{"id":3185,"date":"2016-10-03T12:12:01","date_gmt":"2016-10-03T10:12:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www.gwgl-hamburg.de\/?p=456"},"modified":"2016-10-03T12:12:01","modified_gmt":"2016-10-03T10:12:01","slug":"wofuer-hafte-ich-als-geschaeftsfuehrer-ein-ueberblick","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wofuer-hafte-ich-als-geschaeftsfuehrer-ein-ueberblick\/","title":{"rendered":"What am I liable for as a managing director? An overview"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer sein<\/strong> \u2013 das ist eine gesellschaftlich angesehene und begehrte Stellung. Doch ein Preis daf\u00fcr sind <strong>zahlreiche Pflichten<\/strong>, die bei mangelnder Kenntnis oder Erf\u00fcllung gef\u00e4hrlich werden k\u00f6nnten, vor allem in Krisen und im Konfliktfall, wo informelle Absprachen pl\u00f6tzlich nichts mehr z\u00e4hlen. Hier erfahren Sie, welche <strong>Gefahren im Haftungsdschungel<\/strong> drohen und wie Sie sie <strong>erfolgreich abwenden<\/strong>.<!--more--><\/p>\n<h2>Wen trifft die Haftung?<\/h2>\n<p>Zun\u00e4chst haften die organschaftlich, also durch Gesellschafterbeschluss bestellten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer. Daneben haften aber auch die sogenannten faktischen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer. Als faktischer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer gilt, wer mit Wissen der Gesellschaft tats\u00e4chlich Aufgaben eines Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers wahrnimmt, ohne als solcher bestellt worden zu sein. Auch dieser sollte daher \u00fcber bestehende Pflichten umfassend informiert sein.<\/p>\n<p>Sind mehrere Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bestellt, haftet nicht nur der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, der f\u00fcr die Pflicht verantwortlich war. Es haften alle Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer gemeinschaftlich. Die Aufteilung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung auf bestimmte Ressorts f\u00fchrt also nicht dazu, dass sich ein Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Haftung f\u00fcr Pflichtverletzungen aus anderen Ressorts entziehen kann.<\/p>\n<h2>Umfang der Haftung<\/h2>\n<p>Im Falle einer Pflichtverletzung haftet der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer unbeschr\u00e4nkt mit seinem gesamten Privatverm\u00f6gen.<\/p>\n<p>Die Haftung kann Dritten gegen\u00fcber nicht einseitig beschr\u00e4nkt oder gar ausgeschlossen werden. Eine solche Beschr\u00e4nkung ist allein im Innenverh\u00e4ltnis zur Gesellschaft und nur f\u00fcr bestimmte Pflichten m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Schlimmstenfalls riskiert der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bei Verletzung einer Pflicht also eine private Insolvenz.<\/p>\n<h2>Haftung bereits f\u00fcr leichte Fahrl\u00e4ssigkeit<\/h2>\n<p>Erschwerend kommt hinzu, dass der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, der seine Pflichten verletzt, nicht nur f\u00fcr Vorsatz und grobe Fahrl\u00e4ssigkeit, sondern bereits f\u00fcr jede leichte Fahrl\u00e4ssigkeit einzustehen hat.<\/p>\n<h2>Gef\u00e4hrliche Beweislastumkehr<\/h2>\n<p>Wird gegen\u00fcber dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ein Haftungsanspruch geltend gemacht, trifft ihn eine gef\u00e4hrliche Beweislastumkehr. Das hei\u00dft, der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer muss darlegen und beweisen, dass sein Verhalten gerade nicht pflichtwidrig gewesen ist.