{"id":2733,"date":"2023-12-01T12:17:54","date_gmt":"2023-12-01T11:17:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www.gwgl-hamburg.de\/blog\/post\/gemeinschaftliches-testament-nicht-gleich-gegenseitige-erbeinsetzung-2\/"},"modified":"2026-03-18T13:01:49","modified_gmt":"2026-03-18T12:01:49","slug":"keine-verjaehrungsfrist-irrtum-bei-unwirksamkeit-testament","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/keine-verjaehrungsfrist-irrtum-bei-unwirksamkeit-testament\/","title":{"rendered":"Eintritt der Verj\u00e4hrung eines Pflichtteilsanspruchs bei Irrtum \u00fcber die Unwirksamkeit des Testaments"},"content":{"rendered":"<p><strong>Eintritt der Verj\u00e4hrung eines Pflichtteilsanspruchs bei Irrtum \u00fcber die Unwirksamkeit des Testaments<\/strong><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Ein <strong>Irrtum \u00fcber die Unwirksamkeit des Testaments<\/strong> kann dazu f\u00fchren, dass die <strong>Verj\u00e4hrungsfrist iSd \u00a7 195 BGB<\/strong> nicht beginnt.<\/p>\n<p>Das OLG Hamm hat in seinem Urteil vom 2. M\u00e4rz 2023 <strong>(Az.: I-10 U 108\/21)<\/strong> entschieden, dass die erforderliche Kenntnis von der beeintr\u00e4chtigenden letztwilligen Verf\u00fcgung fehlen kann, wenn der Berechtigte infolge Tatsachen- oder Rechtsirrtums davon ausgeht, die ihm bekannte Verf\u00fcgung sei unwirksam und entfalte daher f\u00fcr ihn keine beeintr\u00e4chtigende Wirkung.<\/p>\n<h2>Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:<\/h2>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist das einzige Kind des Erblassers aus dessen geschiedener ersten Ehe. Der Erblasser verstarb 2015. Nach dessen Tod, stritten die Parteien um Pflichtteils- und Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspr\u00fcche. Der Erblasser war in zweiter Ehe mit der Beklagten verheiratet. Der Erblasser errichtete am 2. Juni 2003 und am 13. April 2007 Testamente, in welchen er den Kl\u00e4ger, seinen einzigen Sohn, zu seinem Alleinerben einsetzte. Am 11. Februar 2009 errichtete der Erblasser ein <a title=\"Fachanwalt f\u00fcr Erbrecht hilft bei der Testamentsgestaltung und Vorsorge\" href=\"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/areas-of-law\/erbrecht-nachfolge\/testamentsgestaltung-und-vorsorge\/\">Will<\/a>, in welchem er die fr\u00fcheren Testamente ausdr\u00fccklich widerrief, und setzte die Beklagte, seine zweite Ehefrau, als Alleinerbin ein.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger wurde durch die Beklagte unmittelbar nach dem Tod des Erblassers von dessen Versterben in Kenntnis gesetzt. Am 4. August 2015 erfuhr der Kl\u00e4ger von dem letzten Testament.<\/p>\n<p>Am 7. Juni 2016 stellte der Kl\u00e4ger einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerben auswies. Er war der Meinung, dass das neue Testament vom 11. Februar 2009 infolge der fortschreitenden Demenz und einer damit einhergehenden Testierunf\u00e4higkeit seines Vaters, unwirksam sei. Die Beklagte beantragte am 4. September 2017 ebenfalls einen Erbschein, welcher sie als Alleinerbin auswies, mit der Begr\u00fcndung sie sei aufgrund des Testaments vom 11. Februar 2009 Alleinerbin geworden. Das Amtsgericht erachtete die zur Begr\u00fcndung des Antrags der Beklagten erforderlichen Tatsachen f\u00fcr festgestellt. Es sah die von dem Kl\u00e4ger geschilderten Tatsachen als nicht ausreichend f\u00fcr die Annahme einer Testierunf\u00e4higkeit an.