{"id":2906,"date":"2025-02-18T16:49:13","date_gmt":"2025-02-18T15:49:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www.gwgl-hamburg.de\/blog\/post\/anforderungen-an-aufstellung-eines-nachlassverzeichnisses-durch-einen-notar-2\/"},"modified":"2025-02-18T16:49:13","modified_gmt":"2025-02-18T15:49:13","slug":"anforderungen-an-aufstellung-eines-nachlassverzeichnisses-durch-einen-notar-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/anforderungen-an-aufstellung-eines-nachlassverzeichnisses-durch-einen-notar-2\/","title":{"rendered":"For a joint will to be valid, both spouses must be capable of making a will"},"content":{"rendered":"<p>Ein gemeinschaftliches Ehegattentestament, welches den letzten Willen beider Eheleute festhalten soll, ist nur wirksam, wenn zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung beide Eheleute testierf\u00e4hig gewesen sind, also beide Teile aufgrund ihrer Einsichts- und Handlungsf\u00e4higkeit dazu in der Lage waren, eine wirksame Willensbildung auszu\u00fcben.<\/p>\n<p>The <strong>Oberlandesgericht Celle<\/strong> stellte diesen Grundsatz mit <strong>Beschluss vom 14. M\u00e4rz 2024 (Az. 6 W 106\/23)<\/strong> in einem spannenden Fall klar:<\/p>\n<p>Die Eheleute errichteten ein gemeinschaftliches Testament, in welchem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten. Kurze Zeit sp\u00e4ter wurde eine Erg\u00e4nzung des gemeinschaftlichen Testaments vorgenommen, durch welche der \u00fcberlebende Ehegatte befreiter Vorerbe und die gemeinsame Tochter Nacherbin werden sollte. Sowohl das Testament in seiner urspr\u00fcnglichen Form als auch die Erg\u00e4nzung des Testaments wurden von der Ehefrau eigenh\u00e4ndig geschrieben und unterschrieben und vom Ehemann sodann eigenh\u00e4ndig zur Best\u00e4tigung auch seines Willens unterschrieben.<\/p>\n<p>Die Ehefrau war bereits zwei Jahre vor den Testamentserrichtungen an Demenz erkrankt und in einem Pflegeheim untergebracht.<\/p>\n<p>Nach dem Tod des Ehemanns im Jahr 2020 beantragte die Ehefrau, vertreten durch die gemeinsame Tochter, einen Erbschein mit dem Inhalt, dass sie nach Er\u00f6ffnung des Testaments Vorerbin und ihre Tochter Nacherbin nach dem verstorbenen Mann geworden seien.<\/p>\n<p>Der gemeinsame Sohn des Ehepaars wandte im sodann anh\u00e4ngig gewordenen Verfahren vor dem Nachlassgericht ein, seine Eltern seien zum Zeitpunkt der Testamentserrichtungen nicht mehr testierf\u00e4hig gewesen.<\/p>\n<p>Das Amtsgericht hat mit Sachverst\u00e4ndigengutachten Beweis \u00fcber die Frage der Testierf\u00e4higkeit nur der Mutter erhoben und kam zu dem Ergebnis, diese sei bei Errichtung des Testaments und der Erg\u00e4nzung im Jahr 2018 testierunf\u00e4hig gewesen.<\/p>\n<p>Hinsichtlich ihres Ehemanns nahm das Amtsgericht jedoch an, das gemeinschaftliche Testament k\u00f6nne in ein Einzeltestament umgedeutet werden.<\/p>\n<p>Gegen diese Entscheidung wandte sich der Sohn der Eheleute mit seiner Beschwerde an das OLG Celle und begehrte die Zur\u00fcckweisung des Erbscheinsantrags der Mutter.<\/p>\n<p>Das OLG Celle sah die Beschwerde des Sohns als begr\u00fcndet an.<\/p>\n<p>Es f\u00fchrte in seinem Beschluss aus, die Testamente aus dem Jahr 2018 der Eheleute seien unwirksam, da schon bei Testierunf\u00e4higkeit nur eines Ehegattens ein gemeinschaftliches Testament nicht wirksam zustande kommen k\u00f6nne. Fehlende Testierf\u00e4higkeit eines Ehegattens sei mit dem Fall vergleichbar, in dem nur ein Ehegatte das gemeinschaftliche Testament unterschreiben w\u00fcrde. Es m\u00fcssen nach Auffassung des OLG Celle beide Eheleute im testierf\u00e4higen Zustand gemeinsam am Testament mitwirken, denn es geht gerade um die Niederschrift des gemeinsamen Willens der Eheleute.<\/p>\n<p>Zur Umdeutung des gemeinschaftlichen Testaments in ein Einzeltestament stellt das OLG Celle klar, dass eine solche Umdeutung nicht in Betracht komme, wenn der testierf\u00e4hige Ehegatte das gemeinschaftliche Testament nur mitunterzeichnet, aber nicht eigens ausgeschrieben hat. Es mangele dann an der gesetzlichen Form, denn es habe nie ein Testament gegeben, das den Anforderungen an die Vorschriften zur Form gen\u00fcgt hat &#8211; also von einer testierf\u00e4higen Person geschrieben wurde.<\/p>\n<p>Auf die Testierf\u00e4higkeit des Ehemanns komme es nach dem OLG Celle daher auch nicht mehr an, denn es ist kein formwirksames Ehegattentestament zustande gekommen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Praxis bedeutet diese Entscheidung, dass es in F\u00e4llen, in denen eine m\u00f6gliche Testierunf\u00e4higkeit im Raum steht, durchaus sinnvoll sein kann, wenn jeder Ehegatte seine eigenen Verf\u00fcgungen im gemeinschaftlichen Testament selbst schriftlich ausformuliert. Nur dann k\u00f6nnte im Fall der Testierunf\u00e4higkeit eines Ehegattens eine Umdeutung in ein Einzeltestament in Betracht kommen.<\/p>\n<p>Wir beraten Sie gerne bei der Formulierung eines <a href=\"\/en\/kompetenzen\/erbrecht-nachfolge\/\" title=\"Rechtsberatung im Bereich Erbrecht und Nachfolge\">gemeinschaftlichen Testaments<\/a>. Wir sind per E-Mail unter\u00a0<a href=\"mailto:willkommen@gwgl-hamburg.de\">willkommen@gwgl-hamburg.de<\/a>\u00a0oder telefonisch unter\u00a0<strong>040\/300 39 86-0<\/strong>\u00a0f\u00fcr Sie da und freuen uns von Ihnen zu h\u00f6ren oder zu lesen.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein gemeinschaftliches Ehegattentestament, welches den letzten Willen beider Eheleute festhalten soll, ist nur wirksam, wenn zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung beide Eheleute testierf\u00e4hig gewesen sind, also beide Teile aufgrund ihrer Einsichts- und Handlungsf\u00e4higkeit dazu in der Lage waren, eine wirksame Willensbildung auszu\u00fcben. 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