<\/p>\n<p>Zwar hat der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bei vielen unternehmerischen Entscheidungen einen weiten Ermessensspielraum \u2013 das ist das sogenannte Business Judgement Rule aus \u00a7 93 Abs. 1 S. 2 AktG analog. Dazu muss er allerdings darlegen, dass seine unternehmerische Entscheidung vorbereitet war und ausschlie\u00dflich im Interesse des Unternehmens getroffen wurde. Dies setzt voraus, dass der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Grundlagen seiner Entscheidungen laufend und nachvollziehbar dokumentiert.<\/p>\n<p>Zudem muss der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft, also, dass der Schaden auch bei rechtm\u00e4\u00dfigem Alternativverhalten in gleicher Weise eingetreten w\u00e4re.<\/p>\n<p>Um die strengen Beweisanforderungen innerhalb eines Prozesses erbringen zu k\u00f6nnen, ist es erforderlich, dass Sie die Beachtung Ihrer Pflichten und Ihre unternehmerischen Entscheidungen regelm\u00e4\u00dfig und detailliert dokumentieren.<\/p>\n<h2>Lange Verj\u00e4hrungsfristen bei Schadensersatzforderungen<\/h2>\n<p>Viele Schadensersatzforderungen, die aus einer Verletzung von Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerpflichten heraus entstehen, unterliegen nicht der regelm\u00e4\u00dfigen Verj\u00e4hrungspflicht des \u00a7 195 BGB von drei Jahren, sondern einer l\u00e4ngeren<br \/>\nVerj\u00e4hrung.<\/p>\n<p>So verj\u00e4hren z.B. Anspr\u00fcche aufgrund einer Sorgfaltspflichtverletzung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers erst nach f\u00fcnf Jahren, gem\u00e4\u00df \u00a7 43 Abs. 4 GmbHG. Das Haftungsrisiko besteht daher auch f\u00fcr l\u00e4nger zur\u00fcckliegende Sachverhalte.<\/p>\n<h2>Wer kann Schadensersatzanspr\u00fcche geltend machen?<\/h2>\n<p>Schadensersatzanspr\u00fcche k\u00f6nnen je nach Art der Pflichtverletzung von der Gesellschaft, den Gesellschaftern oder von Dritten gegen\u00fcber dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer geltend gemacht werden.<\/p>\n<p>Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, der seine Pflichten verletzt, unterliegt also nicht nur einer Innenhaftung, sondern \u2013 unter besonderen Umst\u00e4nden \u2013 auch einer Au\u00dfenhaftung!<\/p>\n<p><strong>Schadensersatzforderung durch die Gesellschaft<\/strong><\/p>\n<p>Die gute Nachricht ist, dass eine Verletzung der meisten Pflichten zu einer Innenhaftung f\u00fchrt, bei der der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer also gegen\u00fcber der Gesellschaft haftet und nicht gegen\u00fcber Dritten.<\/p>\n<p>Vor allem die Haftung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers aus der zentralen Pflichtennorm des \u00a7 43 Abs. 2 GmbHG ist ein Beispiel f\u00fcr ein solche Innenhaftung. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, der eine hiernach bestehende Pflicht fahrl\u00e4ssig oder gar vors\u00e4tzlich verletzt, ist im Verh\u00e4ltnis zur Gesellschaft verpflichtet, den Schaden auszugleichen.<\/p>\n<p>Die Geltendmachung eines solchen Anspruchs durch die Gesellschaft erfordert dabei grunds\u00e4tzlich einen Gesellschafterbeschluss (\u00a7 46 Nr. 8 GmbHG).<\/p>\n<p>Doch auch dann kann Ungemach drohen: Einzelne Gesellschafter k\u00f6nnen den Schadensersatzanspruch auch nach dem personengesellschaftsrechtlichen Vorbild der actio pro socio f\u00fcr die Gesellschaft geltend machen, soweit die Mehrheits-Gesellschafter es treuwidrig ablehnen, die Forderung gegen den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer durchzusetzen.<\/p>\n<p>Ein Gesellschafterbeschluss ist jedoch nicht erforderlich, wenn sich die Gesellschaft in der Insolvenz befindet und der Anspruch vom Insolvenzverwalter geltend gemacht wird (BGH, Urt. V. 14.07.2004 &#8211; VIII ZR 224\/02). Die Forderung wird dann unmittelbar und ohne weitere Voraussetzungen durchgesetzt. Die Gesellschafter k\u00f6nnen dann<br \/>\nvor allem nicht mehr auf eine Inanspruchnahme des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers verzichten (Siehe unten Ziffer 9).