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger legte hiergegen Beschwerde ein, der das Amtsgericht nicht abhalf. Das OLG Hamm holte dann im Beschwerdeverfahren ein schriftliches Gutachten zur Frage der Testierf\u00e4higkeit ein. Dieses best\u00e4tigte die behauptete Testierunf\u00e4higkeit nicht. Daraufhin nahm der Kl\u00e4ger seine Beschwerde zur\u00fcck und verlangte von der Beklagten Auskunft \u00fcber den Nachlass und Zahlung des sich daraus ergebenden Pflichtteil.<\/p>\n<p>Am 28. Dezember 2019 machte er dann im Wege der Stufenklage seine <a title=\"Pfichtteilsanspruch Erbrecht\" href=\"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/areas-of-law\/erbrecht-nachfolge\/pflichtteil\/\">Pflichtteilsanspr\u00fcche<\/a> gerichtlich geltend. Die Beklagte machte die Einrede der Verj\u00e4hrung geltend und berief sich auf ein Zur\u00fcckbehaltungsrecht gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger.<\/p>\n<p>Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen und ausgef\u00fchrt, die Klage sei unbegr\u00fcndet, da der geltend gemachte Anspruch verj\u00e4hrt sei. Gem\u00e4\u00df <strong>\u00a7 195 BGB<\/strong> verj\u00e4hren s\u00e4mtliche Pflichtteilsanspr\u00fcche in drei Jahren. Gem\u00e4\u00df <strong>\u00a7 199 Abs. 1 BGB beginnt die Frist mit dem Schluss des Jahres<\/strong>, indem der <strong>Anspruch entstanden ist<\/strong> und der Gl\u00e4ubiger von den den <strong>Anspruch begr\u00fcndenden Umst\u00e4nden<\/strong> und der Person des Schuldners <strong>Kenntnis erlangt<\/strong> oder <strong>ohne grobe Fahrl\u00e4ssigkeit erlangen m\u00fcsste<\/strong>. Das ist in diesem Fall der Eintritt des Erbfalls und das ihn enterbenden notarielle Testament zu Gunsten der Beklagten. Die 3-Jahresfrist habe mit Schluss des Jahres 2015, nach Kenntnis vom Erbfall, zu laufen begonnen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger legte Berufung ein. Er war der Meinung, dass das Landgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen habe. Es habe unzutreffend angenommen, dass der Kl\u00e4ger im Jahr 2015 Kenntnis vom Bestehen seines Pflichtteilsanspruch gehabt habe. <strong>Bis zum Abschluss des Erbscheinsverfahren<\/strong> und des Beschwerdeverfahren habe er grade <strong>keine sichere Kenntnis aller tatbestandlichen Voraussetzungen<\/strong> gehabt. Er sei aufgrund der <strong>schweren Demenz seines Vaters<\/strong> von <strong>der Unwirksamkeit des letzten Testaments ausgegangen<\/strong>. Er f\u00fchrte aus, dass er erst am 25. August 2019 mit dem Zugang des Sachverst\u00e4ndigengutachtens Kenntnis davon erlangen konnte, dass eine fehlende Testierf\u00e4higkeit nicht sicher festzustellen war. Die Frist habe daher mit Schluss des Jahres 2019 zu laufen begonnen. Die Beklagte trug vor, die Kenntnis vom Tod des Vaters und des Testaments vom 11. Februar 2009 habe die Frist im Jahr 2015 in Gang gesetzt. Der Kl\u00e4ger habe von einer grunds\u00e4tzlichen Testierf\u00e4higkeit ausgehen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Nun hat das OLG Hamm entschieden. Die Berufung ist erfolgreich, weil die Voraussetzungen f\u00fcr den <strong>Pflichtteilsanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 2303 Abs. 1 S. 1 BGB<\/strong> vorliegen. Unstreitig ist der Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7 2303 BGB als Abk\u00f6mmling des Erblassers pflichtteilsberechtigt. Die Beklagte ist aufgrund des Testaments vom 11. Februar 2009 Alleinerbin geworden. Das OLG f\u00fchrt weiter aus, dass der Pflichtteilsanspruch nicht verj\u00e4hrt