{"id":2769,"date":"2024-03-11T11:17:23","date_gmt":"2024-03-11T10:17:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www.gwgl-hamburg.de\/blog\/post\/keine-verjaehrungsfrist-irrtum-bei-unwirksamkeit-testament-2\/"},"modified":"2026-03-18T13:02:18","modified_gmt":"2026-03-18T12:02:18","slug":"durchstreichung-im-testament-vermutung-widerrufsabsicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/durchstreichung-im-testament-vermutung-widerrufsabsicht\/","title":{"rendered":"Durchstreichungen im Testament begr\u00fcnden Vermutung der Widerrufsabsicht"},"content":{"rendered":"<p><strong>Durchstreichungen im Testament begr\u00fcnden die Vermutung der Widerrufsabsicht des Erblassers<\/strong><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Das OLG M\u00fcnchen hat in seinem Beschluss vom 13. Oktober 2023 <strong>(Az.: 33 Wx 73\/23 e)<\/strong> entschieden, dass sofern ein privatschriftliches Testament in der Wohnung des Erblassers gefunden wird und ausgeschlossen werden kann, dass Dritte ungehinderten Zugriff darauf hatten, davon auszugehen ist, dass Ver\u00e4nderungen an der Urkunde vom Erblasser selbst vorgenommen wurden.<br \/>\nSofern keine weiteren Umst\u00e4nde hinzukommen, kann davon ausgegangen werden, dass gro\u00dffl\u00e4chige Durchstreichungen, die sich \u00fcber die gesamte Urkunde erstrecken, in Widerrufsabsicht angebracht worden sind.<\/p>\n<p><strong>Dem Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde:<\/strong><\/p>\n<p>Die geschiedene und kinderlose Erblasserin hinterlie\u00df ein handschriftliches Testament, in welchem sie ihren Lebensgef\u00e4hrten als Alleinerben einsetzte. Ihre zwei Br\u00fcder enterbte sie. \u00dcber die drei Seiten des Testamentes waren mehrere Durchstreichungen zu finden, die den gesamten Text umfassten. Daneben wurde ein undatiertes und nicht unterschriebenes maschinenschriftliches Testament gefunden, mit im Wesentlichen gleichem Inhalt wie das handschriftliche Testament.<\/p>\n<p>Der Lebensgef\u00e4hrte beantragte einen Erbschein, der ihn als Alleinerben ausweisen sollte. Das Nachlassgericht k\u00fcndigte die Erteilung des entsprechenden Erbscheins an und begr\u00fcndete dies damit, dass durch die Durchstreichungen das Testament nicht widerrufen worden sei. Es w\u00fcrden Zweifel verbleiben, ob die Durchstreichungen von der Erblasserin vorgenommen worden seien.<\/p>\n<p>Die Br\u00fcder der Erblasserin legten Beschwerde ein. Dieser half das Nachlassgericht nicht ab und legte die Akten dem OLG M\u00fcnchen zur Entscheidung vor. Der Zivilsenat des OLG M\u00fcnchen hob den Beschluss auf und gab das Verfahren zur erneuten Durchf\u00fchrung an das Nachlassgericht zur\u00fcck. Das Nachlassgericht half dem erneut nicht ab und legte die Akten wieder dem OLG M\u00fcnchen vor.<\/p>\n<p>Der Senat teilte die Ansicht des Nachlassgerichts, es lasse sich kein Widerrufswille der Erblasserin feststellen, nicht. <strong>Er geht davon aus,<\/strong> dass die <strong>Erblasserin das Testament in Widerrufsabsicht vernichtet hat.<\/strong><\/p>\n<p>Zwischen den Beteiligten war allein streitig, ob das Testament von der Erblasserin in Widerrufsabsicht durchstrichen wurde, oder ob die Durchstreichungen von einer dritten Person, oder aber von der Erblasserin, aber nicht in Widerrufsabsicht, erfolgt sind. Die Feststellungslast f\u00fcr die Wirksamkeit eines Testaments obliegt demjenigen, der Rechte aus diesem herleiten will. <strong>Die Feststellungslast f\u00fcr eine Widerrufshandlung des Erblassers<\/strong> in Widerrufsabsicht obliegt demjenigen, <strong>der sich darauf beruft.<\/strong> Das Testament befand im Besitz der Erblasserin bis zu ihrem Tod. Der Senat kam nach der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass sich praktisch ausschlie\u00dfen lasse, dass Dritte Zugriff auf das Testament hatten. Ebenso sei auszuschlie\u00dfen, dass nach dem Tod Dritte Ver\u00e4nderungen an dem Testament vorgenommen hatten. Der Lebensgef\u00e4hrte, der das Testament fand, hatte kein Interesse an der Vernichtung des Testaments. Die Br\u00fcder hatten lediglich nach der Beerdigung Zutritt zu der Wohnung, um nach alten Familienfotos zugucken. Das Gericht kam zu der \u00dcberzeugung, dass die Erblasserin die Streichungen vorgenommen hatte. Gem\u00e4\u00df <strong>\u00a7 2255 S. 2 BGB<\/strong> gilt die Vermutung, dass die <strong>Erblasserin die Streichungen in Widerrufsabsicht vorgenommen hatte.<\/strong> F\u00fcr die Annahme, die Erblasserin habe die Absicht gehabt, das durchgestrichene Testament fortgelten zu lassen, bis sie eine neue Verf\u00fcgung errichtet hatte, gab es keine Anhaltspunkte.<\/p>\n<p>Der Erbscheinsantrag des Lebensgef\u00e4hrten war damit zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Um derartige meist sehr langj\u00e4hrige Streitigkeiten f\u00fcr die Angeh\u00f6rige zu verhindern, ist es ratsam, sich bei allem rund um die Testamentserstellung oder den Widerruf von Testamenten beraten zu lassen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sind Sie selbst pflichtteilsberechtigt?<\/strong> Sind Sie Erbe und es werden <a title=\"Pflichtteil Erbe\" href=\"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/areas-of-law\/erbrecht-nachfolge\/pflichtteil\/\">Pflichtteilsanspr\u00fcche<\/a> geltend gemacht? Haben Sie Zweifel an der Wirksamkeit eines Testaments? Wir beraten Sie gern zu s\u00e4mtlichen <a title=\"Fachanwalt f\u00fcr Erbrecht gibt Rechtsberatung bei erbrechtlichen Fragen und Problemen\" href=\"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/areas-of-law\/erbrecht-nachfolge\/\">erbrechtlich relevanten Fragen<\/a> und Problemen. Vereinbaren Sie einen Termin. Wir sind per E-Mail unter\u00a0<a href=\"mailto:willkommen@gwgl-hamburg.de\">willkommen@gwgl-hamburg.de<\/a>\u00a0oder telefonisch unter\u00a0<strong>040\/300 39 86-0<\/strong>\u00a0f\u00fcr Sie da und freuen uns von Ihnen zu h\u00f6ren oder zu lesen.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Durchstreichungen im Testament begr\u00fcnden die Vermutung der Widerrufsabsicht des Erblassers<\/p>","protected":false},"author":7,"featured_media":5218,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[1,40,151],"tags":[161,109,171,283],"class_list":["post-2769","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-allgemein","category-erben-und-vererben","category-testament","tag-pflichtteilsanspruch","tag-testament-de","tag-testamentsgestaltung","tag-widerruf-testament"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2769","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/7"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=2769"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2769\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4478,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2769\/revisions\/4478"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/5218"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2769"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=2769"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=2769"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}