<\/p>\n<p>Ein Zusammenwirken zwischen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und der Gesellschaftermehrheit, die mit diesem sympathisieren und daher von einer Geltendmachung Abstand nehmen, kann die Inanspruchnahme des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers daher nicht mit Sicherheit verhindern. (Siehe auch weiter unten)<\/p>\n<p><strong>Schadensersatzforderung durch Gesellschafter<\/strong><\/p>\n<p>In einigen Konstellationen haftet der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer unmittelbar gegen\u00fcber den Gesellschaftern. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn zwischen dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und einem Gesellschafter ein besonderes Rechtsverh\u00e4ltnis besteht, oder ein Gesellschafter einen Schaden geltend macht, der nicht zugleich auch ein Schaden der Gesellschaft ist.<\/p>\n<p>Ein gro\u00dfes Haftungsrisiko kann den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern beim Eintritt von Investoren oder im Rahmen der Ver\u00e4u\u00dferung des Unternehmens drohen. N\u00e4mlich dann, wenn die Gesellschafter gegen\u00fcber dem neuen Investor oder K\u00e4ufer bestimmte Garantien f\u00fcr den operativen Gesch\u00e4ftsbetrieb abgeben m\u00fcssen. H\u00e4ufig argumentieren<br \/>\ninsbesondere Altinvestoren, dass sie als blo\u00dfe Geldgeber keinen umfangreichen Einblick in den operativen Gesch\u00e4ftsbetrieb haben und verlangen dann, dass die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer gegen\u00fcber dem Gesellschaftern die gleichen Garantien abgeben.<\/p>\n<p><strong>Schadensersatzforderung durch Dritte<\/strong><\/p>\n<p>Schlie\u00dflich gibt es einige Konstellationen, in denen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer auch Dritten \u2013 beispielsweise den Gl\u00e4ubigern der Gesellschaft \u2013 f\u00fcr Sch\u00e4den einzustehen hat.<\/p>\n<p><em>Rechtscheinhaftung (Haftung f\u00fcr falschen Anschein)<\/em><\/p>\n<p>Wichtigstes Beispiel f\u00fcr eine solche Einstandspflicht ist vor allem die Rechtsscheinhaftung, bei welcher derjenige haften muss, der einen falschen Rechtsschein gesetzt hat.<\/p>\n<p>So haftet der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer f\u00fcr falsche Angaben auf Gesch\u00e4ftsbriefen. Dies betrifft vor allem die Situation, in der der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer entgegen \u00a7\u00a7 35a, 4 GmbHG Gesch\u00e4ftsbriefe verwendet und nicht auf die beschr\u00e4nkte Haftung der GmbH hinweist, bei denen also der Rechtsformzusatz fehlt.<\/p>\n<p>Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer haftet dann entsprechend \u00a7 179 BGB unmittelbar den Gl\u00e4ubigern gegen\u00fcber, da er den Eindruck erweckt hat, dass zumindest eine nat\u00fcrliche Person unbeschr\u00e4nkt f\u00fcr die Schulden des Unternehmens haftet (BGH, Urt. v. 03.02.1974 \u2013 II ZR 128\/73).<\/p>\n<p><em>Haftung aus culpa in contrahendo (c.i.c.)<\/em><\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist eine Einstandspflicht des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers Dritten gegen\u00fcber auch dann m\u00f6glich, wenn der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bei den Vertragsverhandlungen ein besonderes Vertrauen in Anspruch genommen hat, durch welches der sp\u00e4tere Vertragsschluss erheblich beeinflusst wurde (\u00a7 311 Abs. 2 S. 2 BGB).<\/p>\n<p>Dies ist bereits dann der Fall, wenn der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer eine \u00fcber das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende, von ihm pers\u00f6nlich ausgehende Gew\u00e4hr f\u00fcr die Verbindlichkeiten und die Erf\u00fcllung des Gesch\u00e4fts oder die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit seiner Erkl\u00e4rungen bietet, die f\u00fcr den Willensentschluss des anderen<br \/>\nTeils bedeutsam ist (BGH, Urt. v. 13.06.2002 \u2013 VII ZR 30\/01).