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Erbschaft- und Schenkungsteuer vor dem Finanzgericht: Wenn das Verfahrensrecht über das Ergebnis entscheidet

Erbschaft- und schenkungsteuerliche Verfahren vor dem Finanzgericht bringen prozessuale Besonderheiten mit sich, die über den Ausgang entscheiden können.

Wer einen Erbschaft- oder Schenkungsteuerbescheid angreift, denkt zuerst an die materielle Frage, etwa an die Bewertung des übertragenen Vermögens oder an einen Befreiungstatbestand. Über den Ausgang des finanzgerichtlichen Verfahrens entscheidet aber häufig eine verfahrensrechtliche Weichenstellung, die Monate oder Jahre zuvor getroffen wurde. Da die Streitwerte hier regelmäßig höher liegen als in ertragsteuerlichen Verfahren, wiegt ein solcher Fehler besonders schwer.

Zivilrechtliche Vorfragen binden das Finanzgericht nicht

Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht ist deutlich stärker vom Zivilrecht geprägt als das Ertragsteuerrecht. Wer Erbe geworden ist, wer Schenker und wer Beschenkter ist und was Gegenstand der Zuwendung war, beurteilt sich nach bürgerlichem Recht. Aus dieser materiell-rechtlichen Verknüpfung folgt jedoch keine verfahrensrechtliche Bindung. Das Finanzgericht entscheidet über zivilrechtliche Vorfragen kraft eigener Vorfragenkompetenz und ist an ein rechtskräftiges Zivilurteil grundsätzlich nicht gebunden. Ein über mehrere Instanzen gewonnener Erbstreit schützt deshalb nicht davor, dass dieselbe Frage im Steuerverfahren abweichend beurteilt wird.

Das Finanzgericht kann sein Verfahren nach § 74 FGO aussetzen oder es mit Einverständnis aller Beteiligten zum Ruhen bringen, was allerdings das Festsetzungsverfahren über lange Zeiträume offenhält. Häufig vorzugswürdig ist eine einvernehmliche Lösung, bei der die Steuer im Hinblick auf das anhängige Zivilverfahren vorläufig nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO festgesetzt und der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt wird. Der Bescheid bleibt im Umfang des Vorläufigkeitsvermerks änderbar. Ein Zinsrisiko entsteht dabei nicht, weil die Erbschaft- und Schenkungsteuer nach § 233a Abs. 1 Satz 1 AO nicht der Vollverzinsung unterliegt.

Grundlagenbescheide entscheiden darüber, welcher Bescheid anzugreifen ist

Grundbesitzwerte sowie der Wert von Betriebsvermögen und von Anteilen an Kapitalgesellschaften werden gesondert festgestellt (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BewG). Einwendungen gegen diese Feststellungen können nach § 351 Abs. 2 AO nur gegen den Grundlagenbescheid selbst erhoben werden, und diese Anfechtungsbeschränkung setzt sich über § 42 FGO im Klageverfahren fort. Eine Klage gegen den Steuerbescheid, die sich gegen den festgestellten Wert richtet, bleibt insoweit ohne Erfolg.

Ebenso teuer ist der umgekehrte Irrtum, denn nicht alles, was wertbezogen klingt, wird auf Feststellungsebene entschieden. Die Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke nach § 13d Abs. 1 ErbStG führt dazu, dass begünstigte Objekte nur mit 90 % ihres Werts anzusetzen sind. Über ihre Anwendung wird gleichwohl bei der Steuerfestsetzung entschieden und nicht bei der Wertfeststellung, weil es sich um eine sachliche Befreiungs- und nicht um eine Bewertungsvorschrift handelt. Wer den Festsetzungsbescheid bestandskräftig werden lässt und die Reduzierung stattdessen auf Feststellungsebene durchzusetzen versucht, verliert die Begünstigung endgültig.

Vorerwerbe nach § 14 ErbStG: der alte Schenkungsteuerbescheid wirkt fort

Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG zusammengerechnet. Die einzelnen Festsetzungen stehen dabei nicht im Verhältnis von Grundlagen- und Folgebescheid. Setzt das Finanzamt die Schenkungsteuer wegen der persönlichen Freibeträge auf null Euro fest, fehlt einer Klage gegen diesen Bescheid nach überwiegender Auffassung die Klagebefugnis, auch wenn das Vermögen zu hoch bewertet wurde. Ein Nachteil entsteht daraus in der Regel nicht, denn mangels Bindungswirkung ist der Vorerwerb bei der späteren Zusammenrechnung eigenständig zu bewerten, so dass Einwendungen gegen den Wertansatz dann noch möglich sind.

Anders liegt es, wenn auf den Vorerwerb tatsächlich Steuer festgesetzt wurde und der Bescheid zu hoch ausfällt. Wird er bestandskräftig, wirkt der Fehler dauerhaft fort. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG wird auf die Steuer für den Gesamterwerb nur diejenige Steuer angerechnet, die für den früheren Erwerb zu erheben gewesen wäre. Auch § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG hilft nicht weiter, da der Bundesfinanzhof auch dort auf die bei zutreffender Rechtsanwendung festzusetzende Steuer abstellt (BFH-Urteil vom 22.07.2020 – II R 42/17). Ein Schenkungsteuerbescheid sollte deshalb nie ungeprüft bestandskräftig werden, auch wenn die festgesetzte Steuer gering erscheint.

Beweisangebote sind Sache des Steuerpflichtigen

Erbschaft- und schenkungsteuerliche Verfahren erfordern überdurchschnittlich häufig Feststellungen zu weit zurückliegenden Vorgängen, etwa zur Auslegung eines vor Jahrzehnten errichteten Testaments. Neben dem Urkundsbeweis kommt dem Zeugenbeweis daher besondere Bedeutung zu. Trotz des Amtsermittlungsgrundsatzes des § 76 Abs. 1 FGO ist das Gericht praktisch auf den Vortrag der Klägerseite angewiesen, weil sich geeignete Zeugen aus der Akte regelmäßig nicht ergeben. Die Finanzämter verzichten zudem schon im Verwaltungsverfahren häufig auf Auskünfte bei Dritten nach § 92 Satz 2 Nr. 1 AO.

Die Weichen werden damit früh gestellt. Bewahren Sie Unterlagen zu Schenkungen und zur Errichtung letztwilliger Verfügungen dauerhaft auf, halten Sie fest, wer einzelne Vorgänge bezeugen kann, und lassen Sie bei jedem Bescheid prüfen, auf welcher Ebene ein Einwand zu erheben ist. Wer erst im Klageverfahren bemerkt, dass der maßgebliche Bescheid längst bestandskräftig geworden ist, kann eine materiell zutreffende Position nicht mehr durchsetzen. Bei der Prüfung von Erbschaft- und Schenkungsteuerbescheiden sowie in Einspruchs- und Klageverfahren unterstützen Sie unsere Fachanwälte für Steuerrecht und für Erbrecht sowie unsere Steuerberater gern.

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