{"id":2898,"date":"2025-01-10T12:15:49","date_gmt":"2025-01-10T11:15:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www.gwgl-hamburg.de\/?p=2898"},"modified":"2026-03-18T13:07:12","modified_gmt":"2026-03-18T12:07:12","slug":"entdeckungsrisiko-bei-verzinslichen-fremdwaehrungskonten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/entdeckungsrisiko-bei-verzinslichen-fremdwaehrungskonten\/","title":{"rendered":"Entdeckungsrisiko bei verzinslichen Fremdw\u00e4hrungskonten"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: left;\" align=\"CENTER\"><strong>Entdeckungsrisiko bei verzinslichen Fremdw\u00e4hrungskonten<\/strong><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Sp\u00e4testens <strong>ab dem 1. Januar 2025<\/strong> m\u00fcssen <strong>inl\u00e4ndische Banken<\/strong> auch Gewinne und Verluste aus der Ver\u00e4u\u00dferung von <strong>Fremdw\u00e4hrungen auf verzinslichen Anlagekonten<\/strong> im Rahmen der Abgeltungsteuer ber\u00fccksichtigen und Steuern abf\u00fchren. Diese Erfassungspflicht resultiert dabei nicht aus einer Gesetzes\u00e4nderung, sondern basiert vielmehr allein auf der ge\u00e4nderten Rechtsauffassung des Bundesfinanzministeriums (BMF) zu Fremdw\u00e4hrungsgewinnen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>1. Alte herrschende Rechtsauffassung<br \/>\n<\/strong><br \/>\nLange Zeit erkannte die Finanzverwaltung an, dass sich aus Fremdw\u00e4hrungsanlagen erzielte Gewinne au\u00dferhalb der steuerlichen Haltedauer von einem Jahr (der sog. Spekulationsfrist) als <strong>\u201esonstige Eink\u00fcnfte\u201c<\/strong> im Sinne des \u00a7 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG steuerfrei realisieren lie\u00dfen. Entsprechende Gewinne unterlagen mithin nicht der Abgeltungssteuer, so dass weder ein Steuerabzug durch die inl\u00e4ndischen Kreditinstitute noch ein Ausweis in der Jahressteuerbescheinigung erfolgte.<\/p>\n<p>W\u00e4hrungsgewinne oder -verluste wurden somit nach alter Rechtslage nur dann gem\u00e4\u00df \u00a7 22 Nr. 2 EStG in Verbindung mit \u00a7 23 EStG als <strong>privates Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft<\/strong> \u00fcberhaupt ertragssteuerlich erfasst, sofern zwischen Anschaffung und Ver\u00e4u\u00dferung des dem W\u00e4hrungsgewinn oder -verlust zugrundeliegenden Fremdw\u00e4hrungsbetrages weniger als ein Jahr lag.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>2. Abkehr hiervon durch die Finanzverwaltung Mitte 2022<\/strong><\/p>\n<p>Bei verzinslichen Fremdw\u00e4hrungskonten \u2013 betroffen sind mithin <strong>beispielsweise Tages- und Festgeldanlagen sowie Darlehen in fremder W\u00e4hrung<\/strong> \u2013 h\u00e4lt die Finanzverwaltung an dieser Rechtsauffassung seit dem Schreiben des BMF vom 19. Mai 2022 (IV C 1 \u2013 S 2252\/19\/10003:009, Rn. 131) nicht mehr fest. Etwaige realisierte W\u00e4hrungsgewinne werden nach nunmehr geltender Verwaltungsauffassung \u2013 unabh\u00e4ngig von der konkreten Haltedauer \u2013 vielmehr den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen zugeordnet und unterliegen damit stets der Abgeltungssteuer, vgl. \u00a7 20 Abs. 2 Nr. 7, Abs. 4 EStG.<\/p>\n<p>Lediglich <strong>unverzinsliche Kapitalforderungen sowie unverzinsliche Fremdw\u00e4hrungsguthaben<\/strong> werden daher weiterhin als ggf. privates Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft nach \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG behandelt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>3. Erh\u00f6htes Entdeckungsrisiko durch den Steuerabzug im laufenden Veranlagungszeitraum<\/strong><\/p>\n<p>Sp\u00e4testens ab dem 1. Januar 2025 \u2013 <strong>bis zum 31. Dezember 2024 bestand als \u00dcbergangsregelung noch eine Nichtbeanstandungsfrist<\/strong> \u2013 unterwerfen inl\u00e4ndische Kreditinstitute die Gewinne aus verzinslichen Fremdw\u00e4hrungskonten dem Kapitalertragsteuerabzug, d.h. f\u00fchren Kapitalertragsteuer an die Finanzverwaltung ab. F\u00fcr vorherige Veranlagungszeitr\u00e4ume \u2013 sowie weiterhin f\u00fcr Fremdw\u00e4hrungskonten bei <strong>ausl\u00e4ndischen Kreditinstituten<\/strong> \u2013 mussten bzw. m\u00fcssen Steuerpflichtige die Eink\u00fcnfte hingegen <strong>eigenverantwortlich deklarieren!