{"id":2782,"date":"2024-03-18T09:36:49","date_gmt":"2024-03-18T08:36:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www.gwgl-hamburg.de\/blog\/post\/durchstreichung-im-testament-vermutung-widerrufsabsicht-2\/"},"modified":"2026-03-18T13:02:51","modified_gmt":"2026-03-18T12:02:51","slug":"auslegung-testament-nichtigkeit-bei-unbestimmtheit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/auslegung-testament-nichtigkeit-bei-unbestimmtheit\/","title":{"rendered":"Auslegung eines Testaments \u2013 Nichtigkeit eines Testaments bei Unbestimmtheit"},"content":{"rendered":"<p><strong>Auslegung eines Testaments, das als Erben denjenigen bestimmt, der den Erblasser bis zu seinem Tod pflegt und betreut \u2013 Nichtigkeit eines Testaments bei Unbestimmtheit<\/strong><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Das OLG M\u00fcnchen hat in seinem Beschluss vom 25. September 2023 <strong>(Az.: 33 Wx 38\/23e)<\/strong> entschieden, dass ein Testament nichtig ist, wenn der Wortlaut der Verf\u00fcgung so unbestimmt ist, dass die Auslegung ergebnislos bleiben muss. Es kann nur auf einen \u201eMindestbedeutungsgehalt\u201c der vom Erblasser verwendeten Begriffe abgestellt werden, wenn feststeht, dass der Erblasser diese in eben jenem Sinne verwendet hat. Die Angabe \u201e[wer mich] pflegt und betreut, soll mein ganzes Verm\u00f6gen bekommen\u201c reicht nicht.<\/p>\n<h2>Dem Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde:<\/h2>\n<p>Die Erblasserin verstarb 2021 kinderlos und verwitwet. Mit ihrem 1983 vorverstorbenen Ehemann hatte sie einen notariellen Erbvertrag errichtet, in welchem sie sich f\u00fcr den ersten Erbfall gegenseitig zu Alleinerben einsetzten und der f\u00fcr den zweites Erbfall dem \u00fcberlebenden Ehegatten das Recht zur vollst\u00e4ndigen Ab\u00e4nderung einr\u00e4umte. 2011 errichtete die Erblasserin daraufhin ein privatschriftliches Testament mit folgendem Inhalt: \u201eMein letzter Wille! Die Person, die mich bis zu meinem Tode pflegt und betreut, soll mein gesamtes Verm\u00f6gen bekommen! Zurzeit ist es: Frau \u2026 (Beteiligte zu 1), wohnhaft \u2026 Ich bin im Vollbesitz meiner geistigen Kr\u00e4fte. Unterschrift&#8220;. Die Beteiligte zu 1 beantragte nach dem Tod der Erblasserin einen Erbschein beim Nachlassgericht. Dieses k\u00fcndigte die Erteilung eines Erbscheins an, setzte die sofortige Wirksamkeit aber aus. Nachdem die Beschwerdef\u00fchrerin Beschwerde einlegte, der das Nachlassgericht mit Beschluss nicht abhalf, legte es dem Senat die Akten vor.<\/p>\n<p><strong>Das Oberlandesgericht hat auf die Beschwerde den Beschluss aufgehoben.<\/strong> <strong>Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 wurde zur\u00fcckgewiesen.<\/strong><\/p>\n<p>An der Urheberschaft der Erblasserin hinsichtlich des Testaments bestanden keine Zweifel. Allerdings enthalte das Testament keine Erbeinsetzung zugunsten der Beteiligten zu 1. <strong>Diese werde zwar namentlich genannt,<\/strong> <strong>aber die Namensnennung erfolgte nur beispielhaft.<\/strong> Die Erblasserin habe nur die Voraussetzungen dargelegt, die ein Erbe erf\u00fcllen muss und festgehalten, dass die Beteiligten zu 1 diese Voraussetzungen derzeit erf\u00fcllt. Dies ergebe sich im Rahmen der Auslegung. Bei der <strong>Testamentsauslegung gem\u00e4\u00df \u00a7 133 BGB<\/strong> kommt es auf die Ermittlung des wirklichen Willens des Erblassers an, ohne am buchst\u00e4blichen Sinne des Ausdrucks zu haften. F\u00fcr die Entscheidung, ob eine Person als Erbe eingesetzt sei oder nicht, komme es wesentlich darauf an, wer nach dem Willen des Erblassers den Nachlass zu regeln und die Nachlassschulden zu tilgen hat, sowie darauf, ob der Bedachte unmittelbar Rechte am Nachlass erwerben soll. Das Wort \u201ezurzeit\u201c im Testament mache schon deutlich, dass die Erblasserin ihren Rechtsnachfolger noch nicht endg\u00fcltig benennen wollte. Im Zusammenspiel mit der Anordnung, derjenige w\u00fcrde ihr Verm\u00f6gen bekommen, der sie \u201epflegt und betreut\u201c, ergebe sich, dass die Beteiligte zu 1 lediglich beispielhaft erw\u00e4hnt wurde und nicht endg\u00fcltig als Erbin benannt werden sollte. Damit kam der Senat zum Ergebnis, dass die <strong>Erblasserin keinen Rechtsnachfolger benannt hat.