{"id":2957,"date":"2025-06-19T09:00:35","date_gmt":"2025-06-19T07:00:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www.gwgl-hamburg.de\/blog\/post\/steuervermeidung-ueber-steueroasen-im-visier-ermittlungen-in-nrw-nehmen-fahrt-auf-2\/"},"modified":"2025-06-19T09:00:35","modified_gmt":"2025-06-19T07:00:35","slug":"wegzugsbesteuerung-paragraph-6-astg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wegzugsbesteuerung-paragraph-6-astg\/","title":{"rendered":"Wegzugsbesteuerung nach \u00a7 6 AStG und Behandlung von Altf\u00e4llen infolge des BMF-Schreibens"},"content":{"rendered":"<p><b>Die Wegzugsbesteuerung nach \u00a7 6 AStG und die Behandlung von Altf\u00e4llen infolge des BMF-Schreibens vom 02.06.2025<\/b><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>H\u00e4lt eine nat\u00fcrliche Person Anteile an einer Kapitalgesellschaft und verlegt die Person ihren st\u00e4ndigen Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichen Aufenthalt in ein anderes Land, so kann dies nach <strong>\u00a7 6 des Au\u00dfensteuergesetzes (AStG)<\/strong> eine Besteuerung ausl\u00f6sen. \u00a7 6 AStG fingiert f\u00fcr den Zeitpunkt der <strong>Aufgabe der unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht<\/strong> durch Wegzug einen Ver\u00e4u\u00dferungstatbestand und f\u00fchrt damit die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Reserven einer Besteuerung zu, ohne dass tats\u00e4chlich eine Ver\u00e4u\u00dferung stattgefunden hat. Es kommt also zu einer Aufdeckung stiller Reserven. Hierbei wird ein <strong>fiktiver Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s<\/strong> f\u00fcr die Anteile zugrunde gelegt, der sich am gemeinen Wert der Anteile orientiert. Bei dieser sog. Wegzugsteuer handelt es sich nicht um eine eigenst\u00e4ndige Steuer, sondern um eine Variante der Einkommenssteuer, mittels derer sichergestellt werden soll, dass angesammelte stille Reserven dem Fiskus nicht vorenthalten werden. Steuerpflichtige die ihre unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht auf diese Weise aufgeben m\u00fcssen auf diese Weise Verm\u00f6genszuw\u00e4chse ihrer im Privatverm\u00f6gen gehaltenen wesentlichen (&gt;= 1%) Beteiligungen an inl\u00e4ndischen oder ausl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaften nach den Grunds\u00e4tzen des \u00a7 17 EStG versteuern.<\/p>\n<p>Unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig sind dabei alle nat\u00fcrlichen Personen, die in den letzten zw\u00f6lf Jahren vor dem Wegzug mindestens sieben Jahre ihren Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Inland hatten. \u00a7 6 Abs. 3 AStG sieht ferner eine <strong>R\u00fcckkehrregelung<\/strong> dahingehend vor, dass die Wegzugsteuer r\u00fcckwirkend entf\u00e4llt, wenn der Steuerpflichtige oder sein Rechtsnachfolger innerhalb von sieben (verl\u00e4ngerbar auf zw\u00f6lf Jahre) nach Deutschland zur\u00fcckkehrt.<\/p>\n<p>Zur obig beschriebenen Wegzugsbesteuerung sah \u00a7 6 Abs. 5 AStG in seiner vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung (\u201ea.F\u201c) eine erhebliche <strong>Privilegierung<\/strong> vor, wonach diese Steuer <strong>unbefristet und zinslos gestundet<\/strong> werden konnte, wenn der Steuerpflichtige innerhalb der EU bzw. des EWR umzog und im Zielstaat einer der deutschen unbeschr\u00e4nkten Einkommenssteuerpflicht vergleichbaren Steuerpflicht unterliegt. F\u00fcr Wegz\u00fcge in die Schweiz war eine solche Stundungsm\u00f6glichkeit jedoch nicht vorgesehen.