{"id":2794,"date":"2024-04-30T11:50:51","date_gmt":"2024-04-30T09:50:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www.gwgl-hamburg.de\/blog\/post\/steueroasenabwehrgesetz-stabwg-2\/"},"modified":"2024-04-30T11:50:51","modified_gmt":"2024-04-30T09:50:51","slug":"geerbtes-familienheim-gestaltungsspielraum-selbstnutzung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/geerbtes-familienheim-gestaltungsspielraum-selbstnutzung\/","title":{"rendered":"Geerbtes Familienheim \u2013 Gestaltungsspielraum bei unverz\u00fcglicher Selbstnutzung?"},"content":{"rendered":"<p>Geerbtes Familienheim\u00a0\u2013 Gestaltungsspielraum bei unverz\u00fcglicher Selbstnutzung m\u00f6glich?<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Der Steuerbefreiung nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4b bzw. 4c ErbStG f\u00fcr ein im Inland, der EU oder dem EWR (EU zzgl. Island, Lichtenstein und Norwegen) belegenes Familienheim im Sinne des \u00a7 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BewG kommt in Erbf\u00e4llen eine besondere Bedeutung zu, da sich die Steuerbelastung f\u00fcr den Erben hierdurch erheblich reduzieren kann.<\/p>\n<p>Nachteilig f\u00fcr den insoweit beg\u00fcnstigten Personenkreis potenzieller Erwerber (prim\u00e4r Ehegatte, Lebenspartner, Kinder sowie Stiefkinder des Erblassers) ist allerdings, dass die Steuerbefreiung nicht nur seitens des Erblassers grunds\u00e4tzlich eine <strong>bis zum Erbfall andauernde Nutzung des Familienheims zu eigenen Wohnzwecken<\/strong> erfordert, sofern keine objektiv zwingenden Gr\u00fcnde (wie etwa die station\u00e4re Pflegebed\u00fcrftigkeit des Erblassers) die ununterbrochene Selbstnutzung verhindern. Voraussetzung f\u00fcr die steuerliche Privilegierung ist u.a. auch eine <strong>anschlie\u00dfende unverz\u00fcgliche Selbstnutzung des Beg\u00fcnstigten<\/strong>, d.h. der ohne schuldhaftes Z\u00f6gern zu erfolgende Einzug des Erben in das Familienheim.<\/p>\n<p>Bis dato billigte die Rechtsprechung sowie die Finanzverwaltung dem Erben f\u00fcr die Dauer bis zum Einzug dabei regelm\u00e4\u00dfig immerhin einen <strong>\u00dcbergangszeitraum von bis zu sechs Monaten zu<\/strong>. Wird die Selbstnutzung des Familienheims durch den Erben hingegen erst nach Ablauf von sechs Monaten aufgenommen, muss der Erbe \u00fcberzeugend darlegen und glaubhaft machen, aus welchen Gr\u00fcnden ein Einzug nicht fr\u00fcher m\u00f6glich war und warum er diese Gr\u00fcnde nicht zu vertreten hat. Umst\u00e4nde im Einflussbereich des Erben (wie etwa eine Renovierung), die nach Ablauf des Sechsmonatszeitraums zu einer l\u00e4ngeren Verz\u00f6gerung des Einzugs f\u00fchren, sind dabei naturgem\u00e4\u00df nur unter besonderen Voraussetzungen dem Erben nicht anzulasten.<\/p>\n<p>Nun zeigt ein <strong>Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen (Urteil vom 26.10.2022 \u2013 4 K 2183\/21)<\/strong> erstmalig ein \u00e4u\u00dferst interessantes Gestaltungsmodell auf, um im Einzelfall die unverz\u00fcgliche Selbstnutzung durch den Erben noch \u00fcber die sechs Monate hinauszuz\u00f6gern.<\/p>\n<p><strong>Zu den Einzelheiten:<\/strong><\/p>\n<p>Der Entscheidung des FG M\u00fcnchen lag die Konstellation zugrunde, dass die Erblasserin ihre bisher privat genutzte Wohnung infolge eines Umzugs in ein Pflegeheim aufgeben musste. Um Leerstand zu vermeiden, vermietete sie ihre Wohnung befristet f\u00fcr einen Zeitraum von vier Jahren. Als die Erblasserin sodann verstarb, lief der Zeitmietvertrag noch zwei Jahre, so dass die klagende Erbin (Tochter der Erblasserin) erst mit Ablauf der Befristung sowie nach einer anschlie\u00dfenden f\u00fcnfmonatigen Renovierung einziehen konnte.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend das zust\u00e4ndige Finanzamt die Steuerbefreiung nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG unter Verweis auf die mangelnde unverz\u00fcgliche Selbstnutzung durch die Erbin ablehnte, gab das FG M\u00fcnchen der klagenden Erbin recht und gew\u00e4hrte die Steuerbefreiung. Nach Ansicht des FG M\u00fcnchen hatte die Erblasserin zum einen durch den Abschluss des Zeitmietvertrags ihre Wohnung als Familienheim weder zeitweilig aufgegeben noch mangelte es an der unverz\u00fcglichen Selbstnutzung durch die Erbin.