Einspruchsverfahren im Steuerrecht
Das Einspruchsverfahren ist ein außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren, das der Gesetzgeber im Steuerrecht ausdrücklich vorsieht. Generell gilt: Zuerst der Einspruch und nur dann, wenn dieser nicht das gewünschte Ergebnis bringt, die Klage vor den Finanzgerichten. In einem Großteil der Fälle führt das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren zum Erfolg. Vor allem dann, wenn Sie uns an der Seite haben – ein Team aus erfahrenen Rechtsanwälten, Fachanwälten und Steuerberatern. Wir beraten Sie bei der Einschätzung der Erfolgsaussichten, formulieren den Einspruch und führen auf Wunsch die Kommunikation mit den Finanzbehörden.
Wie ist das Einspruchsverfahren genau?
Das Einspruchsverfahren als außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren im Steuerrecht ist im siebenten Teil der Abgabenordnung (§§ 347 ff. AO) geregelt. Rechtsbehelf gegen Verwaltungsakte in steuerlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich und vorbehaltlich anderer Zuständigkeiten immer der Einspruch. Dieser kann schriftlich oder elektronisch eingereicht oder auch zur Niederschrift erklärt werden. Er muss dabei nicht als solcher bezeichnet sein. Er muss aber den Einspruchsführer erkennen lassen.
Wann kann man Einspruch erheben?
Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige durch einen Verwaltungsakt – in der Regel einen Steuerbescheid – oder dessen Unterlassung beschwert ist. Verwaltungsakte können zudem nur insoweit angegriffen werden, als deren Feststellungen nicht auf einem sogenannten „Grundlagenbescheid“ beruhen. In diesem Fall ist nicht der Folgebescheid, in dem Feststellungen des Grundlagenbescheides lediglich übernommen werden, sondern zwingend der Grundlagenbescheid anzufechten.
Welche Frist gilt?
Die Frist zur Einlegung des Einspruchs beträgt einen Monat ab dessen Bekanntgabe. Als bekannt gegeben gilt der Verwaltungsakt bei postalischer Übersendung im Inland am dritten Tag nach Aufgabe zur Post, außer er ist nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen.
Was bewirkt der Einspruch?
Durch den Einspruch wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts grundsätzlich nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung der erhobenen Abgaben nicht aufgehalten. Die Behörde kann die Vollziehung jedoch ganz oder teilweise aussetzen. Dies soll auf Antrag erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen – oder wenn die Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge hätte. Wurden Abgaben bereits entrichtet, so kann den genannten Voraussetzungen auf Antrag die Aufhebung der Vollziehung erfolgen. Bereits entrichtete Abgaben werden dann bis zu einer Entscheidung erstattet.
Wie wird darüber entschieden?
Sofern die Entscheidung über den Einspruch ganz oder zum Teil von anderen Rechtsstreitigkeiten abhängt, kann die Behörde die Entscheidung bis zu deren Erledigung eigenständig aussetzen, unter Umständen auch nach Anregung durch den Einspruchsführer. Mit Zustimmung oder auf Antrag des Einspruchsführers kann die Behörde das Verfahren zudem aus wichtigen Gründen ruhen lassen. Das Verfahren ruht ohne Zustimmung, wenn sich der Einspruch auf die Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm oder auf eine Rechtsfrage stützt, die vor einem Bundesgericht oder dem EuGH anhängig ist – oder wenn das Ruhen des Verfahrens durch eine öffentlich bekannt gegebene Allgemeinverfügung angeordnet wurde.
Bis zur Bekanntgabe der Entscheidung kann der Einspruch jederzeit zurückgenommen werden.
Die Finanzbehörde entscheidet über den Einspruch durch Einspruchsentscheidung. Wird dem Einspruch ganz oder teilweise stattgegeben, so erfolgt die Entscheidung in der Regel durch einen entsprechend geänderten und mit der Entscheidung verbundenen Verwaltungsakt. Wird dem Einspruch nicht stattgegeben, ergeht darüber ein gesonderter Bescheid über die Zurückweisung des Einspruchs. Die Entscheidung muss schriftlich erfolgen, sie ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen
Bei der Prüfung eines Abhilfebescheides oder einer Einspruchsentscheidung ist neben dem materiellen Recht auch die Einhaltung des formellen Rechts zu prüfen. So kann zum Beispiel gegen einen geänderten Bescheid, mit dem einem Einspruch in vollem Umfang stattgegeben wird, erneut Einspruch eingelegt werden. Formelle Fehler können verlängerte Fristen zur Folge haben, die Bekanntgabe verzögern oder verhindern, sie können sogar zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts führen.
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