{"id":2962,"date":"2025-06-19T09:47:41","date_gmt":"2025-06-19T07:47:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www.gwgl-hamburg.de\/blog\/post\/wegzugsbesteuerung-paragraph-6-astg-2\/"},"modified":"2026-03-18T13:11:00","modified_gmt":"2026-03-18T12:11:00","slug":"nachlassverbindlichkeit-im-erbschaftsteuerrecht-abzugsfaehigkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/nachlassverbindlichkeit-im-erbschaftsteuerrecht-abzugsfaehigkeit\/","title":{"rendered":"Nachlassverbindlichkeiten im Erbschaftsteuerrecht: Abzugsf\u00e4higkeit und aktuelle Entwicklungen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Nachlassverbindlichkeit im Erbschaftsteuerrecht: Abzugsf\u00e4higkeit und aktuelle Entwicklungen<\/strong><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Abziehbarkeit von <a title=\"Rechtsberatung Nachlassabwicklung\" href=\"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/areas-of-law\/erbrecht-nachfolge\/nachlassabwicklung\/\">Nachlassverbindlichkeiten<\/a> spielt in der erbschaftsteuerlichen Praxis eine zentrale Rolle. Nach <strong>\u00a7\u202f10 ErbStG<\/strong> sind vom steuerpflichtigen Erwerb verschiedene Arten von Schulden abzuziehen \u2013 abh\u00e4ngig davon, ob sie vom Erblasser herr\u00fchren, erst durch den Erbfall selbst begr\u00fcndet werden oder nachtr\u00e4glich im Zusammenhang mit der Nachlassregelung entstehen. Voraussetzung ist dabei stets eine <strong>wirtschaftliche Belastung<\/strong> des Erwerbers. Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) konkretisiert und begrenzt den Abzug in mehreren Punkten.<\/p>\n<h2>1. Vom Erblasser herr\u00fchrende Schulden (\u00a7\u202f10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG)<\/h2>\n<p>Schulden, die bereits zu Lebzeiten des Erblassers entstanden sind, k\u00f6nnen nur dann abgezogen werden, wenn sie am Stichtag der Steuerentstehung (<strong>\u00a7\u202f9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG<\/strong>) bestanden und auf den Erblasser zur\u00fcckzuf\u00fchren sind. Dar\u00fcber hinaus muss eine tats\u00e4chliche wirtschaftliche Last vorliegen. Der BFH stellt klar, dass eine Schuld steuerlich nicht zu ber\u00fccksichtigen ist, wenn objektiv nicht zu erwarten ist, dass der Gl\u00e4ubiger sie jemals geltend machen wird (BFH v. 24.03.1999).<\/p>\n<p>Dies betrifft auch F\u00e4lle betagter Verm\u00e4chtnisse oder gestundeter <a title=\"Erbschaftsteuerrecht Pflichtteil\" href=\"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/areas-of-law\/erbrecht-nachfolge\/pflichtteil\/\">Pflichtteilsverbindlichkeiten<\/a>, bei denen eine Belastung im Zeitpunkt des Erwerbs noch nicht gegeben ist. Der BFH lehnt z.\u202fB. bei Pflichtteilsverbindlichkeiten, die erst beim Tod des Erben f\u00e4llig werden, eine wirtschaftliche Belastung ab.<\/p>\n<p>Bei Pflegeleistungen durch den Erwerber ist entscheidend, ob ein schuldrechtlicher Anspruch gegen\u00fcber dem Erblasser bestand. Der BFH hat mit Urteil vom 22.09.1994 die Abziehbarkeit anerkannt, wenn ein entgeltlicher Pflegevertrag bestand oder aus dem Verhalten ein solcher abgeleitet werden kann. Ist die Verg\u00fctung nicht bestimmt, erfolgt die Bewertung nach \u00a7\u202f612 BGB.<\/p>\n<p>Eine gesetzliche Neuerung betrifft den Ausgleich zwischen Steuererstattungsanspr\u00fcchen und Steuerschulden des Erblassers im Todesjahr (<strong>\u00a7\u202f10 Abs. 1 S. 3 ErbStG<\/strong>). Damit wird die asymmetrische Behandlung vermieden, die sich aus der sonstigen Stichtagsregelung des ErbStG ergibt. F\u00fcr Steuerberatungskosten gilt das Verursacherprinzip: Nur Aufwendungen, die noch zu Lebzeiten des Erblassers angefallen sind, k\u00f6nnen abgezogen werden. Steuerberatungskosten f\u00fcr die Erstellung der Einkommensteuererkl\u00e4rung des Erblassers gelten als Schulden im Sinne des \u00a7\u202f10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG, soweit sie auf dessen Initiative zur\u00fcckgehen. Dagegen sind Aufwendungen, die dem Erben im Zusammenhang mit der Berichtigung fr\u00fcherer Erkl\u00e4rungen oder der Nacherkl\u00e4rung hinterzogener Steuern des Erblassers entstehen, als Nachlassregelungskosten nach <strong>\u00a7\u202f10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG<\/strong> abziehbar.