{"id":2858,"date":"2024-08-28T16:28:46","date_gmt":"2024-08-28T14:28:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www.gwgl-hamburg.de\/blog\/post\/auszubildende-goes-rechtsanwaltsfachangestellte-2\/"},"modified":"2026-03-18T13:06:47","modified_gmt":"2026-03-18T12:06:47","slug":"auslegung-testament-auch-bankguthaben-ist-barvermoegen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/auslegung-testament-auch-bankguthaben-ist-barvermoegen\/","title":{"rendered":"Interpretation of a will: even bank balances are \u201ecash assets\u201c nowadays\u201c"},"content":{"rendered":"<p><strong>Interpretation of a will: even bank balances are \u201ecash assets\u201c nowadays\u201c<\/strong><\/p>\n<p class=\"wp-more-tag mce-wp-more\" title=\"Weiterlesen\u00a0\u2026\" data-wp-more=\"more\" data-wp-more-text=\"\" data-mce-placeholder=\"1\"><!--more--><\/p>\n<p>Modernes Bezahlen bedeutet vor allem Bezahlung mit Karte. Diese moderne Art der Bezahlung hat auch Auswirkungen auf die Auslegung des Begriffs <strong>\u201eBarverm\u00f6gen\u201c in einem Testament<\/strong>, wie das Oberlandesgericht Oldenburg mit Urteil vom 20. Dezember 2023 <strong>(Az.: 3 U 8\/23)<\/strong> entschied.<\/p>\n<p><strong>Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:<\/strong><br \/>\nIn erster Instanz vor dem Landgericht Oldenburg <strong>(Az.: 4 O 1233\/21)<\/strong> stritten die Kl\u00e4gerin und die Beklagten, allesamt Kinder des Erblassers, \u00fcber die Auslegung des zugunsten der Kl\u00e4gerin im notariellen Testament enthaltenen Verm\u00e4chtnisses. In diesem Testament hatte der Erblasser zugunsten seiner Tochter, der Kl\u00e4gerin, verf\u00fcgt, dass diese bei Eintritt des Erbfalls 1\/3 seines Barverm\u00f6gens erhalten solle. Eine genauere Beschreibung, was der Erblasser mit \u201eBarverm\u00f6gen\u201c gemeint hatte, enthielt das Testament nicht. Zu dem Verm\u00f6gen des Erblassers z\u00e4hlten ein Kontoverm\u00f6gen in H\u00f6he von rund EUR 152.000,00, Genossenschaftsanteile in H\u00f6he von EUR 3.000,00, Depotverm\u00f6gen in H\u00f6he von rund EUR 34.000,00 sowie Bargeld in H\u00f6he von rund EUR 2.000,00.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war der Auffassung, dass mit \u201eBarverm\u00f6gen\u201c im Testament das gesamte Verm\u00f6gen des Erblassers gemeint sei, w\u00e4hrend die Beklagten vortrugen, mit \u201eBarverm\u00f6gen\u201c sei tats\u00e4chlich nur das Bargeld gemeint.<\/p>\n<p>Auch der als Zeuge geladene Notar, vor welchem der Erblasser sein Testament errichtete, konnte keine Klarheit dar\u00fcber schaffen, was der Erblasser mit dem Begriff des Barverm\u00f6gens tats\u00e4chlich gemeint hatte.<\/p>\n<p>Das Landgericht entschied, dass nach Auslegung des Begriffs des Barverm\u00f6gens davon auszugehen sei, dass der Erblasser 1\/3 seines gesamten Kapitalverm\u00f6gens an die Tochter vermachen wollte. So verurteilte es die Beklagten zur Auszahlung eines Betrags, welcher neben dem Bargeld und Kontoverm\u00f6gen auch die Genossenschaftsanteile sowie das Depotverm\u00f6gen als Grundlage hatte.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil legten die Beklagten Berufung ein, welche teilweise erfolgreich war.<\/p>\n<p>Denn das OLG entschied, dass die Erforschung des Willens des Erblassers nur so weit reiche, als er zwar auch das vorhandene Kontoverm\u00f6gen mit \u201eBarverm\u00f6gen\u201c gemeint haben m\u00fcsse, nicht aber die Genossenschaftsanteile und Wertpapiere. Denn heutzutage habe sich die Verkehrsanschauung des Begriffs \u201ebar\u201c dahingehend verschoben, dass neben dem haptischen Bargeld auch sofort verf\u00fcgbares Geld auf einem Konto gemeint sei, welches auch \u00fcber eine Kartenzahlung abrufbar ist.<\/p>\n<p>Das OLG ging daher davon aus, dass der Erblasser auch das sofort verf\u00fcgbare Geld auf einem Konto mit dem Begriff \u201eBarverm\u00f6gen\u201c gemeint haben muss.