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 26. Februar 2019 kam der EuGH in der Sache <i>W\u00e4chtler<\/i> \u2013 C 581\/17 zu dem Schluss, dass diese unbefristete Stundungsm\u00f6glichkeit bis zu einem Verkauf der Anteile wegen des Freiz\u00fcgigkeitsabkommens (FZA) Schweiz auch f\u00fcr Wegz\u00fcge in die Schweiz gelten m\u00fcsse. In der Folge wurde der Gesetzgeber t\u00e4tig und <strong>schaffte die M\u00f6glichkeit zur Stundung ab<\/strong>. Vielmehr ist nun lediglich die M\u00f6glichkeit zur Ratenzahlung vorgesehen.<\/p>\n<p>Im auf das dem EuGH vorgelegten Verfahren folgenden Revisionsverfahren ging der BFH detailliert auf die Begr\u00fcndung der Richter des EuGH ein und f\u00fchrte aus, dass ohne die M\u00f6glichkeit zur unbefristeten zinslosen Stundung ein Steuerpflichtiger wegen eines Liquidit\u00e4tsnachteils davon abgehalten werden k\u00f6nne von seinem Recht zur Niederlassungsfreiheit gem\u00e4\u00df FZA Gebrauch zu machen. Es bestehe insoweit eine <strong>Ungleichbehandlung gegen\u00fcber Steuerpflichtigen, die ihren Wohnsitz innerhalb der Grenzen des Inlandes<\/strong> verlegen. Der BFH wies ferner darauf hin, dass eine Stundung auch dann zu gew\u00e4hren ist, wenn bereits eine Steuer entrichtet wurde. Es entsteht mithin ein R\u00fcckzahlungsanspruch, sodass die Steuer dem Steuerpflichtigen zur\u00fcckzugew\u00e4hren und sodann zu stunden ist. Auch die Verpflichtung zur Ratenzahlung begr\u00fcndet nach Ansicht der Richter einen Liquidit\u00e4tsnachteil gegen\u00fcber demjenigen hervorruft, der nicht ins Ausland verzieht.<\/p>\n<p>Das Bundesministerium der Finanzen hat am 02. Juni 2025 ein neues Schreiben ver\u00f6ffentlicht, welches die beiden Urteile aufgreift und der Finanzverwaltung eine Handlungsanweisung hinsichtlich des Umganges mit der Wegzugsbesteuerung f\u00fcr Altf\u00e4lle unter der alten Rechtslage, also solchen bis zum 31.12.2021 vorgibt, die zudem vom FZA Schweiz erfasst sind.<\/p>\n<h2>Die Stundung der Wegzugsteuer kann unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:<\/h2>\n<ul>\n<li>Der Steuerpflichtige ist EU- oder Schweizer Staatsb\u00fcrger.<\/li>\n<li>Vor dem 1.1.2022 ist ein Wegzugstatbestand nach \u00a7\u202f6 Abs.1 Satz\u202f1 oder Satz\u202f2 Nr.\u202f2 AStG a.F. verwirklicht worden.<\/li>\n<li>Der Wegzug f\u00e4llt unter den Gleichbehandlungsgrundsatz des FZA (z.B. Aufnahme einer Erwerbst\u00e4tigkeit in der Schweiz)<\/li>\n<li>Nach dem Wegzug unterliegt der Steuerpflichtige in der Schweiz einer mit \u00a71 Abs.1 EStG vergleichbaren Steuerpflicht (z.B. Wohnsitz\/Gesch\u00e4ftsleitung in der Schweiz)<\/li>\n<li>Seit dem Wegzug ist kein Widerrufstatbestand eingetreten (z.B. keine Gewinnaussch\u00fcttung, keine Anteils\u00fcbertragung etc.)<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die Stundung greift r\u00fcckwirkend und begr\u00fcndet einen zu verzinsenden Erstattungsanspruch gegen\u00fcber dem Finanzamt.<\/p>\n<p>Es gibt jedoch auch einige Fallstricke, die zu beachten sind. Erfolgt eine R\u00fcckkehr nach Deutschland und lebt so die unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht wieder auf, greift die R\u00fcckkehrregelung gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 3 AStG a.F. Ein Entfall des Steueranspruches kommt dann ausschlie\u00dflich nach \u00a7 6 Abs. 3 S.1 und S.2 AStG a.F. in Betracht. Soweit nach dem 16. August 2023 Gewinnaussch\u00fcttungen oder eine Einlagenr\u00fcckgew\u00e4hr von mehr als 25% des damaligen gemeinen Anteilswertes erfolgt, hindert dies den Steuererlass.