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Steuerstrafrecht 2025: Die Rechtsprechung nimmt jede einzelne Erklärung in den Blick

Steuerstrafrecht 2025: Die Rechtsprechung nimmt jede einzelne Erklärung in den Blick (u. a. BGH-Urteil vom 14.10.2025 – 1 StR 445/24, BGH-Beschluss vom 10.12.2025 – 1 StR 387/25, BFH-Urteil vom 14.05.2025 – VI R 14/22)

Wer sich mit dem Vorwurf der Steuerhinterziehung nach § 370 AO auseinandersetzen muss, stützt sich häufig auf Annahmen, die sich in der Praxis lange gehalten haben. Die Umsatzsteuerjahreserklärung fasse die Voranmeldungen ohnehin zusammen. Das Finanzamt habe die maßgeblichen Daten doch elektronisch vorliegen. Und wer seine Unterlagen dem Steuerberater übergibt, habe mit den daraus gefertigten Erklärungen strafrechtlich wenig zu tun.

Mehrere Entscheidungen des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs und des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2025 tragen solche Annahmen nicht mehr. Gemeinsam ist ihnen, dass sie die einzelne Steuererklärung als Anknüpfungspunkt der Strafbarkeit ernst nehmen. Für Unternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften hat das spürbare Folgen, vor allem beim Strafrahmen und bei der Verjährung.

Umsatzsteuer: Voranmeldungen und Jahreserklärung sind getrennte Taten

Bislang bildeten die Umsatzsteuervoranmeldungen eines Jahres und die anschließende Jahreserklärung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine einheitliche prozessuale Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO. Diese Linie hat der Senat mit Beschluss vom 10.12.2025 (1 StR 387/25) ausdrücklich aufgegeben. Unrichtige, unvollständige oder unterlassene Voranmeldungen und die Jahreserklärung desselben Besteuerungszeitraums sind nun unterschiedliche prozessuale Taten.

Die prozessuale Tat legt fest, worüber ein Strafgericht urteilen darf und wovor ein Urteil später schützt. Davon zu trennen ist die Frage, wofür am Ende bestraft wird. Insoweit hält der BGH daran fest, dass unrichtige Voranmeldungen regelmäßig als mitbestrafte Vortat hinter einer unrichtigen Jahreserklärung zurücktreten. Das gilt allerdings nur, solange die Jahreserklärung selbst noch verfolgt werden kann. Scheidet sie aus dem Verfahren aus, etwa weil die Strafverfolgung auf die Voranmeldungen beschränkt wurde, können diese eigenständig abgeurteilt werden. Genau so lag der entschiedene Fall.

Die Voranmeldung ist damit keine vorläufige Erklärung, die sich mit der Jahreserklärung erledigt. Jede einzelne Voranmeldung kann eigenständiger Gegenstand eines Strafverfahrens werden. Der BGH weist zwar darauf hin, dass die Verurteilung wegen mehrerer Voranmeldungen anstelle einer Jahreserklärung regelmäßig nicht zu einer höheren Strafe führen wird. Am Zuschnitt des Verfahrens ändert das nichts.

Personengesellschaften: Neue Wertgrenze von 140.000 Euro

Bei Personengesellschaften werden die Einkünfte in einem eigenen Verfahren gesondert und einheitlich festgestellt (§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO). Der Feststellungsbescheid bindet anschließend die Einkommensteuerbescheide der Gesellschafter. Das betrifft Freiberuflersozietäten ebenso wie gewerbliche Personengesellschaften und vermögensverwaltende Familiengesellschaften. Eine unrichtige Feststellungserklärung ist nach der Rechtsprechung des BGH eine eigenständige Tat. Sie steht neben einer unrichtigen Einkommensteuererklärung für denselben Veranlagungszeitraum, auch wenn beide dieselben Einkünfte betreffen (BGH-Beschluss vom 30.04.2025 – 1 StR 39/25).

Mit Urteil vom 14.10.2025 (1 StR 445/24) hat der BGH für solche Erklärungen erstmals eine eigene Wertgrenze für den besonders schweren Fall festgelegt. Ein Steuervorteil großen Ausmaßes im Sinne des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO liegt vor, wenn die Einkünfte zugunsten der Beteiligten um mindestens 140.000 Euro zu niedrig festgestellt sind. Der Betrag ist aus der bekannten Grenze von 50.000 Euro für die Steuerverkürzung abgeleitet. Der Senat legt dazu einen pauschalen Höchststeuersatz von 42 % zugrunde und gewährt einen Sicherheitsabschlag von 15 %.

Maßgeblich ist allein der unrichtige Feststellungsbescheid. Wie viel Einkommensteuer bei den einzelnen Gesellschaftern tatsächlich verkürzt wurde, spielt für die Wertgrenze keine Rolle. Eine frühere Entscheidung, die noch auf die Folgebescheide abgestellt hatte, gibt der Senat ausdrücklich auf. Liegt die tatsächliche Verkürzung wegen der persönlichen Verhältnisse der Beteiligten deutlich unter 50.000 Euro, kann das bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. An der Wertgrenze selbst ändert es nichts.