<\/p>\n<p>Wertpapiere und Genossenschaftsanteile w\u00fcrden nach dem OLG dagegen nur unter den weiteren Begriff des \u201eKapitalverm\u00f6gens\u201c fallen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin habe aber nicht gen\u00fcgend Beweis erbringen k\u00f6nnen, dass der Erblasser mit dem Begriff \u201eBarverm\u00f6gen\u201c eben auch jene Wertpapiere und Genossenschaftsanteile gemeint h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Der Notar als Zeuge habe nicht sicher bekunden k\u00f6nnen, dass der Erblasser auch wirklich die Wertpapiere und Genossenschaftsanteile anteilig zum Verm\u00e4chtnis z\u00e4hlen wollte. Er konnte nur bekunden, dass der Erblasser seinen gesamten Nachlass zwischen den Erben aufteilen wollte \u2013 dies k\u00f6nnte aber auch gemeint haben, dass die Genossenschaftsanteile und Wertpapiere nur den Beklagten zugutekommen sollte. Eine genaue Vorstellung des Erblassers k\u00f6nne nicht festgestellt werden.<\/p>\n<p>Der Notar habe den Erblasser im Zuge der Testamentserrichtung auch explizit unter anderem nach Aktien gefragt, worauf dieser jedoch keine Antwort gegeben habe, sodass nicht geschlussfolgert werden k\u00f6nne, dass der Erblasser unter \u201eBarverm\u00f6gen\u201c auch Aktien verstanden haben k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Der Zeuge konnte also im Ergebnis keine hinreichenden Angaben machen, die den wirklichen Willen des Erblassers h\u00e4tten darlegen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Auch wegen der Tatsache, dass der Erblasser im Wege der vorweggenommenen Erbfolge noch zu Lebzeiten Grundbesitze an seine Kinder verteilt hatte, k\u00f6nne keine genaue Wertvorstellung des Erblassers im Hinblick auf eben diese Immobilen, sein damaliges gesamtes Verm\u00f6gen und damit auch eine vom Erblasser gew\u00fcnschte genaue Aufteilung seines Nachlasses durch das Gericht festgestellt werden.<\/p>\n<p>Die Erforschung des OLG hinsichtlich des mutma\u00dflichen Willens des Erblassers ging also nicht \u00fcber das allgemeine und moderne Verst\u00e4ndnis des Begriffs \u201eBarverm\u00f6gen\u201c hinaus.<\/p>\n<p><strong>Praxishinweis:<\/strong> Als Testierende oder Testierender ist es daher ratsam, in einer letztwilligen Verf\u00fcgung eine m\u00f6glichst genau formulierte Regelung zu treffen, die keinen Auslegungsspielraum zul\u00e4sst, sondern eine klare Verm\u00f6genszuordnung enth\u00e4lt, die ein Dritter verstehen kann. Die Formulierung einer solchen Regelung ist mitunter nicht immer einfach.<\/p>\n<p>Wir beraten Sie gerne bei der <a title=\"Unsere Fachanw\u00e4ltin f\u00fcr Erbrecht Kristin Winkler ber\u00e4t Sie gern bei allen erbrechtlichen Fragen wie zur Auslegung eines Testaments und der Testamentsgestaltung\" href=\"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/areas-of-law\/erbrecht-nachfolge\/testamentsgestaltung-und-vorsorge\/\">Erstellung eines Testaments<\/a> und sind per E-Mail unter\u00a0<a href=\"mailto:willkommen@gwgl-hamburg.de\">willkommen@gwgl-hamburg.de<\/a>\u00a0oder telefonisch unter\u00a0<strong>040\/300 39 86-0<\/strong>\u00a0f\u00fcr Sie da und freuen uns, von Ihnen zu h\u00f6ren oder zu lesen.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Interpretation of a will: even bank balances are \u201ecash assets\u201c nowadays\u201c<\/p>","protected":false},"author":7,"featured_media":5222,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[1,40,151],"tags":[297,180,100,109,171],"class_list":["post-2858","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-allgemein","category-erben-und-vererben","category-testament","tag-auslegung-eines-testaments","tag-erben-und-vererben","tag-erbrecht","tag-testament-de","tag-testamentsgestaltung"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2858","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/7"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=2858"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2858\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4486,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2858\/revisions\/4486"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/5222"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2858"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=2858"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=2858"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}