal hat in seinem Urteil vom 11. M\u00e4rz 2021 <strong>(Az.: 8 O 308\/20)<\/strong> entschieden, dass f\u00fcr einen wirksamen Entzug des Pflichtteils formal und inhaltlich hohe Anforderungen zu erf\u00fcllen sind. Es gen\u00fcge f\u00fcr eine wirksame Pflichtteilsentziehung nicht, dass ein Testierender in seiner letztwilligen Verf\u00fcgung einen <strong>Entziehungsgrund mitteilt<\/strong>. Dies sei lediglich <strong>in formeller Hinsicht Voraussetzung<\/strong> f\u00fcr die Wirksamkeit einer Pflichtteilsentziehung. Es \u00e4ndere aber nichts daran, dass dieser Grund in <strong>tats\u00e4chlicher Hinsicht auch bestehen und nachgewiesen werden muss<\/strong>.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><strong>Dem Beschluss liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:<\/strong><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Der Kl\u00e4ger ist der einzige Abk\u00f6mmling der Erblasserin und ihres vorverstorbenen Ehemanns. Die Erblasserin hatte in ihrem notariellen Testament den Beklagten, einen Verein, als ihren Alleinerben eingesetzt.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Am 6. Dezember 1996 ereignete sich der im Hergang streitige Vorfall, der die Pflichtteilsentziehung begr\u00fcnden sollte. Es kam zu einer t\u00e4tlichen Auseinandersetzung zwischen der Erblasserin und dem Kl\u00e4ger, bei der die Erblasserin sich eine Sch\u00e4delprellung zuzog. Sowohl Kl\u00e4ger als auch Erblasserin, lie\u00dfen sich im Krankenhaus behandeln und erstatteten gegenseitig Strafanzeige. Das Strafverfahren wurde im Nachhinein ohne n\u00e4here Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts eingestellt.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Am 8. April 1997 errichteten die Erblasserin und ihr Ehemann, Vater des Kl\u00e4gers, einen notariellen Erbvertrag, in welchem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten und die Tochter des Kl\u00e4gers als Schlusserben bestimmten. Sie behielten es dem L\u00e4ngerlebenden ausdr\u00fccklich vor, dass dieser die Schlusserbeinsetzung widerrufen k\u00f6nne. Dies tat die Erblasserin dann mit Testament vom 11. Oktober 2019.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">In dem Erbvertrag von 1997 ordneten die Eheleute den Pflichtteilsentzug an, sowohl f\u00fcr den Erbfall des Erstverstorbenen als auch den des Letztversterbenden. Sie begr\u00fcndeten den Entzug damit, dass am 6. Dezember 1996 gegen 19:00 Uhr der Sohn seine Mutter mehrfach mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen habe. Infolge der Schl\u00e4ge seien bei der Mutter \u00dcbelkeit und eine kurze Bewusstlosigkeit eingetreten. Der behandelnde Arzt habe sp\u00e4ter eine Sch\u00e4delprellung festgestellt. Sie f\u00fcgten dem Erbvertrag die polizeiliche Best\u00e4tigung \u00fcber die Erstattung einer Strafanzeige vom 8. Dezember 1996 sowie das Attest des behandelnden Arztes vom 6. Dezember 1996 als Anlage bei.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Nachdem der Vater vorverstarb, kam es zwischen der Erblasserin und dem Kl\u00e4ger zu einem Pflichtteilsprozess, der in einem Vergleich endete.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Nun nimmt der Kl\u00e4ger den Beklagten als Alleinerben auf Pflichtteilserf\u00fcllung aus dem Erbe der Mutter, der Letztverstorbenen, in Anspruch.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt vor, der Pflichtteilsentzug sei mangels eines den Pflichtteilsentzug rechtfertigenden Grundes unwirksam. Der Vorfall sei falsch dargestellt; die Auseinandersetzung sei von der Mutter ausgegangen.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Der Beklagte tr\u00e4gt vor, dass Hintergrund der damaligen Auseinandersetzung ein hoher Kredit der Eltern f\u00fcr die Finanzierung des Studiums des Sohnes gewesen sei. Dieser habe das Studium abgebrochen und das Geld verprasst.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Das Landgericht gab der Klage statt, der Beklagte m\u00fcsse dem Kl\u00e4ger den 50-prozentigen Pflichtteil zahlen.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">After <strong>\u00a7 2333 Nr. 2 BGB<\/strong> kann der Erblasser einem Abk\u00f6mmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abk\u00f6mmling sich eines <strong>Verbrechens oder eines schweren vors\u00e4tzlichen Vergehens<\/strong> gegen eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen, also gegen\u00fcber dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abk\u00f6mmling oder einer dem Erblasser \u00e4hnlich nahestehenden Person, schuldig macht. Es gen\u00fcgt eine leichte vors\u00e4tzliche k\u00f6rperliche Misshandlung, sofern das Verhalten des Abk\u00f6mmlings zus\u00e4tzlich eine schwere Piet\u00e4tsverletzung, eine &#8222;schwere Verletzung der dem Erblasser geschuldeten famili\u00e4ren Achtung&#8220;, zum Ausdruck bringt.