{"id":2710,"date":"2023-11-08T13:44:34","date_gmt":"2023-11-08T12:44:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www.gwgl-hamburg.de\/blog\/post\/schenkung-eines-grundstuecks-fuer-die-pflegschaft-der-mutter-2\/"},"modified":"2026-03-18T12:59:46","modified_gmt":"2026-03-18T11:59:46","slug":"gemeinschaftliches-testament-nicht-gleich-gegenseitige-erbeinsetzung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/gemeinschaftliches-testament-nicht-gleich-gegenseitige-erbeinsetzung\/","title":{"rendered":"Ein gemeinschaftliches Testament spricht nicht automatisch f\u00fcr die Annahme einer gegenseitigen Erbeinsetzung \u2013 dies muss klar zum Ausdruck gebracht werden"},"content":{"rendered":"<p><strong>Ein gemeinschaftliches Testament spricht nicht automatisch f\u00fcr die Annahme einer gegenseitigen Erbeinsetzung \u2013 dies muss klar zum Ausdruck gebracht werden<\/strong><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Das OLG Brandenburg hat in seinem Beschluss vom 9. August 2022 <strong>(Az.: 3 W 67\/22)<\/strong> entschieden, dass allein der im gemeinschaftlichen Testament ge\u00e4u\u00dferte Wunsch eines Ehepaars, dass die im Testament genannten Personen nach dem Tod des l\u00e4ngerlebenden Ehegatten ein Wohnhaus erhalten sollten, nicht ausreicht, um das Testament dahingehend auszulegen, dass die Eheleute sich gegenseitig als Alleinerben des gesamten Nachlasses f\u00fcr den ersten Erbfall einsetzen wollten.<\/p>\n<p><strong>Dem Teilurteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:<\/strong><\/p>\n<p>Ein Ehepaar errichtete am 4. M\u00e4rz 2019 ein gemeinschaftliches Testament mit der \u00dcberschrift \u201eTestament, den 04.03.2019, Betr. Wohnhaus + Grundst\u00fcck\u201c. In dem Testament hie\u00df es unter anderem \u201ehiermit verf\u00fcgen wir, dass unser Wohnhaus + Grundst\u00fcck obiger Anschrift nach dem Tod des l\u00e4ngerlebenden Eigent\u00fcmers \u00fcbergehen soll als Erbe 1.) an unsere Tochter, 2.) sowie an unsere Enkel.\u201c<\/p>\n<p>Neben der Immobilie, die mit einem Wert von 500.000 \u20ac gesch\u00e4tzt wurde, hatten die Eheleute ein Barverm\u00f6gen in H\u00f6he von 250.000 \u20ac.<\/p>\n<p>Nachdem der Erblasser vorverstarb, beantragte der Antragsteller, eines der drei Kinder des Ehepaares, einen Erbschein, der die Ehefrau des Erblassers zu \u00bd und die drei gemeinsamen Kinder zu je 1\/6 ausweist.<\/p>\n<p>Dies lehnte das Nachlassgericht ab. Es ging davon aus, dass sich die Ehegatten nach dem ersten Erbfall gegenseitig zu Alleinerben einsetzen wollten.<\/p>\n<p>Der Antragsteller und Sohn der Eheleute wendete sich mit der Beschwerde dagegen und tr\u00e4gt vor, dem Testament sei keine Alleinerbeinsetzung der Eheleute zu entnehmen. Dadurch, dass neben der Immobilie ein erhebliches weiteres Verm\u00f6gen vorhanden gewesen sei, sei nicht \u00fcber den wesentlichen Teil des Verm\u00f6gens verf\u00fcgt worden, sodass nicht von einer Erbeinsetzung auszugehen sei. Es sei gesetzliche Erbfolge nach dem Tod des ersten Elternteils eingetreten.<\/p>\n<p>Das OLG h\u00e4lt die Beschwerde des Antragstellers f\u00fcr begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Dem Testament lasse sich keine gegenseitige Alleinerbeneinsetzung f\u00fcr den ersten Erbfall entnehmen, sodass die gesetzliche Erbfolge eingetreten sei.<\/p>\n<p>Dem Testament sei der Wunsch der Eheleute zu entnehmen, dass die im Testament genannten Personen nach dem Tod des l\u00e4nger lebenden Ehegatten das Wohnhaus erhalten sollten. Dies rechtfertige aber nicht die Annahme, dass die Eheleute sich gegenseitig als Alleinerben des gesamten Nachlasses einsetzen wollte.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Testamentsauslegung kommt es gem\u00e4\u00df <strong>\u00a7 133 BGB<\/strong> auf den <strong>wirklichen Willen des Erblassers<\/strong> an. Eine Erbeinsetzung, die in einem Testament nicht enthalten ist, gen\u00fcgt den Formvorschriften nicht und ist daher gem\u00e4\u00df \u00a7 125 Abs. 1 BGB nichtig. <strong>Ein gemeinschaftliches Testament kann f\u00fcr sich nicht die Annahme einer gegenseitigen Erbeinsetzung rechtfertigen.<\/strong><\/p>\n<p>After <strong>\u00a7 2087 Abs. 2 BGB<\/strong> fehlt es schon an einer Erbeinsetzung der Tochter f\u00fcr den zweiten Erbfall. <strong>Wenn das Testament nur Verm\u00e4chtnisse und keine Erbeinsetzung enthalte, so k\u00f6nne aus ihm nicht auf eine gegenseitige Erbeinsetzung f\u00fcr den ersten Todesfall geschlossen werden.