{"id":2706,"date":"2023-11-02T12:36:52","date_gmt":"2023-11-02T11:36:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www.gwgl-hamburg.de\/blog\/post\/pflichtteilsentzug-hohe-anforderungen-2\/"},"modified":"2026-03-18T12:59:12","modified_gmt":"2026-03-18T11:59:12","slug":"schenkung-eines-grundstuecks-fuer-die-pflegschaft-der-mutter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/schenkung-eines-grundstuecks-fuer-die-pflegschaft-der-mutter\/","title":{"rendered":"Schenkung des Grundst\u00fccks f\u00fcr Pflegschaft der Mutter"},"content":{"rendered":"<p><strong>Schenkung Grundst\u00fcck f\u00fcr die Pflegschaft der Mutter: Beeintr\u00e4chtigungsabsicht bzw. lebzeitiges Eigeninteresse einer durch gemeinschaftliches Testament gebundenen Erblasserin<\/strong><!--more--><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Das LG Koblenz hat in seinem Teilurteil vom 18. November 2021 <strong>(Az.: 1 O 222\/18)<\/strong> entschieden, dass die Schenkung eines Grundst\u00fcckes unter bestimmten Voraussetzungen zu Lebzeiten an ein Kind auch dann wirksam ist, wenn im Testament als Schlusserbe f\u00fcr das konkrete Grundst\u00fcck ein anderes Kind vorgesehen war.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><strong>Dem Teilurteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:<\/strong><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Am 1. April 1969 errichtete ein Ehepaar ein privatschriftliches Testament, in dem die Ehegatten sich wechselseitig als Alleinerben einsetzten. Als Schlusserben wurden die drei gemeinsamen Kinder eingesetzt. Einer der S\u00f6hne, der Kl\u00e4ger, sollte ein bestimmtes Grundst\u00fcck erhalten.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Nach dem Tod des Vaters 1974 erbte die Mutter als Vorerbin und die Kinder wurden zu Nacherben.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Am 14. August 2014 \u00fcbertrug die Mutter ihrer Tochter aus dem Erbe ein anderes Grundst\u00fcck. Zudem \u00fcbertrug sie ihr auch ihren Miteigentumsanteil an dem Grundst\u00fcck, das eigentlich der Bruder sp\u00e4ter bekommen sollte. Dar\u00fcber hinaus r\u00e4umte die Mutter zugunsten ihrer Tochter f\u00fcr dieses Grundst\u00fcck ein kostenloses lebenslanges Wohn- und Gartennutzungsrecht ein. Im Jahr 2015 erteilte die Mutter ihrer Tochter eine notarielle Vollmacht.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Der Kl\u00e4ger, der eine Sohn, und die Beklagte, die Tochter, stritten nach dem Tod der Mutter um genau diese Schenkung. Der Kl\u00e4ger, die Beklagte und das dritte Kind, ein Bruder, bildeten eine Erbengemeinschaft.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt vor, dass die Mutter der Schwester das Grundst\u00fcck nur geschenkt habe, um aufgrund eines pers\u00f6nlichen Zerw\u00fcrfnisses sein Erbe zu schm\u00e4lern. Die Mutter habe der Tochter das Grundst\u00fcck nicht als Gegenleistung f\u00fcr eine etwaige Pflege geschenkt. Diese Pflege habe zudem nicht in einem den Wert des Grundbesitzes entsprechenden Umfang stattgefunden. Die \u00dcbertragung des Grundbesitzes und die Einr\u00e4umung des Wohnungs- und Gartennutzungsrechtes versto\u00dfe gegen <strong>\u00a7 2287 Abs. 1 BGB<\/strong>, der auch f\u00fcr gemeinschaftliche Testamente gelte. Die Erblasserin habe mit Beeintr\u00e4chtigungsabsicht zu Lasten des Kl\u00e4gers als Vertragserben im Sinne des <strong>\u00a7 2287 BGB<\/strong> gehandelt.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Die Beklagte tr\u00e4gt vor, dass sie ihre Mutter zu Lebzeiten intensiv gepflegt habe, was die Schenkungen rechtfertige. <strong>\u00a7 2287 Abs. 1 BGB<\/strong> sei nicht einschl\u00e4gig, weil die streitgegenst\u00e4ndlichen Zuwendungen jedenfalls durch ein evidentes lebzeitiges Eigeninteresse der Erblasserin gerechtfertigt seien.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Der Beklagte forderte die Herausgabe des Grundst\u00fccks, welches er erhalten sollte, an ihn selbst sowie die \u00dcbertragung des anderen Grundst\u00fccks an die Erbengemeinschaft. Daneben begehrte er die Bewilligung der L\u00f6schung des Wohn- und Gartennutzungsrechts.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Das Landgericht hat die Klage als unbegr\u00fcndet abgewiesen.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Der Vertragserbe kann gem\u00e4\u00df <strong>\u00a7 2287 Abs. 1 BGB<\/strong> nach Erbanfall, f\u00fcr den Fall, dass der Erblasser in der <strong>Absicht, den Vertragserben zu beeintr\u00e4chtigen, eine Schenkung gemacht hat, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks fordern.