<\/p>\n<p>Beauftragt der Erbe eine Steuerberatung zur Kl\u00e4rung vom Erblasser herr\u00fchrender Steuerschulden, k\u00f6nnen die daraus resultierenden Kosten ebenfalls als Erblasserschulden nach <strong>\u00a7\u202f10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG<\/strong> ber\u00fccksichtigt werden \u2013 vorausgesetzt, sie stehen in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen. Sie gelten in diesem Fall nicht als blo\u00dfe Nachlassverwaltungskosten, auch wenn sie erst durch die Entscheidung des Erben veranlasst wurden.<\/p>\n<p>In F\u00e4llen der Grundst\u00fccksschenkung unter Lebenden mit Grundschulden ist ein Abzug beim Beschenkten nur m\u00f6glich, wenn dieser die Grundschuld auch pers\u00f6nlich \u00fcbernimmt. Die blo\u00dfe dingliche Belastung gen\u00fcgt nicht.<\/p>\n<h3>2. Durch den Erbfall begr\u00fcndete Verbindlichkeiten (\u00a7\u202f10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG)<\/h3>\n<p>Zu den durch den Erbfall entstehenden Nachlassverbindlichkeiten z\u00e4hlen insbesondere Verm\u00e4chtnisse, Auflagen sowie geltend gemachte Pflichtteils- und Erbersatzanspr\u00fcche. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr deren Abziehbarkeit ist ebenfalls eine wirtschaftliche Belastung des Erben. Eine tats\u00e4chliche Geltendmachung ist jedoch nicht erforderlich \u2013 allein die rechtliche Entstehung gen\u00fcgt, etwa bei einem Verm\u00e4chtnis i.S.d. <strong>\u00a7\u202f1939 BGB<\/strong>.<\/p>\n<p>Verm\u00e4chtnisse werden je nach Art unterschiedlich bewertet: Geldverm\u00e4chtnisse mit dem Nennwert, Sachverm\u00e4chtnisse mit dem Steuerwert, andere \u2013 etwa Wahl-, Gattungs- oder Verschaffungsverm\u00e4chtnisse \u2013 nach gemeinem Wert bzw. bei Bedingungseintritt. Beim sog. Superverm\u00e4chtnis ist eine besondere Pr\u00fcfung der Belastung erforderlich, insbesondere wenn der Erbe Auswahlentscheidungen trifft. Ein Superverm\u00e4chtnis bezeichnet die testamentarische Gestaltung, bei der der Erblasser dem Erben oder einem Dritten die Entscheidungsbefugnis dar\u00fcber einr\u00e4umt, welcher Verm\u00e4chtnisnehmer welchen Gegenstand zu welchem Zeitpunkt erhalten soll.<\/p>\n<p>Auch Auflagen sind sofort abzugsf\u00e4hig, unabh\u00e4ngig davon, ob der Beg\u00fcnstigte sie bereits geltend gemacht hat. Entscheidend ist allein, dass sie eine wirtschaftliche Last darstellen.<\/p>\n<p>Pflichtteilsanspr\u00fcche sind f\u00fcr den Berechtigten erst mit ihrer Geltendmachung steuerpflichtig (<strong>\u00a7\u202f3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 i.V.m. \u00a7\u202f9 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG<\/strong>). F\u00fcr den Erben ist die Pflichtteilsverbindlichkeit hingegen r\u00fcckwirkend zum Todestag abzugsf\u00e4hig, sofern eine ernsthafte Inanspruchnahme erfolgt. Selbst bei Verj\u00e4hrung kann der Abzug noch geltend gemacht werden, wenn der Erbe den Anspruch faktisch erf\u00fcllt. Nicht abzugsf\u00e4hig ist ein zinslos gestundeter Pflichtteil mangels Belastungswirkung. Besonders zu beachten ist der Fall der Konfusion. Konfusion bezeichnet das Erl\u00f6schen eines Schuldverh\u00e4ltnisses infolge des Zusammenfallens von Gl\u00e4ubiger- und Schuldnerstellung in derselben Person. Geht hierbei der Pflichtteilsanspruch auf den Alleinerben des Verpflichteten \u00fcber, bleibt der Abzug steuerlich m\u00f6glich (\u00a7\u202f10 Abs. 3 ErbStG).<\/p>\n<h4>3. Kosten f\u00fcr Bestattung, Nachlassregelung und -verteilung (\u00a7\u202f10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG)<\/h4>\n<p>Als dritte Kategorie nennt \u00a7\u202f10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG Erwerbsaufwendungen, die unmittelbar im Zusammenhang mit dem Erbfall stehen. Hierunter fallen die Kosten der Bestattung, f\u00fcr ein angemessenes Grabdenkmal, die \u00fcbliche Grabpflege sowie s\u00e4mtliche Aufwendungen zur Abwicklung und Verteilung des Nachlasses oder zur Erlangung des Erwerbs.<\/p>\n<p>Bestattungskosten umfassen z.