<\/strong><\/p>\n<p>Es ist durch Auslegung gem\u00e4\u00df <strong>\u00a7 2084 BGB<\/strong> zu ermitteln, ob eine Erbeinsetzung erfolgt ist. Es ist im Zweifel nicht von einer Erbeinsetzung auszugehen, wenn dem Bedachten nur einzelne Gegenst\u00e4nde zugewendet wurden. Diese Auslegungsregel kommt nicht in Betracht, wenn durch vorrangige Auslegung diese Zweifel \u00fcberwunden wurden.<\/p>\n<p>Die Zuwendung der <strong>Immobilie<\/strong> stellt <strong>keine Erbeinsetzung gem\u00e4\u00df \u00a7 2087 Abs. 2 BGB<\/strong> dar. Gem\u00e4\u00df \u00a7 2087 Abs. 2 BGB ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass der Bedachte Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist, wenn ihm nur <strong>einzelne Gegenst\u00e4nde<\/strong> zugewendet sind.<\/p>\n<p>Trotz Zuwendung nur von einzelnen Gegenst\u00e4nden spricht f\u00fcr die Annahme einer Erbeinsetzung, wenn der Erblasser sein Verm\u00f6gen vollst\u00e4ndig den einzelnen Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden nach verteilt hat, wenn er dem Bedachten die Gegenst\u00e4nde zugewendet hat, die nach seiner Vorstellung das Hauptverm\u00f6gen bilden, oder nur Verm\u00e4chtnisnehmer vorhanden w\u00e4ren und nicht anzunehmen ist, dass der Erblasser \u00fcberhaupt keine Erben berufen und seine Verwandten oder seine Ehegatten als gesetzliche Erben ausschlie\u00dfen wollte.<\/p>\n<p>Dies kann gelten, wenn der Nachlass durch die Zuwendung des wertm\u00e4\u00dfigen Hauptnachlassgegenstands, im Wesentlichen ersch\u00f6pft ist oder der <strong>objektive Wert das \u00fcbrige Verm\u00f6gen an Wert so erheblich \u00fcbertrifft<\/strong>, dass der Erblasser ihn als seinen wesentlichen Wert angesehen hat.<\/p>\n<p>Durch die Wortwahl der \u00dcberschrift \u201eWohnhaus + Grundst\u00fcck\u201c sei es den Eheleuten klar gewesen, dass sie nur \u00fcber einen Teil ihres Verm\u00f6gens verf\u00fcgten. Dass sie \u00fcber erhebliches weiteres Verm\u00f6gen verf\u00fcgten, war ihnen bewusst. Die Wahl des Wortes <a title=\"Inheritance law and succession\" href=\"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/areas-of-law\/erbrecht-nachfolge\/\">\u201eErbe\u201c<\/a> kann nur als Indiz gewertet werden, ist aber nicht ma\u00dfgebend. Nicht die Wortwahl, sondern der sachliche Inhalt sei entscheidend.<\/p>\n<p>Auch die Wertverh\u00e4ltnisse ergaben hier kein anderes Ergebnis. Das Barverm\u00f6gen sei im Verh\u00e4ltnis zum Wert der Immobilie ein erheblicher und nicht zu vernachl\u00e4ssigender Verm\u00f6genswert. Die Immobilie stelle demnach keinesfalls den wesentlichen Nachlass dar und es sei nicht ersichtlich, dass die Ehegatten davon ausgegangen seien, dass ihr Verm\u00f6gen durch die Zuwendung der Immobilie ersch\u00f6pfend aufgeteilt worden sei.<\/p>\n<p>Eine Einsetzung der Eheleute als Alleinerben muss daher ausscheiden. Es gilt die gesetzliche Erbfolge.<\/p>\n<p>Um langj\u00e4hrige Streitigkeiten zu verhindern, ist es ratsam, sich bei der <a title=\"Fachanw\u00e4ltin f\u00fcr Erbrecht: Thema Testamentserstellung\" href=\"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/areas-of-law\/erbrecht-nachfolge\/testamentsgestaltung-und-vorsorge\/\">Testamentserstellung<\/a> beraten zu lassen. Wir beraten Sie gern zu s\u00e4mtlichen erbrechtlich relevanten Fragen und Problemen. Vereinbaren Sie einen Termin. Wir sind per E-Mail unter\u00a0<a href=\"mailto:willkommen@gwgl-hamburg.de\">willkommen@gwgl-hamburg.de<\/a>\u00a0oder telefonisch unter\u00a0<strong>040\/300 39 86-0<\/strong>\u00a0f\u00fcr Sie da und freuen uns von Ihnen zu h\u00f6ren oder zu lesen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein gemeinschaftliches Testament spricht nicht automatisch f\u00fcr die Annahme einer gegenseitigen Erbeinsetzung \u2013 dies muss klar zum Ausdruck gebracht werden<\/p>","protected":false},"author":7,"featured_media":5222,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[1,40,151],"tags":[224,109,171],"class_list":["post-2710","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-allgemein","category-erben-und-vererben","category-testament","tag-gemeinschaftliches-testament","tag-testament-de","tag-testamentsgestaltung"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2710","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/7"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=2710"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2710\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4474,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2710\/revisions\/4474"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/5222"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2710"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=2710"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=2710"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}