<\/p>\n<p><em>Haftung aus Delikt<\/em><\/p>\n<p>Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer unterliegt wie jeder andere auch der deliktischen Haftung unmittelbar gegen\u00fcber Dritten, wenn er vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig das Leben, den K\u00f6rper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht des Dritten widerrechtlich verletzt (\u00a7 823 Abs. 1 BGB).<\/p>\n<p>Eine unmittelbare Haftung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers aus Delikt kommt aber vor allem dann in Betracht, wenn er ein Schutzgesetz zugunsten eines Dritten verletzt (823 Abs. 2 BGB). Schutzgesetze sind vor allem strafbew\u00e4hrte Normen. F\u00fcr den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer von herausragender Bedeutung ist hier die Verletzung der Insolvenzantragspflicht gem\u00e4\u00df, die gem\u00e4\u00df \u00a7 15a Abs. 4 InsO zu einer Strafbarkeit f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich kann der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer in Ausnahmef\u00e4llen auch direkt in Anspruch genommen werden, wenn der Dritte durch Handlungen von Mitarbeitern der Gesellschaft gesch\u00e4digt wurde. Voraussetzung f\u00fcr eine Eigenhaftung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers ist aber, dass er in vorwerfbarer Weise die ihm obliegenden Organisations- und Kontrollpflichten verletzt hat und diese Pflichten eine Art Garantenstellung zum Schutz des Dritten vor Gef\u00e4hrdung oder Verletzung seiner Schutzg\u00fcter darstellten.<\/p>\n<p>Der BGH hat eine solche Eigenhaftung f\u00fcr den Fall angenommen, in dem ein Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer den mit einem Lieferanten vereinbarten verl\u00e4ngerten Eigentumsvorbehalt bei der Weiterver\u00e4u\u00dferung durch die Akzeptierung eines<br \/>\nAbtretungsverbots ins Leere laufen lie\u00df (BGH, Urt. v. 05.12.1989 \u2013 VI ZR 335\/88).<\/p>\n<h2>Wann wird die Haftung typischerweise geltend gemacht?<\/h2>\n<p>Wenn Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerpflichten verletzt werden, bedeutet das nicht zwangsl\u00e4ufig auch eine Inanspruchnahme des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers. Da die Geltendmachung von Haftungsanspr\u00fcchen durch die Gesellschaft grunds\u00e4tzlich einen<br \/>\nGesellschafterbeschluss erfordert und die Gesellschaft h\u00e4ufig kein Interesse an einer Inanspruchnahme des f\u00fcr die Gesellschaft wertvollen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers hat, wird auf eine Inanspruchnahme oft verzichtet.<\/p>\n<p>Zum einen aber kann ein Verzicht unwirksam sein (siehe weiter unten) \u2013 zum anderen kann der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer auch leicht die Gunst der Gesellschafter verlieren.<\/p>\n<p>Folgende Szenarien einer Inanspruchnahme sind typisch:<\/p>\n<p><strong>Haftung in der Krise bzw. Insolvenz der Gesellschaft<\/strong><\/p>\n<p>Zu einer Inanspruchnahme des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers wird es regelm\u00e4\u00dfig dann kommen, wenn \u00fcber das Verm\u00f6gen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet wird.<\/p>\n<p>Hat der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer seine Pflichten verletzt, und besteht daher ein Anspruch der Gesellschaft auf Schadensersatz, wird dieser Anspruch \u2013 wenn nicht bereits durch die Gesellschaft selbst \u2013 dann aber in jedem Fall von dem Insolvenzverwalter geltend gemacht und durchgesetzt. Denn der Insolvenzverwalter ist gehalten, durch<br \/>\neinen aussichtsreichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerhaftungsprozess die Insolvenzmasse zu vergr\u00f6\u00dfern.