<\/strong> Nach der BGH-Rechtsprechung <strong>(BGH NJW-RR 2012, 207 f.)<\/strong> ist diese Regelung auf <strong>wechselbez\u00fcgliche letztwillige Verf\u00fcgungen eines gemeinschaftlichen Testaments<\/strong>, das nach dem Tod des Erstverstorbenen unwiderruflich geworden ist, <strong>entsprechend anzuwenden<\/strong>.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Es bedarf nur geringer Anforderungen bez\u00fcglicher der <strong>Beeintr\u00e4chtigungsabsicht<\/strong> des Erblassers. So gen\u00fcgt es, wenn der Erblasser <strong>wei\u00df, dass er durch die unentgeltliche Weitergabe das Erbe schm\u00e4lert<\/strong>. Nach h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt sodann allerdings eine Missbrauchspr\u00fcfung. <strong>Der Erblasser muss das ihm verbliebene Recht zu lebzeitigen Verf\u00fcgungen missbraucht haben.<\/strong><\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Ein Anspruch auf Herausgabe der Schenkung bestehe daher nur, wenn die Erblasserin die Schenkung missbr\u00e4uchlich ausschlie\u00dflich zur Beeintr\u00e4chtigung des Erbes des klagenden Sohnes vorgenommen h\u00e4tte.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\"><strong>Sofern der Erblasser ein lebzeitiges Eigeninteresse an der von ihm vorgenommenen Schenkung hatte, liegt kein Missbrauch vor.<\/strong> Ein derartiges Interesse wird angenommen, wenn nach dem Urteil eines objektiven Beobachters die Verf\u00fcgung in Anbetracht der gegebenen Umst\u00e4nde auch unter Ber\u00fccksichtigung der erbvertraglichen Bindung als billigenswert und gerechtfertigt erscheint. Ein <strong>solches Interesse kann vorliegen, wenn es dem Erblasser um seine Versorgung und Pflege im Alter geht<\/strong> oder wenn der Erblasser mit der Schenkung jemanden danken wollte.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Auch die Bindung des Beschenkten durch die Schenkung an den Erblasser, zur Absicherung der eigenen Pflege, stellt ein gerechtfertigtes Interesse des Erblassers da.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Der Kl\u00e4ger m\u00fcsste das Fehlen eines solchen Eigeninteresses beweisen, was er nicht konnte. Das Landgericht sah ein erhebliches Eigeninteresse der verstorbenen Mutter in der Schenkung an die Tochter.<\/p>\n<p align=\"JUSTIFY\">Haben Sie Fragen zur <a href=\"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/areas-of-law\/erbrecht-nachfolge\/vorweggenommene-erbfolge\/\">vorweggenommenen Erbfolge<\/a> oder zu Bindungswirkungen von Testamenten? Oder m\u00f6chten Sie Ihr <a href=\"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/areas-of-law\/erbrecht-nachfolge\/testamentsgestaltung-und-vorsorge\/\">Testament gestalten<\/a>, um die gesetzliche Erbfolge zu vermeiden? Wir beraten Sie gern zu s\u00e4mtlichen erbrechtlich relevanten Fragen und Problemen. Vereinbaren Sie einen Termin. Wir sind per E-Mail unter\u00a0<a href=\"mailto:willkommen@gwgl-hamburg.de\">willkommen@gwgl-hamburg.de<\/a>\u00a0oder telefonisch unter\u00a0<strong>040\/300 39 86-0<\/strong>\u00a0there for you.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Schenkung Grundst\u00fcck f\u00fcr die Pflegschaft der Mutter: Beeintr\u00e4chtigungsabsicht bzw. lebzeitiges Eigeninteresse einer durch gemeinschaftliches Testament gebundenen Erblasserin<\/p>","protected":false},"author":7,"featured_media":5221,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[1,40,135],"tags":[277,224,278,279,89],"class_list":["post-2706","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-allgemein","category-erben-und-vererben","category-pflichtteil","tag-beeintraechtigungsabsicht","tag-gemeinschaftliches-testament","tag-grundstueck","tag-pflegschaft","tag-schenkung"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2706","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/7"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=2706"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2706\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4473,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2706\/revisions\/4473"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/5221"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2706"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=2706"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=2706"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}