\u202fB. Ausgaben f\u00fcr Bestatter, \u00dcberf\u00fchrung, Trauerfeier, Anzeigen oder Reisekosten der Angeh\u00f6rigen. Auch wenn die Bestattung durch eine vom Erblasser abgeschlossene Versicherung erfolgt, liegt ein abzugsf\u00e4higer Sachleistungsanspruch vor (BFH v. 10.07.2024). Grabpflege- und Grabdenkmalkosten sind abzugsf\u00e4hig, sofern sie orts\u00fcblich und dem sozialen Status des Erblassers entsprechend sind.<\/p>\n<p>Weitere abzugsf\u00e4hige Regelungskosten sind u.\u202fa. Geb\u00fchren f\u00fcr Testamentser\u00f6ffnung, Erbschein, Erbenermittlung, Grundbuchberichtigung, Pflichtteilsstreitigkeiten oder Steuerberatung bei der Erstellung der Erbschaftsteuererkl\u00e4rung. Auch Testamentvollstreckerkosten sind abziehbar, sofern sie sich auf die Abwicklung beschr\u00e4nken. Verwaltungs- und Dauervollstreckungskosten sind jedoch nicht beg\u00fcnstigt.<\/p>\n<p>Nicht abzugsf\u00e4hig sind hingegen reine Nachlassverwaltungskosten wie die Renovierung von Immobilien, Forderungseinzug oder Umschichtung von Nachlasswerten (\u00a7\u202f10 Abs. 5 Nr. 3 S. 3 ErbStG). Auch Prozesskosten zur Abwehr der eigenen Erbschaftsteuerpflicht unterfallen dem Abzugsverbot des \u00a7\u202f10 Abs. 8 ErbStG.<\/p>\n<p>Bei Schenkungen unter Lebenden sind Erwerbsnebenkosten ebenfalls abzugsf\u00e4hig, wenn sie im engen Zusammenhang mit dem Erwerb stehen (z.\u202fB. Steuerberatung, Rechtsbehelfe, Gutachten; vgl. H E 10.7 ErbStH).<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong><\/p>\n<p>Die korrekte erbschaftsteuerliche Ber\u00fccksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten setzt eine pr\u00e4zise Pr\u00fcfung der Anspruchsgrundlage und der wirtschaftlichen Belastung voraus. Insbesondere aktuelle Rechtsprechung und gesetzliche Neuerungen \u2013 etwa zur Behandlung von Pflegeleistungen, Steuererstattungen oder betagten Verm\u00e4chtnissen \u2013 zeigen, dass eine differenzierte und sorgf\u00e4ltige Aufbereitung in der Praxis unerl\u00e4sslich ist. Zugleich bietet \u00a7\u202f10 ErbStG zahlreiche Gestaltungsspielr\u00e4ume, die sowohl f\u00fcr steueroptimierende Testamentsgestaltung als auch f\u00fcr die Abwehr unangemessener Steuerbelastungen relevant sind.<\/p>\n<div>Sollten Sie Fragen haben oder rechtliche Unterst\u00fctzung im Erbschaftsteuerrecht ben\u00f6tigen, \u00a0stehen Ihnen unsere <a class=\"hyphenate\" title=\"Matthias E. Grimme - Specialist lawyer for tax law\" href=\"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/team\/matthias-e-grimme\/\">Specialist lawyers for tax law<\/a> and <a class=\"hyphenate\" title=\"Unser Team aus Fachanw\u00e4lten und Steuerberatern steht Ihnen gern zur Verf\u00fcgung\" href=\"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/team\/\">Tax consultant<\/a> gerne unterst\u00fctzend zur Seite.<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nachlassverbindlichkeit im Erbschaftsteuerrecht: Abzugsf\u00e4higkeit und aktuelle Entwicklungen<\/p>","protected":false},"author":4,"featured_media":5221,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[1,22,151],"tags":[302,303,304,305,306,307],"class_list":["post-2962","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-allgemein","category-steuern","category-testament","tag-erbschaftsteuerrecht","tag-nachlassverwaltungskosten","tag-pflichtteilsansprueche","tag-schenkungen-unter-lebenden","tag-steueroptimierende-testamentsgestaltung","tag-testamentvollstreckerkosten"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2962","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/4"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=2962"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2962\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4489,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2962\/revisions\/4489"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/5221"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2962"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=2962"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=2962"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}