ist. Der Kl\u00e4ger habe vom Tod des Erblassers und der letztwilligen Verf\u00fcgung vom 11. Februar 2009 im Jahr 2015 Kenntnis erlangt. Dennoch ist die dreij\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist nicht bereits mit dem 31. Dezember 2018 abgelaufen. Der Kl\u00e4ger hat erst <strong>mit dem Gutachten Kenntnis von der Wirksamkeit des Testaments erlangt<\/strong>. Die Kenntnis von der beeintr\u00e4chtigenden <strong>Verf\u00fcgung setzt voraus<\/strong>, dass der <strong>Pflichtteilsberechtigte den wesentlichen Inhalt<\/strong> der <strong>beeintr\u00e4chtigenden Verf\u00fcgung erkannt hat<\/strong>. Wenn der <strong>Berechtigte einem Tatsachen- oder Rechtsirrtum<\/strong> \u00fcber diese Verf\u00fcgung unterliegt, <strong>kann dies fehlen<\/strong>. Dies gilt, <strong>wenn Wirksamkeitsbedenken<\/strong> <strong>nicht von vornherein von der Hand zu weisen sind<\/strong>. Die Tatsache, dass das Oberlandesgericht ein Sachverst\u00e4ndigengutachten in Auftrag gegeben hat, zeigt dass hier berechtigte Zweifel an der Testierf\u00e4higkeit des Erblassers bestanden. Erst mit Ausr\u00e4umung der Zweifel, ist von Kenntnis der beeintr\u00e4chtigenden Verf\u00fcgung und Beginn des Laufes der Verj\u00e4hrungsfrist auszugehen. Das war hier erst kurz vor der Geltendmachung der Pflichtteilsanspr\u00fcche der Fall. Damit waren diese nicht verj\u00e4hrt.<\/p>\n<p><strong>Sind Sie selbst pflichtteilsberechtigt?<\/strong> Sind Sie Erbe und es werden <a title=\"Pflichtteil Erbe\" href=\"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/areas-of-law\/erbrecht-nachfolge\/pflichtteil\/\">Pflichtteilsanspr\u00fcche<\/a> geltend gemacht? Haben Sie Zweifel an der Wirksamkeit eines Testaments? Wir beraten Sie gern zu s\u00e4mtlichen <a title=\"Fachanwalt f\u00fcr Erbrecht gibt Rechtsberatung bei erbrechtlichen Fragen und Problemen\" href=\"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/areas-of-law\/erbrecht-nachfolge\/\">erbrechtlich relevanten Fragen<\/a> und Problemen. Vereinbaren Sieeinen Termin. Wir sind per E-Mail unter\u00a0<a href=\"mailto:willkommen@gwgl-hamburg.de\">willkommen@gwgl-hamburg.de<\/a>\u00a0oder telefonisch unter\u00a0<strong>040\/300 39 86-0<\/strong>\u00a0f\u00fcr Sie da und freuen uns von Ihnen zu h\u00f6ren oder zu lesen.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eintritt der Verj\u00e4hrung eines Pflichtteilsanspruchs bei Irrtum \u00fcber die Unwirksamkeit des Testaments<\/p>","protected":false},"author":7,"featured_media":5222,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[1,40,135,151],"tags":[161,109,171],"class_list":["post-2733","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-allgemein","category-erben-und-vererben","category-pflichtteil","category-testament","tag-pflichtteilsanspruch","tag-testament-de","tag-testamentsgestaltung"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2733","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/7"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=2733"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2733\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4477,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2733\/revisions\/4477"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/5222"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2733"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=2733"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=2733"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}