<\/p>\n<p>Doch haftet der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer nicht nur f\u00fcr in der Vergangenheit liegende Pflichtverletzungen, sondern auch f\u00fcr solche, die unmittelbar mit der Insolvenz des Unternehmens zusammenh\u00e4ngen. So kann insbesondere die Inanspruchnahme des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers aus \u00a7 64 GmbHG drohen, wenn dieser beispielsweise Zahlungen<br \/>\nget\u00e4tigt hat, obwohl die Gesellschaft bereits \u00fcberschuldet oder zahlungsunf\u00e4hig war. Gleiches gilt f\u00fcr Zahlungen des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers an Gesellschafter, die zur Zahlungsunf\u00e4higkeit f\u00fchren mussten.<\/p>\n<p><strong>Zerw\u00fcrfnis mit den Gesellschafter<\/strong><\/p>\n<p>Das Risiko einer Inanspruchnahme des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers durch die Gesellschaft steigt auch dann, wenn es zwischen dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und der Gesellschaftermehrheit zu sachlichen oder pers\u00f6nlichen Differenzen kommt. Um den<br \/>\nmissliebigen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer loszuwerden, wird h\u00e4ufig nach einer Pflichtverletzung gesucht.<\/p>\n<p><strong>Neue Gesellschaftsstrukturen durch Eintritt von Investoren<\/strong><\/p>\n<p>Das Wohlwollen der Gesellschafter kann sich auch dann ver\u00e4ndern, wenn sich der Gesellschafterbestand ver\u00e4ndert, zum Beispiel, wenn neue Investoren im Zuge einer Beteiligung als Gesellschafter beitreten. So kann etwa eine Due Diligence zur\u00fcckliegende Pflichtverletzungen aufdecken, die aufgrund der ver\u00e4nderten Mehrheitsverh\u00e4ltnisse auch durchgesetzt werden.<\/p>\n<h2>Kann auf Schadensersatzanspr\u00fcche verzichtet werden?<\/h2>\n<p>Ein Verzicht auf die Geltendmachung eines Anspruchs ist grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich, da die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerhaftung \u2013 abgesehen von wichtigen Ausnahmen \u2013 zur Disposition der Gesellschafter steht (BGH, Urt. v. 16.09.2002 &#8211; II ZR 107\/01).<\/p>\n<p>Der Verzicht betrifft dabei nur solche Anspr\u00fcche, die im Innenverh\u00e4ltnis zwischen Gesellschaft und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bestehen und deren Geltendmachung von einem Gesellschafterbeschluss abh\u00e4ngt.<\/p>\n<p>H\u00e4ufig kommt es im Rahmen einer Entlastung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers nach \u00a7 46 Nr. 5 Alt. 2 GmbHG zu einem Verzicht. In diesem Fall kann die Gesellschaft den Anspruch auf Schadensersatz insoweit nicht mehr geltend machen, als die zugrunde liegenden Vorf\u00e4lle im Zeitpunkt der Beschlussfassung bei sorgf\u00e4ltiger Pr\u00fcfung erkennbar<br \/>\nwaren.<\/p>\n<p>Allerdings sind der M\u00f6glichkeit, auf einen Schadensersatzanspruch verzichten zu k\u00f6nnen oder den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu entlasten, <strong>wichtige und praxisrelevanteGrenzen<\/strong> gesetzt.<\/p>\n<p>Insbesondere k\u00f6nnen die Gesellschafter auf einen bestehenden Anspruch nicht verzichten, kann der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer also nicht entlastet werden, wenn dieser durch sein Fehlverhalten gegen eine zwingend zu beachtende Bestimmung des <strong>Gl\u00e4ubigerschutzes<\/strong> versto\u00dfen hat und die Haftung zur Gl\u00e4ubigerbefriedigung erforderlich ist.<\/p>\n<p>Gl\u00e4ubigersch\u00fctzend sind beispielsweise die Vorschriften zur Kapitalaufbringung und -erhaltung (\u00a7\u00a7 30, 31 GmbHG). Veranlasst der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zum Beispiel Zahlungen an die Gesellschafter unter Versto\u00df gegen \u00a7 30 GmbHG, k\u00f6nnen die Gesellschafter nicht auf den dadurch entstehenden Erstattungsanspruch verzichten.