<\/strong><\/p>\n<p>Durch den Steuerabzug und den Ausweis der Ertr\u00e4ge in der Jahressteuerbescheinigung werden die Finanzbeh\u00f6rden folglich sp\u00e4testens im laufenden Veranlagungszeitraum von verzinslichen Fremdw\u00e4hrungskonten bei inl\u00e4ndischen Kreditinstituten erfahren und <strong>voraussichtlich auch die Vorjahre auf \u00e4hnliche Eink\u00fcnfte hin \u00fcberpr\u00fcfen<\/strong>. F\u00fcr die Finanzbeh\u00f6rden bieten sich diesbez\u00fcglich \u2013 neben der Einzelfallpr\u00fcfung der konkreten Einkommensteuererkl\u00e4rung des jeweiligen Steuerpflichtigen \u2013 auch <strong>sog. Sammelauskunftsersuchen an inl\u00e4ndische Kreditinstitut<\/strong>e an. Soweit folglich die Voraussetzungen des \u00a7 93 Abs. 1a AO vorliegen, <strong>k\u00f6nnen mit dieser Ermittlungsmethode verzinsliche Fremdw\u00e4hrungskonten fl\u00e4chendeckend ermittelt<\/strong> und umfassend \u00fcberpr\u00fcft werden.<\/p>\n<p>Wer die Veranlagung in der Vergangenheit somit unbewusst unterlassen hat, sieht sich sp\u00e4testens mit Ablauf der Nichtbeanstandungsfrist einem erh\u00f6hten Entdeckungsrisiko bei inl\u00e4ndischen verzinslichen Fremdw\u00e4hrungskonten ausgesetzt. Zwingend zu beachten ist insoweit, dass gem\u00e4\u00df Rn. 324 des BMF-Schreibens v. 19. Mai 2022 <strong>die ge\u00e4nderte Rechtsauffassung dabei r\u00fcckwirkend auf alle offenen F\u00e4lle angewendet werden soll<\/strong>. Damit sind der Finanzverwaltung nach auch bereits abgelaufene, bislang nicht bestandskr\u00e4ftige Veranlagungszeitr\u00e4ume seit Einf\u00fchrung der Abgeltungsteuer betroffen!<\/p>\n<p><strong>Anmerkung:<\/strong> Da die neue Auffassung der Finanzverwaltung allerdings nicht auf einer ge\u00e4nderten Gesetzeslage beruht, ist diese verwaltungsseitig intendierte R\u00fcckwirkung aus Vertrauensgesichtspunkten durchaus anzuzweifeln. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass die ge\u00e4nderte Auffassung der Finanzverwaltung rechtsversch\u00e4rfend wirkt, da s\u00e4mtliche W\u00e4hrungsgewinne, ungeachtet der konkreten Haltedauer der zugrundeliegenden Kapitalforderung, in die Besteuerung einzubeziehen sind.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Soweit steuerpflichtige Eink\u00fcnfte aus verzinslichen Fremdw\u00e4hrungskonten bisher nicht deklariert wurden, sollte tunlichst eine Berichtigung im Sinne des \u00a7 153 AO bzw. eine Selbstanzeige im Sinne des \u00a7 371 AO in Erw\u00e4gung gezogen werden.<\/p>\n<p>Sollten Sie sich unsicher sein, ob Sie Ihre Eink\u00fcnfte korrekt versteuert haben oder bef\u00fcrchten, dass gegen Sie ein <a title=\"Rechtsbeistand bei Strafverfahren im Steuerstrafrecht\" href=\"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/areas-of-law\/steuern\/steuerstrafrecht\/\">Strafverfahren<\/a> eingeleitet werden k\u00f6nnte, stehen Ihnen unsere <a title=\"Matthias E. Grimme - Specialist lawyer for tax law\" href=\"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/team\/matthias-e-grimme\/\">Specialist lawyers for tax law<\/a> and <a title=\"Unser Team aus Fachanw\u00e4lten und Steuerberatern steht Ihnen gern zur Verf\u00fcgung\" href=\"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/team\/\">Tax consultant<\/a> gerne unterst\u00fctzend zur Seite.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Entdeckungsrisiko bei verzinslichen Fremdw\u00e4hrungskonten<\/p>","protected":false},"author":4,"featured_media":5222,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[1,22],"tags":[],"class_list":["post-2898","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-allgemein","category-steuern"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2898","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/4"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=2898"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2898\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4487,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2898\/revisions\/4487"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/5222"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2898"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=2898"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=2898"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}