Die Bedeutung reicht über den Strafrahmen hinaus. In besonders schweren Fällen beträgt die strafrechtliche Verjährungsfrist nach § 376 Abs. 1 AO seit dem Jahressteuergesetz 2020 15 Jahre. Für diese Frist kommt es nach dem BGH nicht darauf an, ob das Gericht das Regelbeispiel im Einzelfall tatsächlich anwendet. Die Frist beginnt erst mit der Beendigung der Tat. Werden die Einkommensteuerbescheide nach dem Feststellungsbescheid erlassen, ist das der letzte Einkommensteuerbescheid, der auf dem unrichtigen Feststellungsbescheid beruht. Ergehen sie vorher, beginnt die Verjährung grundsätzlich mit dem Feststellungsbescheid, bei einer späteren Änderung nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO aber erst mit dem Änderungsbescheid.

Elektronisch abrufbare Daten begründen keine Kenntnis des Finanzamts

Der Bundesfinanzhof hatte über Eheleute zu entscheiden, die wegen der Steuerklassenkombination III und V zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen verpflichtet waren, aber keine einreichten. Das Finanzamt führte den Fall weiter als Antragsveranlagung. Die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen lagen ihm unter der Steuernummer der Eheleute vor, aufgefallen ist der Fall dennoch erst Jahre später. Ob die Steuerbescheide noch ergehen durften, hing davon ab, ob die verlängerte Festsetzungsfrist von zehn Jahren für hinterzogene Steuern galt (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO).

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass es für die Kenntnis des Finanzamts auf die Personen ankommt, die für die Bearbeitung des Steuerfalls zuständig sind (BFH-Urteil vom 14.05.2025 – VI R 14/22). Ihnen ist der Inhalt der Papierakte und der elektronischen Akte zuzurechnen. Daten, die lediglich in Datenspeichern der Finanzverwaltung zum Abruf bereitliegen, gelten dagegen nicht als bekannt, auch wenn sie mit der Steuernummer verknüpft sind. Ob eine Kenntnis des Finanzamts die Steuerhinterziehung durch Unterlassen überhaupt ausschließen würde, hat der BFH offengelassen. Der Einwand, die Finanzverwaltung habe ohnehin alle Daten gehabt, greift jedenfalls in dieser Form nicht.

Einschaltung des Steuerberaters entlastet nicht

Wer seinem gutgläubigen Steuerberater oder Buchhalter unrichtige Unterlagen übergibt und auf dieser Grundlage Erklärungen einreichen lässt, ist selbst Täter der Steuerhinterziehung. Der BGH ordnet ihn als mittelbaren Täter ein, der sich des ahnungslosen Beraters als Werkzeug bedient (BGH-Beschluss vom 10.12.2025 – 1 StR 387/25 unter Verweis auf BGH-Beschluss vom 26.06.2025 – 1 StR 493/24). Beruhen mehrere Erklärungen auf einer einzigen Übergabe von Unterlagen oder einer einheitlichen Anweisung, werden sie in seiner Person zu einer Tat verbunden. Erteilt er für jede Erklärung eine gesonderte Weisung, bleibt es bei mehreren Taten. Im entschiedenen Fall verringerte sich die Zahl der Taten dadurch von sechs auf drei.

Zahlungen im Strafverfahren und ihre steuerliche Behandlung

Wird ein Steuerstrafverfahren gegen eine Geldauflage nach § 153a StPO eingestellt, stellt sich die Frage, ob die Zahlung steuerlich abziehbar ist. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Geldauflagen nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO unter das Abzugsverbot des § 12 Nr. 4 EStG fallen, weil sie Sanktionscharakter haben (BFH-Urteil vom 29.01.2025 – X R 6/23). Für Auflagen zur Wiedergutmachung des Schadens und für die Einziehung von Taterträgen nach § 73 StGB gilt das Abzugsverbot dagegen nicht. Für Gespräche über eine Verfahrenseinstellung ist es deshalb nicht gleichgültig, wie eine Zahlung ausgestaltet wird.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidungen verschieben den Blick von der Steuerlast eines Jahres auf die einzelne Erklärung. Für Gesellschafter von Personengesellschaften bedeutet die Wertgrenze von 140.000 Euro, dass bereits eine unrichtige Feststellungserklärung einen besonders schweren Fall mit 15-jähriger Verjährungsfrist begründen kann, auch wenn die Einkommensteuer des Einzelnen deutlich geringer ausfällt. Bei der Umsatzsteuer kann jede Voranmeldung eigenständig verfolgt werden, sobald die Jahreserklärung aus dem Verfahren herausfällt.

Wer Unstimmigkeiten in früheren Erklärungen feststellt, sollte deshalb sämtliche betroffenen Erklärungen in den Blick nehmen, also Voranmeldungen und Jahreserklärungen ebenso wie Feststellungs- und Einkommensteuererklärungen. Eine Selbstanzeige nach § 371 AO wirkt nur strafbefreiend, wenn sie alle Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre vollständig erfasst. Ob eine Tat verjährt ist, lässt sich nach der neuen Rechtsprechung nur anhand der einzelnen Bescheide beurteilen und sollte nicht pauschal angenommen werden. Unsere Fachanwälte für Steuerrecht und Steuerberater unterstützen Sie gern bei der Prüfung von Berichtigung, Selbstanzeige und Verjährung sowie bei der Verteidigung in Steuerstrafverfahren.

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