<\/p>\n<p>Geht im Falle der <strong>Insolvenz<\/strong> die Entscheidung \u00fcber die Geltendmachung von Schadenersatzanspr\u00fcchen gegen\u00fcber dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer auf den Insolvenzverwalter \u00fcber, wird dieser zu einem Haftungsverzicht in der Regel nicht<br \/>\nbereit sein. Der Insolvenzverwalter kann sogar unter bestimmten Voraussetzungen einen zuvor von der Gesellschaft (durch einen Gesellschafterbeschluss) erkl\u00e4rten Haftungsverzicht r\u00fcckwirkend anfechten.<\/p>\n<h2>Kein umfassender Schutz durch eine D&amp;O Versicherung<\/h2>\n<p>H\u00e4ufig w\u00e4hnen sich Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer in Sicherheit, wenn f\u00fcr sie eine D&amp;O Versicherung abgeschlossen wurde. Doch Vorsicht! Eine <em>Directos and Officers<\/em> \u2013 Versicherung bietet keinen allumfassenden Schutz.<\/p>\n<p>Zwar werden durch eine D&amp;O Versicherung grunds\u00e4tzlich alle Verm\u00f6genssch\u00e4den sowohl im Innen- als auch im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis ersetzt, die auf eine Pflichtverletzung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers zur\u00fcckzuf\u00fchren sind. Jedoch bestehen von diesem Grundsatz zahlreiche Ausnahmen.<\/p>\n<p>Beispielsweise greift der Versicherungsschutz nicht bei vors\u00e4tzlichen oder wissentlichen Pflichtverletzungen ein.<\/p>\n<p>Weiterhin f\u00fchren einige Anbieter diverse Ausschlusstatbest\u00e4nde in ihre Versicherungsbedingungen ein, bei deren Vorliegen der Versicherungsschutz begrenzt oder sogar aufgehoben wird.<\/p>\n<p>Vor allem Eigensch\u00e4den werden nur begrenzt \u00fcbernommen. Eigensch\u00e4den sind dabei Anspr\u00fcche, die die Gesellschaft gegen den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer hat, der selbst an der Gesellschaft beteiligt ist. In einem solchen Fall wird der Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer eine quotale Eigenbeteiligung \u00fcbernehmen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Auch Schadensersatzanspr\u00fcche, die auf einem steuerlichen Sachverhalt beruhen, und Personensch\u00e4den werden in aller Regel nicht von der Versicherung \u00fcbernommen.<\/p>\n<p>Besonders h\u00e4ufig wird auch ein sogenannter Dienstleistungsausschluss zur Bedingung gestellt. Dieser f\u00fchrt dazu, dass Verm\u00f6genssch\u00e4den, die im Rahmen der operativen T\u00e4tigkeit des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers verursacht werden, nicht von der Versicherung gedeckt sind.<\/p>\n<p>Auch die Deckungssumme wird regelm\u00e4\u00dfig durch eine Schadensobergrenze beschr\u00e4nkt sein. Insoweit greift die Versicherung nur bis zur Deckungsgrenze ein. Kommt es h\u00e4ufig zu Schadensf\u00e4llen oder sind Einzelforderungen besonders hoch, kann die Schadensobergrenze schnell erreicht sein. Auf diese Weise entsteht eine L\u00fccke im Versicherungsschutz.<\/p>\n<p>Vor allem ist der Versicherungszeitraum h\u00e4ufig eng begrenzt. Zwar sind Sch\u00e4den versichert, die innerhalb des Versicherungszeitraums geltend gemacht werden. Allerdings wird regelm\u00e4\u00dfig ein Zeitraum vereinbart, innerhalb dessen die Schadensersatzanspr\u00fcche geltend gemacht werden m\u00fcssen \u2013 die sogenannte Nachvereinbarung. Wird diese Ausschlussfrist vers\u00e4umt, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz.<\/p>\n<p>Schlie\u00dfich kann die Versicherung unter Umst\u00e4nden die Zahlung verweigern, wenn vertraglich vorgesehene Anzeigepflichten gegen\u00fcber der Versicherung vergessen oder nicht beachtet wurden.