<\/p>\n<p>Die Erblasserin konnte ab einem gewissen Zeitpunkt infolge des gestiegenen Pflegegrades nicht mehr eigenst\u00e4ndig ihren Haushalt f\u00fchren, so dass zwingende Gr\u00fcnde sie an der Nutzung der Wohnung hinderten. Ferner hatte die Erblasserin auch ein berechtigtes Interesse an der Vermietung, da die Mieteinnahmen die Kosten der Unterbringung mitfinanzieren sollten. Die <strong>Befristung des Mietvertrags<\/strong> auf vier Jahre hatte dem Gericht zufolge den Vorteil, dass w\u00e4hrend der Laufzeit mit konstanten Mieteinahmen gerechnet werden konnte und nach Ablauf der Befristung die nahtlose sowie geplante Nutzung durch einen Familienangeh\u00f6rigen erm\u00f6glicht wurde. Bei Abschluss des Mietvertrags hatte die Erblasserin mit ihren 96 Jahren laut Sterbetafel des Statistischen<br \/>\nBundesamtes dabei zudem noch eine durchschnittliche Lebenserwartung von 2,65 Jahren, so dass die gew\u00e4hlte Befristung von vier Jahren hierzu auch nicht v\u00f6llig au\u00dfer Verh\u00e4ltnis stand.<\/p>\n<p>Durch die Befristung des Mietverh\u00e4ltnisses \u2013 und dem damit einhergehenden <strong>Ausschluss des ordentlichen K\u00fcndigungsrechts<\/strong> \u2013 konnte die Erbin auch glaubhaft machen, dass sie an einer unverz\u00fcglichen Selbstnutzung der Wohnung aus rechtlichen Gr\u00fcnden, die nicht ihrer Sph\u00e4re entstammen, verhindert gewesen war. Die Kl\u00e4gerin war als Erbin und damit Rechtsnachfolgerin der Erblasserin schlie\u00dflich in das Mietverh\u00e4ltnis eingetreten und damit bis zum Auslaufen des Vertrags zur Erf\u00fcllung verpflichtet gewesen.<\/p>\n<p>Das Urteil des FG M\u00fcnchen stellt folglich klar, dass ein zu Lebzeiten des Erblassers eingegangener befristeter Mietvertrag \u2013 dessen Laufzeit sich an der statistischen Lebenserwartung des Erblassers orientieren sollte \u2013 den Erben aus objektiven Gr\u00fcnden an der unverz\u00fcglichen Selbstnutzung hindert und der unverz\u00fcgliche Einzug \u2013 im Rahmen der \u00fcblichen Sechsmonatsfrist \u2013 erst ab Wegfall des Hinderungsgrundes erfolgen muss. So kann selbst bei einem Einzug viele Jahre nach dem Erbfall die Gew\u00e4hrung der Steuerbefreiung noch m\u00f6glich sein.<\/p>\n<p>Sollten Sie sich in Fragen der <a href=\"\/en\/kompetenzen\/steuern\/\" title=\"Steuerberater und Fachanwalt Steuerrecht Kanzlei\">Steuergestaltung<\/a>\u00a0sowie zwecks <a href=\"\/en\/kompetenzen\/erbrecht-nachfolge\/\" title=\"Kanzlei f\u00fcr Erbrecht\">Vorsorge f\u00fcr den Erbfall<\/a> professionelle Unterst\u00fctzung w\u00fcnschen, stehen Ihnen unsere <a href=\"\/en\/team\/matthias-e-grimme\/\" title=\"Fachanw\u00e4lte f\u00fcr das Steuerrecht und Steuerberater\">Fachanw\u00e4lte f\u00fcr das Steuerrecht und Steuerberater<\/a> gerne zur Seite.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Geerbtes Familienheim\u00a0\u2013 Gestaltungsspielraum bei unverz\u00fcglicher Selbstnutzung m\u00f6glich?<\/p>","protected":false},"author":4,"featured_media":5218,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[1,40,22],"tags":[287,288],"class_list":["post-2794","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-allgemein","category-erben-und-vererben","category-steuern","tag-geerbtes-familienheim","tag-unverzuegliche-selbstnutzung"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2794","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/4"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=2794"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2794\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/5218"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2794"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=2794"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=2794"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}