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><strong>Neben der Entziehungserkl\u00e4rung gem\u00e4\u00df \u00a7 2336 Abs. 1 BGB<\/strong> muss auch <strong>die Angabe eines zutreffenden Kernsachverhalts in dem Testament vorliegen<\/strong>. Es kommt auf eine gewisse Konkretisierung der Gr\u00fcnde an, auf die der Erblasser die Entziehung st\u00fctzen will. Dabei muss keine rechtliche Einordnung erfolgen.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Die Entziehung des Pflichtteils sei allerdings schon aus diesen formalen Gr\u00fcnden unwirksam. Das <strong>ma\u00dfgebliche Fehlverhalten m\u00fcsse im Testament eindeutig geschildert sein<\/strong>. Damit sei zu verhindern, dass nachtr\u00e4glich weitere Gr\u00fcnde nachgeschoben werden. Die Eheleute hatten in dem Erbvertrag gerade nicht festgehalten, was zu der Auseinandersetzung gef\u00fchrt habe und welche Folgen dies gehabt habe. Dies hatte der Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung dann aus seiner Sicht geschildert.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Selbst wenn man den Entziehungsgrund als ausreichend ansehen wollte, w\u00fcrde dies nicht zur Klageabweisung f\u00fchren. Denn die dem Kl\u00e4ger zur Last gelegten k\u00f6rperlichen \u00dcbergriffe gegen\u00fcber der Erblasserin k\u00f6nnen nicht festgestellt werden. Die Beweislast f\u00fcr den Entziehungsgrund obliegt gem\u00e4\u00df \u00a7 2336 Abs. 3 BGB demjenigen, welcher die Entziehung geltend macht. Dies k\u00f6nne in diesem Fall der Verein nicht erbringen, da sich der Entziehungsgrund in tats\u00e4chlicher Hinsicht nicht nachweisen l\u00e4sst. Allein die Tatsache, dass Testierende in ihrer letztwilligen Verf\u00fcgung einen Sachverhalt beschreiben bzw. dem beurkundenden Notar mitteilen, beweist nicht, dass sich dieser in tats\u00e4chlicher Hinsicht auch so zugetragen hat.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Der Bericht aus dem Krankenhaus bzw. des Arztes kann den Beweis nicht erbringen, da nach Aussage des Kl\u00e4gers dieser, in einer Art Notwehrsituation, die Erblasserin von sich weggesto\u00dfen habe, sodass diese sich auch hierdurch eine Sch\u00e4delprellung zugezogen haben kann, die dann sp\u00e4ter vom sie untersuchenden Arzt attestiert wurde.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Es bedarf also neben der Entziehungserkl\u00e4rung, die Angabe eines Grundes, welcher sodann einen Sachverhalt schildert. Aus diesem muss sich das Fehlverhalten eindeutig entnehmen lassen. Daneben haben Erblasser zu Lebzeiten auch <strong>die M\u00f6glichkeit die Berechtigung zur Entziehung des Pflichtteils im Wege einer Feststellungsklage feststellen zu lassen<\/strong>. Damit l\u00e4sst sich eine sp\u00e4tere Beweisnot des Erben vermeiden, der sich auf die Pflichtteilsentziehung st\u00fctzen will und deren Voraussetzungen im Streitfall beweisen muss.<\/p>\n<p>Wir beraten Sie gern zu s\u00e4mtlichen <a href=\"\/en\/kompetenzen\/erbrecht-nachfolge\/\">erbrechtlich relevanten Fragen<\/a> und Problemen. Vereinbaren Sie einen Termin. Wir sind per E-Mail unter <a href=\"mailto:willkommen@gwgl-hamburg.de\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">willkommen@gwgl-hamburg.de<\/a> oder telefonisch unter <strong>040\/300 39 86-0<\/strong> there for you.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Pflichtteilsentzug: Hohe formale und inhaltliche Anforderungen<\/p>","protected":false},"author":7,"featured_media":5222,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[1,40,135],"tags":[259,164],"class_list":["post-2701","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-allgemein","category-erben-und-vererben","category-pflichtteil","tag-pflichtteil-de","tag-pflichtteilsentzug"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2701","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/7"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=2701"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2701\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/5222"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2701"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=2701"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=2701"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}