<\/p>\n<p>Somit sch\u00fctzt auch eine D&amp;O Versicherung den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer nicht vollst\u00e4ndig gegen eine Inanspruchnahme und vor einer Haftung mit seinem gesamten Privatverm\u00f6gen.<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>Ihnen als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer obliegen diverse Pflichten. Die Verletzung jeder einzelnen Pflicht kann eine vollumf\u00e4ngliche, unbeschr\u00e4nkte pers\u00f6nliche Haftung nach sich ziehen. Durch die Vielzahl dieser Pflichten steigt ihr Haftungsrisiko weiter.<\/p>\n<p>Sie gehen als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer also t\u00e4glich das Risiko ein, mit Ihrem gesamten Privatverm\u00f6gen zu haften, sollten Sie eine Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerpflicht verletzen. Wobei jede leichte Fahrl\u00e4ssigkeit gen\u00fcgt. Eine Haftung kann Sie selbst dann treffen, wenn Sie zwar nicht formell bestellter Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer sind, aber als sogenannter faktischer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer lediglich Aufgaben eines Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers \u00fcbernehmen und als solcher auftreten.<\/p>\n<p>Eine Inanspruchnahme ist dabei sowohl durch die Gesellschaft als auch durch die Gesellschafter oder au\u00dfenstehende Dritte denkbar. Obgleich es m\u00f6glich ist, dass die Gesellschafter auf eine Geltendmachung verzichten, bestehen von diesem Grundsatz wichtige Ausnahmen. Vor allem in der Insolvenz ist die Wahrscheinlichkeit<br \/>\nhoch, dass Sie in Anspruch genommen werden.<\/p>\n<p>Um in einem Haftungsprozess den Beweis f\u00fchren zu k\u00f6nnen, dass Sie sich pflichtgem\u00e4\u00df verhalten und unternehmerische Entscheidungen vorbereitet haben, ist es erforderlich, dass Sie ihr Handeln ausf\u00fchrlich dokumentiert haben. Dies ist insbesondere sinnvoll, sollten Sie erst nach Ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft<br \/>\nin Anspruch genommen werden, da Sie dann nunur eingeschr\u00e4nkten Zugriff auf die Unterlagen der Gesellschaft haben werden.<\/p>\n<p>Ansprechpartner bei GWGL:<\/p>\n<p>Dr. Conrad Grau (<a href=\"mailto:grau@gwgl-hamburg.de\">grau@gwgl-hamburg.de<\/a>)<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer sein \u2013 das ist eine gesellschaftlich angesehene und begehrte Stellung. Doch ein Preis daf\u00fcr sind zahlreiche Pflichten, die bei mangelnder Kenntnis oder Erf\u00fcllung gef\u00e4hrlich werden k\u00f6nnten, vor allem in Krisen und im Konfliktfall, wo informelle Absprachen pl\u00f6tzlich nichts mehr z\u00e4hlen. Hier erfahren Sie, welche Gefahren im Haftungsdschungel drohen und wie Sie sie erfolgreich abwenden.<\/p>","protected":false},"author":3,"featured_media":5218,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[1,26,13,34],"tags":[25,27,14,30,32,33,31],"class_list":["post-3185","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-allgemein","category-geschaeftsfuehrerberatung","category-gesellschaftsrecht","category-unternehmen","tag-geschaeftsfuehrer","tag-geschaeftsfuehrerhaftung","tag-gesellschaftsrecht","tag-gesellschaftsvertrag","tag-haftung","tag-schadensersatz","tag-zustimmungserfordernisse"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3185","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/3"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=3185"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3185\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/5218"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=3185"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=3185"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/gwgl-hamburg.de\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=3185"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}