<\/strong> Nach den von ihr gesetzten Voraussetzungen, konnte auch keiner ermittelt werden. <strong>Die Bestimmung einer Person,<\/strong> <strong>die eine Zuwendung im Sinne einer Erbeinsetzung auf Grund letztwilliger Verf\u00fcgung erhalten soll,<\/strong> <strong>d\u00fcrfe nicht einem anderen \u00fcberlassen werden.<\/strong> So hei\u00dft es in <strong>\u00a7 2065 Abs. 2 BGB<\/strong>: \u201eDer Erblasser kann die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, sowie die Bestimmung des Gegenstands der Zuwendung nicht einem anderen \u00fcberlassen\u201c. Sofern der Wille des Testierenden durch Auslegung ermittelt werden kann, liege allerdings kein Fall der unzul\u00e4ssigen Bestimmung der Person des Bedachten durch einen Dritten vor. Testamentsauslegung sei kein Fall des <strong>\u00a7 2065 Abs. 2 BGB. \u00a7 2065 BGB<\/strong> greife indes dann ein, wenn der Wortlaut der letztwilligen Verf\u00fcgung so unbestimmt ist, dass die Auslegung ergebnislos bleiben muss. Auch im Wege der Auslegung lie\u00df sich hier nicht ermitteln, welche Kriterien nach dem Erblasserwillen erf\u00fcllt sein m\u00fcssten, damit ein Erbe benannt werden kann. Es sei unklar, welcher zeitlicher Rahmen mit der Angabe \u201ebis zu meinem Tod\u201c gemeint ist. Die Person, die die Erblasserin ab Errichtung des Testaments zu pflegen hat, k\u00f6nne in diesen zeitlichen Rahmen fallen. Ebenso denkbar w\u00e4re, dass eine sp\u00e4tere \u00dcbernahme der Pflege ausreichend sein sollte. Zudem bleibe unklar, ob es einer ununterbrochenen Betreuung bedarf, sowie was genau die Erblasserin unter \u201epflegt und betreut\u201c inhaltlich verstanden habe. Da nicht feststellbar war, in welchem zeitlichen Rahmen \u201ePflege und Betreuung\u201c zu erbringen waren und was inhaltlich darunter zu verstehen ist, lie\u00df sich schlussendlich auch nicht feststellen, auf welche Person diese Kriterien zutreffen.<\/p>\n<p>Um derartige Auslegungsschwierigkeiten und Unklarheiten zu verhindern, die hier letztlich dazu gef\u00fchrt haben, dass vom Gericht keine Erbeinsetzung gesehen wurde, ist es ratsam, sich bei der <a title=\"Testamentserstellung\" href=\"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/rechtsgebiete\/erbrecht-nachfolge\/testamentsgestaltung-und-vorsorge\/\">Testamentserstellung<\/a> beraten zu lassen. Wir beraten Sie gern zu s\u00e4mtlichen <a title=\"Fachanwalt f\u00fcr Erbrecht - Beratung bei erbrechtlich relevanten Fragen\" href=\"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/rechtsgebiete\/erbrecht-nachfolge\/\">erbrechtlich relevanten Fragen<\/a> und Problemen. Vereinbaren Sie einen Termin. Wir sind per E-Mail unter <a href=\"mailto:willkommen@gwgl-hamburg.de\">willkommen@gwgl-hamburg.de<\/a> oder telefonisch unter\u00a0<strong>040\/300 39 86-0<\/strong>\u00a0f\u00fcr Sie da und freuen uns von Ihnen zu h\u00f6ren oder zu lesen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Auslegung eines Testaments, das als Erben denjenigen bestimmt, der den Erblasser bis zu seinem Tod pflegt und betreut \u2013 Nichtigkeit eines Testaments bei Unbestimmtheit<\/p>","protected":false},"author":7,"featured_media":5218,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[1,40,151],"tags":[284,109,171],"class_list":["post-2782","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-allgemein","category-erben-und-vererben","category-testament","tag-auslegung-testament","tag-testament-de","tag-testamentsgestaltung"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2782","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/7"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=2782"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2782\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4479,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2782\/revisions\/4479"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/5218"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2782"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=2782"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=2782"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}