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem kann die Stundung auch widerrufen werden, wenn wesentliche Voraussetzungen entfallen oder bestimmte Ereignisse eintreten. So ist ein Widerruf bspw. m\u00f6glich, wenn der Steuerpflichtige seinen EU\/Schweizer Wohnsitz bzw. die entsprechende Staatsb\u00fcrgerschaft aufgibt. Ein Widerruf wegen Wechsels in einen anderen EU-Staat kann unter gewissen Bedingungen nach Stellung eines entsprechenden Antrages unsch\u00e4dlich sein. Auch eine Anteils\u00fcbertragung kann in vielen F\u00e4llen zu einem Widerruf der Stundung f\u00fchren.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen ist <strong>Vorsicht bei der Erf\u00fcllung der Meldepflichten<\/strong> geboten. Tritt ein Widerrufsgrund beim Steuerpflichtigen ein, so ist dieser verpflichtet, dem Finanzamt diesen Umstand binnen eines Monates anzuzeigen. Der Steuerpflichtige ist dar\u00fcber hinaus j\u00e4hrlich dazu verpflichtet, dem Finanzamt Meldung zu machen, ob ein Widerrufsgrund vorliegt, ob die Voraussetzungen f\u00fcr die Steuerstundung weiterhin gegeben sind und ob die Anteile unver\u00e4ndert fortbestehen.<\/p>\n<p>Kommt der Steuerpflichtige dieser Meldepflicht nicht oder nicht hinreichend nach, so wird das <strong>Bestehen eines Widerrufsgrundes fingiert<\/strong>. Insbesondere bei der Erf\u00fcllung der Meldepflichten und der damit verbundenen Pr\u00fcfung der Voraussetzungen der Stundung ist insoweit Vorsicht geboten.<\/p>\n<p>Wie bereits dargelegt, ist es nicht ersichtlich, warum die Erw\u00e4gungen des EuGH und des BFH nicht auch auf die aktuelle Rechtslage Anwendung finden sollte. Eine Ungleichbehandlung gegen\u00fcber Steuerpflichtigen, die im Inland ihren Wohnsitz \u00e4ndern besteht fort. Es liegt am Gesetzgeber im Sinne einer unionrechtskonformen Regelung die dauerhafte und zinslose Stundung f\u00fcr Wegz\u00fcge in EU\/EWR-Staaten sowie auch die Schweiz wieder zu erm\u00f6glichen. Bis dies geschehen ist, bleibt den Steuerpflichtigen nur, ihre Anspr\u00fcche auf dem Rechtsweg durchzusetzen.<\/p>\n<p>Our <a href=\"\/en\/team\/\">Steuerberater und Fachanw\u00e4lte<\/a> f\u00fcr das <a href=\"\/en\/kompetenzen\/steuern\/\">Steuerrecht<\/a> beraten Sie gern zur Durchsetzung ihrer Anspr\u00fcche sowie zur steueroptimierten Gestaltung ihrer Verm\u00f6gensstruktur bei einem etwaig bevorstehenden Wegzug ins Ausland.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Wegzugsbesteuerung nach \u00a7 6 AStG und die Behandlung von Altf\u00e4llen infolge des BMF-Schreibens vom 02.06.2025<\/p>","protected":false},"author":4,"featured_media":5222,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[1,22],"tags":[301,299,300],"class_list":["post-2957","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-allgemein","category-steuern","tag--6-astg","tag-bmf-schreiben","tag-wegzugsbesteuerung"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2957","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/4"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=2957"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2957\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/5222"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2957"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=2957"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=2957"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}